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Bundeskabinett verabschiedet Gas- und Strompreisbremse

Mit den Gesetzentwürfen für die Strom- und Wärmepreisbremsen sollen Verbraucher und Wirtschaft vor hohen Energiepreisen geschützt werden. Die Lage für die Biogasbranche bleibt dramatisch.

Lesezeit: 7 Minuten

Das Bundeskabinett hat am Freitag (26. November) im Umlaufverfahren die Gesetzentwürfe für die Strom-, Gas und Wärmepreisbremsen beschlossen. Sie wurden in enger Zusammenarbeit von Bundeskanzleramt, dem Bundesfinanzministerium und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz erarbeitet. Die Bundesregierung hat sie heute gebilligt.

Wir haben folgendes für Sie zusammengefasst:

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Allgemeines zu den Vorschlägen

Die zusammen erarbeiteten Regelungen sehen vor, dass Strom-, Gas- und Wärmpreise für einen Anteil des Verbrauchs nach oben begrenzt werden und nicht mehr über diese Grenzen hinaus steigen dürfen. Das soll alle Haushalte und Unternehmen, genauso wie etwa Krankenhäuser, Pflegeheime und kulturelle Einrichtungen schützen. Alle, die bereits sehr hohe Preise zahlen, werden entlastet. Die Preisbegrenzungen beziehen sich auf einen großen Teil ihres bisherigen Energieverbrauchs.

Die Preisbremsen gelten von März 2023 an, dann werden aber auch rückwirkend die Kosten von Januar und Februar begrenzt. Damit wirken die Preisbremsen im gesamten Jahr 2023 bis zum April 2024. Die Strom-, Gas- und Wärmpreisbremsen sind das Herzstück des wirtschaftlichen Abwehrschirms mit einem Volumen von insgesamt 200 Mrd. €. Durch eine Abschöpfung von Zufallsgewinnen werden auch Stromerzeugungsunternehmen an der Finanzierung beteiligt.

Die Energiepreisbremsen sind laut Bundesregierung notwendig geworden, weil sich in Folge des völkerrechtswidrigen Angriffs Russlands auf die Ukraine die europäischen Großhandelspreise für Erdgas innerhalb eines Jahres vervielfacht hatten. Das hat auch die Preise für Strom und Fernwärme in die Höhe getrieben. Die hohen Energiepreise schlagen sich je nach Vertragsart und Laufzeit unterschiedlich deutlich und unterschiedlich schnell in den Rechnungen für Haushalte und Unternehmen nieder. Durch die enormen Preissteigerungen ist dabei nicht nur die energieintensive Industrie gefährdet, alle Unternehmen müssen mit steigenden Produktionskosten rechnen. Viele Unternehmen haben deshalb bereits begonnen, die Preise für ihre Endprodukte zu erhöhen. Dies ist ein maßgeblicher Grund für die derzeit hohen Inflationsraten.

Entlastung im Wärmebereich

Die Regelungen zu Strom-, Gas- und Wärmepreisbremsen sind in zwei von Bundeskanzlersamt, Bundesfinanzministerium und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zusammen erarbeiteten Gesetzentwürfen gebündelt. Das Gesetz für die Gas- und Wärmepreisbremse sieht vor, dass für private Haushalte, kleine und mittlere Unternehmen mit einem Gas- und Wärmeverbrauch unter 1,5 Mio. kWh im Jahr, sowie Pflegeeinrichtungen, Forschungs- und Bildungseinrichtungen, der Gaspreis von März 2023 bis April 2024 auf 12 ct brutto pro Kilowattstunde begrenzt wird, für Wärme auf 9,5 ct brutto pro Kilowattstunde.. Diese Deckelung des Preises gilt für 80 % des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs. Für den Verbrauch, der dieses Kontingent übersteigt, muss weiterhin der vertraglich vereinbarte Preis gezahlt werden. Im März 2023 werden rückwirkend auch die Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 angerechnet.

Die befristete Gas- und Wärmepreisbremse soll ab Januar 2023 auch der von den hohen Preisen betroffenen Industrie dabei helfen, Produktion und Beschäftigung zu sichern. Der Preis pro Kilowattstunde Gas wird für Industriekunden auf 7 ct netto gedeckelt. Bei Wärme liegt dieser Preis bei 7,5 ct netto. Die gesetzlich festgelegten Preise gelten für 70 % des Jahresverbrauchs im Jahr 2021.

Entlastung im Strombereich

Das Gesetz zur Strompreisbremse soll ebenfalls vom 1. März 2023 bis 30. April 2024 gelten. Im März werden auch hier rückwirkend die Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 angerechnet. Der Strompreis für private Verbraucher sowie kleine und mittlere Unternehmen (mit einem Stromverbrauch von bis zu 30 000 kWh pro Jahr) wird bei 40 ct/kWh brutto, also inklusive aller Steuern, Abgaben, Umlagen und Netzentgelte, begrenzt. Dies gilt für den Basisbedarf von 80 % des prognostizierten Jahresverbrauchs. Für Industriekunden liegt die Grenze bei 13 ct zuzüglich Steuern, Abgaben und Umlagen für 70 % des bisherigen Verbrauchs.

Hinzu kommen Härtefall-Regelungen für Haushalte, Unternehmen und Einrichtungen, die durch die steigenden Energiepreise in besonderer Weise betroffen sind, z.B. für Mieter, Wohnungsunternehmen, soziale Träger, Kultur und Forschung. Erhalten einzelne Unternehmen insgesamt hohe Förderbeträge, müssen beihilferechtliche Vorgaben eingehalten werden.

Abschöpfung von Zufallsgewinnen

Die Entlastung durch die Strompreisbremse wird teilweise über die Abschöpfung von Zufallsgewinnen im Strommarkt refinanziert. Die Bundesregierung setzt damit die Vorgaben aus der Notfallverordnung (EU) 2022/1854 um. Die Vorgaben aus der EU-Verordnung sind verbindlich und sind national anzuwenden bzw. umzusetzen.

Die Abschöpfung wird so ausgestaltet, dass einerseits ein angemessener Erlös zum wirtschaftlichen Betrieb der Anlagen gewährleistetet, andererseits ein substanzieller Beitrag zur Entlastung für die Verbraucher sowie der Wirtschaft geleistet werden soll. Adressiert werden nur Gewinne in einer Höhe, mit der niemand gerechnet hat.

Die Abschöpfung erfolgt ab dem 1. Dezember 2022. Zu diesem Zeitpunkt haben die Mitgliedstaaten nach der EU-Verordnung über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise eine Erlösobergrenze am Strommarkt vorzusehen. Die Laufzeit der Abschöpfung ist zunächst bis zum 30. Juni 2023 befristet, kann aber – im Lichte der Review durch die EU-Kommission – zu einem späteren Zeitpunkt durch Rechtsverordnung verlängert werden, höchstens jedoch bis zum 30. April 2024. Damit wurde der Zeitraum noch mal im Vergleich zu den ursprünglichen Überlegungen verkürzt.

Keine Gewinn-, sondern Erlösabschöpfung

Anders, als in der Pressemitteilung des Bundeswirtschaftsministeriums bekannt gegeben, sollen bei erneuerbaren Energien nicht Übergewinne, sondern Übererlöse abgeschöpft werden. Davon betroffen sind alle Erneuerbaren-Energien-Anlagen sowie KWK-Anlagen bis zu einer Leistung von 1 MW. Nicht betroffen dagegen Anlagen, die Heizöl, Flüssiggas, Erdgas, Biomethan, Steinkohle oder andere Sondergase nutzen.

Neu ist, dass die Abschöpfung jetzt ab dem 1.12. erfolgen. Im ersten Entwurf war eine Rückwirkung ab 1. März 2022 vorgeschlagen gewesen. Abgeschöpft werden sollen 90 % der Erlöse. Bei Biogasanlagen soll es einen Sicherheitsabschlag von 7,5 ct/kWh geben, um die gestiegenen Kosten zu decken.

Wie der Bundesverband Windenergie in seinem Policybriefing gestern mitteilte, sollen dagegen Atomkraftwerke einen Sicherheitszuschlag von bis zu 12 ct/kWh erhalten, obwohl die Erzeugungskosten in den abgeschriebenen Werken laut Studien bei 2,5 ct/kWh liegen.

Eine Anfrage der top agrar-Redaktion an das Bundeswirtschaftsministerium, warum offiziell von Übergewinnen gesprochen wird, tatsächlich aber Erlöse gemeint sind und warum Steinkohle und Atomkraft gegenüber Erneuerbaren bevorzugt werden sollen, ist seit Tagen unbeantwortet.

LEE NRW macht neue Vorschläge zur Abschöpfung

Der Landesverband Erneuerbare Energien NRW (LEE NRW) lehnt die Pläne des Bundeswirtschaftsministeriums zur Stromerlösabschöpfung für Biogasanlagen, insbesondere für Biogasanlagen mit flexibler Fahrweise, entschieden hat. „Der Entwurf aus dem Klimaschutzministerium-Ministerium sieht eine fiktive Erlösabschöpfung für die Biogasbauern vor, die mit ihren erheblichen Investitionen ihre Anlagen für die Energiewende umgerüstet haben“, kritisiert Dr. Thomas Griese, stellvertretender Vorsitzender im LEE NRW, „es ist wirklich ein Treppenwitz, dass Biogasanlagen, die helfen, die Dunkelflaute zu verhindern, durch den geplanten Gesetzentwurf wirtschaftlich vor dem Aus stehen werden.“

Angesichts der in den vergangenen Monaten deutlich gestiegenen Rohstoffkosten würde die geplante „Erlösabschöpfung“ nicht nur angeblichen Gewinne, die in Wahrheit gar nicht gemacht worden sind, einziehen, sondern dazu führen, dass viele der bundesweit knapp 10.000 Biogasanlagen Insolvenz anmelden müssten. „Das wäre ein echtes Eigentor der Bundesregierung und ein massiver Rückschritt für die Energiewende.“

Damit der Betrieb der Flex-Anlagen (so der Fachbegriff) auch künftig wirtschaftlich bleibt, hält der LEE NRW folgende Änderungen am Gesetzentwurf für unverzichtbar:

  • Um die Kostensteigerungen abzufangen, muss es eine Erhöhung des sogenannten Sicherheitspuffers auf mindestens 12 Cent je Kilowattstunde geben;

  • Die vorgeschlagene Bagatellgrenze für regenerative Anlagen unter einem Megawatt sollte nicht an der nominell installierten Leistung ausgerichtet, sondern an der durchschnittlich über das Jahr gelieferten Leistung (im Fachjargon auch Höchstbemessungsleistung genannt) festgemacht werden. Das würde gerade kleineren flexiblen Anlagen helfen, den bürokratischen Aufwand stark zu reduzieren;

  • Außerdem sollte für die Flex-Anlagen nur die Differenz zum durchschnittlichen Monatsmarktwert und nicht zu ständig schwankenden Spotmarkterlösen abgeschöpft werden, um den Anreiz für die flexible, netzdienlichere Stromproduktion zu erhalten.

Neben dem Fachverband Biogas sieht auch der LEE NRW jetzt die Bundestagsgeordneten in der Pflicht, diesen für die Energiewende und die Versorgungssicherheit kontraproduktiven Referentenentwurf entscheidend zu korrigieren.

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