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topplus Ersatzanspruch

Wildschäden: Diese Frist sollten Sie kennen

Oft melden Landwirte ihre Wildschäden nicht fristgerecht. Jagdexperte Jürgen Reh erklärt, wann Landwirte besonders gut aufpassen müssen, damit ein Ersatzanspruch nicht verfristet.

Lesezeit: 2 Minuten

Dieser Artikel erschien zuerst im Wochenblatt für Landwirtschaft und Landleben.

Schäden an Feldfrüchten durch Wildschweine sind ersatzpflichtige Wildschäden. Dafür haften müssen entweder die Jagdgenossenschaft oder der Jagdpächter, soweit dieser den Wildschadensersatz vertraglich übernommen hat. Leider machen viele Landwirte bei der Anmeldung in der Praxis Fehler und melden nicht fristgerecht oder melden weitere Schäden nicht nach. Darauf weist Jürgen Reh, Verband der Jagdgenossenschaften und Eigenjagden in Westfalen-Lippe e. V., hin.

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Öfter kontollieren - zeitnah melden

Ein Landwirt sollte seine Flächen regelmäßig alle vier Wochen kontrollieren, um eventuelle Wildschäden fristgerecht innerhalb einer Woche nach Kenntnisnahme beim Ordnungsamt der Stadt bzw. der Gemeinde zu melden. „Ansonsten kann der Ersatzanspruch verfristen“, betont Jagdexperte Reh und sagt, wann Landwirte besonders aufpassen müssen:

  • Bei besonderen Risikolagen, wenn sich das Getreide zum Beispiel in der Milchwachsreife befindet und dem Wild dann besonders gut schmeckt,
  • oder es zu wiederholten Schäden in kurzer Zeit auf einem Schlag kommt, kann sich laut der Rechtsprechung die Kontroll­obliegenheit des Landwirtes sogar so verdichten, dass er von Woche zu Woche seine Fläche auf Schäden kontrollieren muss.

„Die Wochenfrist kann auch unabhängig von der Kenntnis des Landwirtes zu laufen beginnen, wenn er bei gehöriger Sorgfaltsbeachtung schon früher von dem Schaden hätte Kenntnis erlan­gen können“, mahnt Reh.

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