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Bundesnetzagentur: Neue Regelungen für E-Autos und Wärmepumpen

Mit den neuen Regelungen sollen steuerbare Verbrauchseinrichtungen (z.B. Wärmepumpen und Ladeeinrichtungen für E-Autos) sicher und zügig in das Stromnetz integriert werden können.

Lesezeit: 7 Minuten

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen wie Wärmepumpen und private Ladeeinrichtungen für E-Autos haben höhere Leistungen als die meisten Haushaltsgeräte. Auch beziehen steuerbare Verbrauchseinrichtungen häufiger gleichzeitig Strom. Das Niederspannungsnetz ist in der Lage, einzelne neue Anwendungen aufzunehmen. Für einen schnellen Ausbau ist der größte Teil der Niederspannungsnetze aktuell allerdings noch nicht ausgelegt. Die Netze müssen daher in einem hohen Tempo optimiert, digitalisiert und ausgebaut werden.

Wo diese Netzoptimierung noch nicht stattgefunden hat, trifft die Bundesnetzagentur mit neuen Regelungen Vorsorge, um die Verkehrs- und Wärmewende zu beschleunigen und die Versorgungssicherheit auch in der Niederspannung zu gewährleisten. Die Bundesnetzagentur hat die Regelungen gegenüber dem Entwurf vom Juni 2023 in kleineren Punkten angepasst. Die Regelungen gelten ab 1. Januar 2024. Für Bestandsanlagen, für die eine Vereinbarung zur Steuerung durch den Netzbetreiber besteht, sieht die Bundesnetzagentur Übergangsregelungen vor. Bestandsanlagen ohne eine solche Vereinbarung bleiben dauerhaft ausgenommen. Nachtspeicherheizungen sollen dauerhaft nicht unter die neuen Regelungen fallen.

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Netzbetreiber darf Verbrauch „dimmen“

Der Netzbetreiber darf den Anschluss von neuen Wärmepumpen oder privaten Ladeeinrichtungen für E-Autos zukünftig nicht mehr mit Verweis auf mögliche lokale Überlastung seines Netzes ablehnen oder verzögern. Im Gegenzug darf der Netzbetreiber, wenn eine akute Beschädigung oder Überlastung des Netzes droht, die Belastung des Netzes reduzieren, indem er den Strombezug steuerbarer Verbrauchseinrichtungen temporär „dimmt“. Diese Maßnahme muss sich aus objektiven Kriterien der Netzzustandsermittlung ableiten. Die Netzzustandsermittlung stellt die aktuelle Netzauslastung anhand von Echtzeit-Messwerten dar. Zu diesem Zweck ist eine zügige Digitalisierung der Niederspannungsnetze inklusive Erhebung von Echtzeit-Messwerten notwendig.

Dabei muss eine Mindestleistung immer zur Verfügung stehen, so dass Wärmepumpen betrieben und Elektroautos weiter geladen werden können. Die Netzbetreiber dürfen dabei den Bezug für die Dauer der konkreten Überlastung auf bis zu 4,2 kW senken. Damit können Wärmepumpen weiter betrieben und E-Autos in aller Regel in zwei Stunden für 50 Kilometer Strecke nachgeladen werden. Der reguläre Haushaltsstrom ist davon nicht betroffen. Die besonderen Anforderungen von Großwärmepumpen werden berücksichtigt.

Die Bundesnetzagentur geht davon aus, dass Eingriffe nur in Ausnahmefällen erfolgen müssen und ohne wesentliche Komforteinbußen verbunden sein werden. Vollständige Abschaltungen der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen sind nicht mehr zulässig.

Verbraucher haben zwei Möglichkeiten

Die Bundesnetzagentur erhöht in der Festlegung die Handlungsmöglichkeiten der Verbraucher. Sie können einzelne Anlagen direkt vom Netzbetreiber ansteuern lassen. Alternativ können sie wählen, von ihrem Netzbetreiber den Wert für einen zulässigen Strombezug zu erhalten, der insgesamt nicht überschritten werden darf. In diesem Fall koordinieren sie die Reduzierung durch ein Energiemanagementsystem für mehrere steuerbare Verbrauchseinrichtungen eigenständig. Selbst erzeugte Energiemengen können eingerechnet werden. Eine Wallbox darf also zum Beispiel mehr Strom beziehen, wenn dieser aus der eigenen Solaranlage stammt.

Das Ziel ist es, regelmäßige netzorientierte Steuerungsmaßnahmen zu vermeiden. Der Netzbetreiber ist dafür verpflichtet, das Netz vorausschauend und bedarfsgerecht ausbauen.

Variables Netzentgelt

Im Gegenzug für die netzorientierte Steuerung sollen die Betreiber der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen ein reduziertes Netzentgelt zahlen. Die Bundesnetzagentur legt außerdem zukunftsgerichtet erstmals Rahmenbedingungen für ein variables Netzentgelt fest, die sicherstellen, dass zeitliche Verbrauchsverschiebungen belohnt werden können.

Angesichts der großen Unterschiede der Anschluss- und Verbrauchssituationen legt die Bundesnetzagentur verschiedene Module zur Entgeltreduzierung fest. Die Reduzierung besteht entweder aus einem netzbetreiberindividuellen pauschalen Betrag (Modul 1) oder einer prozentualen Reduzierung des Arbeitspreises (Modul 2). Der Betreiber der steuerbaren Verbrauchseinrichtung kann zwischen Modul 1 und 2 auswählen.

Drei Module

Für die Variante eines pauschalen Rabatts auf das Netzentgelt (Modul 1) gilt eine bundeseinheitliche Regelung zur Bestimmung des Rabatts je Netzbetreiber. Er kann je nach Netzgebiet zwischen 110 und 190 € (brutto) im Jahr betragen. Das entspricht einer Reduzierung um 50 bis 95 % des für den jährlichen Verbrauch eines E-Autos (ca. 2.500 kWh) zu zahlenden Netzentgelts. Ein pauschaler Rabatt auf das Netzentgelt dürfte zukünftig in Verbindung mit einem variablen Netzentgelt sehr attraktiv für die E-Mobilität sein.

Das Modul 2 beinhaltet eine prozentuale Reduzierung des Arbeitspreises um 60 %. Technische Voraussetzung hierfür ist ein separater Zählpunkt für die steuerbare Verbrauchseinrichtung. Dieses Modell lässt sich mit der Umlagebefreiung für Wärmestrom kombinieren (KWK- und Offshore-Umlage, Umlagebefreiung nach EnFG) und dürfte sich daher in vielen Fällen besonders für Wärmepumpen eignen.

Hat der Betreiber der steuerbaren Verbrauchseinrichtung Modul 1 gewählt, kann er sich zusätzlich ab 2025 für ein zeitvariables Netzentgelt entscheiden (Modul 3). Durch dieses neu hinzugekommene zeitvariable Netzentgelt sollen Lastspitzen im Netz reduziert werden. Der Netzbetreiber legt unterschiedliche Preisstufen innerhalb eines Tages fest, die die typische Auslastung seines Netzes berücksichtigen. Der Verbraucher wird über ein besonders niedriges Entgelt angereizt, seine Verbräuche in Zeiten zu verschieben, in denen die Netzauslastung niedrig ist.

Modul 3 muss von den Netzbetreibern erst ab dem 1. April 2025 abgerechnet werden, da hierzu die Digitalisierung in der Niederspannung weiter fortgeschritten sein muss. Wenn der Netzbetreiber nicht sehen kann, welchen Effekt er durch die preislichen Anreize erzielt hat, kann er auch die Steuerungsmaßnahmen nicht anpassen. Dazu kommt, dass der Umsetzungsaufwand die Marktakteure vor größere Herausforderungen stellt. Diesem wird hier mehr Zeit eingeräumt.

Zur Abrechnung der reduzierten Entgelte soll die bestehende Struktur des Stromliefervertrages genutzt werden. Der Stromlieferant ist verpflichtet, die genutzten Module auf der Verbraucherrechnung transparent auszuweisen. Es wird kein neues Abrechnungsverhältnis zwischen Letztverbraucher und Netzbetreiber geschaffen.

EnBW begrüßt die Änderung

Die am 27.11.2023 veröffentlichen Festlegungen der Bundesnetzagentur zur Umsetzung des §14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) wird nach Ansicht von der Energie Baden-Württemberg AG (EnBW) den Anschluss von Wärmepumpen, privaten Elektrofahrzeug-Ladeeinrichtungen, Klimageräten und Batteriespeichern beschleunigen. Diese Änderungen sind entscheidend für eine schnelle und versorgungssichere Integration dieser Anlagen in das Stromnetz.

Dr. Martin Konermann, technischer Geschäftsführer der Netze BW, begrüßt die Neuregelung: „Die Ausgestaltung des §14a EnWG durch die Bundesnetzagentur ist ein Meilenstein für die Energie-, Wärme- und Mobilitätswende. Er ermöglicht es, die steigende Anzahl an flexiblen Verbrauchseinrichtungen effizient zu integrieren, ohne die Netzstabilität zu gefährden. Die vorgesehene Leistungsbegrenzung ist ein wesentliches Instrument, um zeitweise Überlastungen zu vermeiden und gleichzeitig den Netzausbau voranzutreiben.“

bne: „Guter Auftakt“

Die Regelung ist ein ausgewogener Kompromiss zwischen Verbraucher- und Netzbetreiber-Interessen, kommentiert Robert Busch, Geschäftsführer des Bundesverbands Neue Energiewirtschaft (bne): „Mit der Regelung zu § 14a gibt es ab Januar ein Notfallinstrument für Netzengpässe. Darauf hat der bne lange hingearbeitet. Die Bundesnetzagentur betont dabei völlig zurecht, dass eine Drosselung für Wärmepumpen, Wallboxen und Co. die absolute Ultima ratio bleiben muss.“

Im Gegenzug können Netzbetreiber Netzanschlüsse ab Januar nicht mehr verweigern und müssen reduzierte Netzentgelte anbieten. Das ist laut Busch eine wichtige Voraussetzung für die Wärme- und Verkehrswende sowie eine gute Nachricht für alle Verbraucher.

„Leider kommt die sinnvolle Regelung zu zeitvariablen Netzentgelten erst 2025. Wir hätten uns hier eine parallele Einführung gewünscht. Richtigerweise hat die Bundesnetzagentur darauf verzichtet, absurd hohe Strafen einzuführen, die Verbrauchern gedroht hätten, wenn ihre Anlagen nicht den Steuerbefehlen entsprächen“, sagt er. Der bne habe sich für eine Abschaffung dieser Pönale eingesetzt.

Allerdings drohten den Verteilnetzbetreibern keine Sanktionen, wenn die Netze nicht bedarfsgerecht ausgebaut werden. Busch moniert: „Die mangelnde Eigenkapitalausstattung und die vielfach ausgebliebene bedarfsgerechte Modernisierung der Verteilnetze bergen die Gefahr, dass 14a von der Ausnahmeregelung zum Standardprozedere wird.“

Weitere Informationen zu den Festlegungen finden Sie unter www.bundesnetzagentur.de/14aenwg und unter www.bundesnetzagentur.de/steuerbare-ve

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