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topplus Leserfrage

Was passiert mit Zahlungsansprüchen bei Pachtkündigung?

Durch die neue GAP ändert sich ab 2023 das Thema Direktzahlungen. Im Pachtvertrag festgelegte Zahlungsansprüche werden annulliert. Unser Experte erklärt die Gesetzeslage für Pächter und Verpächter.

Lesezeit: 2 Minuten

Frage:

Ich habe im Jahr 2011 eine 5 ha große Fläche an einen Kaufmann, der einen Pferdehof bewirtschaftet, verpachtet. In dem Pachtvertrag steht folgender Satz: "Der Pächter verpflichtet sich, die ihm übertragenen Zahlungsansprüche bei Beendigung des Pachtverhältnisses auf den Nachbewirtschafter unentgeltlich zu übertragen".

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Meine Frage: Wenn ich jetzt den Pachtvertrag kündige, gilt diese Abmachung dann bei der heutigen Gesetzeslage auch noch?

Antwort:

Sie haben 2011 einen Pachtvertrag als Verpächter abgeschlossen, in dem geregelt ist, dass Ihr Pächter verpflichtet ist, die ihm übertragenen Zahlungsansprüche bei Beendigung des Pachtverhältnisses unentgelt auf den Nachbewirtschafter zu übertragen. Wenn Sie jetzt den Pachtvertrag kündigen, ist diese Regelung zwar noch wirksam, läuft aber ins Leere. Das liegt daran, dass die Zahlungsansprüche mit Ablauf des Jahres 2022 gänzlich abgeschafft werden.

Nach § 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik finanzierten Direktzahlungen (GAP-Direktzahlungen-Gesetz) wird die Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit (Basisprämie) ab dem Jahr 2023 nicht mehr auf die Grundlage von Zahlungsansprüchen gewährt. Das bedeutet, dass in Zukunft der Bewirtschafter der Flächen seine Direktzahlungen unter Angabe der entsprechenden Flächen beantragen kann, dafür aber nicht mehr nachweisen muss, Inhaber von Zahlungsansprüchen zu sein. Die Zahlungsansprüche werden annulliert.

Folglich wird Ihr Pächter bei Beendigung der Pacht nicht mehr imstande sein, die Zahlungsansprüche zu übertragen, denn es gibt sie nicht mehr. Für den Nachbewirtschafter ist dies allerdings kein Nachteil, denn er kann - wie schon beschrieben - die Direktzahlungen ohne Zahlungsansprüche beantragen.

Unser Experte:

RA Hubertus Schmitte, WLV Münster

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