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Energiewende künftig ohne Bioenergie und Wasserkraft?

Biogasanlagen, Holzheizkraftwerke und die kleine Wasserkraft könnten die Verlierer der EEG-Novelle werden, die das Bundeskabinett gestern angestoßen hat. Die Verbände hoffen jetzt auf den Bundestag.

Lesezeit: 7 Minuten

Der Entwurf zum novellierten Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023) ist bei mehreren Branchenverbänden auf massive Kritik gestoßen. Grund: Während die Bundesregierung den Biogasanlagenpark nur noch in Richtung Biomethan-Spitzenlastkraftwerke weiter entwickeln will, soll es für kleine Wasserkraftanlagen bis 500 kW gar keine Förderung mehr geben.

Der gestern im Rahmen des Osterpakets veröffentlichte Kabinettsentwurf zum EEG sei ein Ausstiegspfad für den Bestand an Bioenergieanlagen, kritisiert das Hauptstadtbüro Bioenergie, das mehrere Branchenverbände vertritt. „Der Entwurf zum EEG 2023 lässt die Potenziale der Bioenergie zur Bereitstellung gesicherter und regelbarer Leistung, zur regionalen Wärmebereitstellung und zur Reduzierung des Importbedarfs fossiler Energieträger ungenutzt“, bemängelt Sandra Rostek, Leiterin des Hauptstadtbüros.

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Was im EEG-Entwurf steht

„Bei Biomasse erfolgt eine Verschiebung von Biogasanlagen zu Biomethananlagen“, heißt es im Entwurf des EEG. Dabei sollen sehr viel weniger Volllaststunden pro Jahr gefördert werden. „Die Förderung der Biomasse soll stärker fokussiert werden auf hochflexible Spitzenlastkraftwerke, damit die Bioenergie ihre Stärke als speicherbarer Energieträger zunehmend systemdienlich ausspielen kann und einen größeren Beitrag zu einer sicheren Stromversorgung leistet“, begründet der Gesetzgeber die Vorgabe. Zu diesem Zweck darf Biomethan künftig nur noch in hochflexiblen Kraftwerken eingesetzt werden, die höchstens an 10 % der Stunden eines Jahres Strom erzeugen. Zugleich entfällt die Größenbegrenzung von bisher 10 MW für Biomethananlagen. Die Ausschreibungsmengen bei Biogas und Biomethan sollen schrittweise so verschoben werden, dass sie dieser neuen Rolle der Bioenergie entsprechen.

Weitere Vorgaben:

  • Die Vergütung für hochflexible Biomethananlagen soll verbessert werden, indem der Höchstwert in den Ausschreibungen um 0,5 ct/kWh angehoben wird. Dies ist auch notwendig, um die stark erhöhte Ausschreibungsmenge ausschöpfen zu können.
  • Zudem wird für Biomasse-/Biogasanlagen die Degression der Höchstwerte in der Ausschreibung abgesenkt (1% p.a. auf 0,5% p.a.) und der Übergangszeitraum in eine Anschlussförderung nach erfolgreicher Teilnahme an einer Ausschreibung von drei auf fünf Jahre ausgedehnt. Dies stellt laut Bundesregierung eine erhebliche Erleichterung für Anlagenbetreiber dar und erhöht die Planungssicherheit.
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Zudem soll der Maisdeckel verschärft werden: Der Einsatz von Getreidekorn und Mais soll für Anlagen, die 2023 einen Zuschlag erhalten, pro Kalenderjahr wie bisher auf einen Anteil von 40 Masseprozent begrenzt. Dieser könnte bis 2028 auf einen Anteil von 30 Masseprozent absinken. Hierdurch würde der Maiseinsatz und damit die ökologischen Folgeschäden aus der „Vermaisung“ der Landschaft reduziert, so der Gesetzgeber. Zusätzlich sollen damit die Verwertung von alter- nativen Einsatzstoffen wie Abfall- und Reststoffen in Biogasanlagen angereizt und damit ein zusätzlicher Beitrag zur Ressourcenschonung geleistet werden.
  • Im Gegenzug wird das Segment der Güllekleinanlagen in der Festvergütung bis zu einer Bemessungsleistung von 150 kW geöffnet (bisher 100 kW), dabei wird die Festvergütung auf die Bemessungsleistung umgestellt und größere Anlagen (ab 75 kW bis 150 kW) erhalten eine abgesenkte Vergütung von 19 ct/kWh, um eine Überförderung zu vermeiden.
  • Zur Erfüllung des Gülleanteils von 80 % kann nun auch Kleegras bis zu 10 Prozentpunkten zum Einsatz kommen. Der Anbau von überjährigem Kleegras ist nach Ansicht des Gesetzgebers aufgrund des hohen Fruchtfolgewerts und des geringen Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln unter ökologischen Aspekten vorteilhaft.



Im Übrigen wird die Bundesregierung in Umsetzung des Koalitionsvertrages in dieser Le- gislaturperiode eine nachhaltige Biomasse-Strategie erarbeiten. Die Ergebnisse dieser Strategie werden anschließend gesetzlich umgesetzt; dies kann sich u.a. auch auf die vorgesehenen Ausschreibungsvolumen im EEG 2023 auswirken.

"Einseitige Fokussierung"

Kritisch sehen die Verbände vor allem die vorgeschlagene einseitige Fokussierung der Biomasse-Vergütung auf Biomethan-Spitzenlastkraftwerke. Damit stünde steht der bestehende Park an dezentralen Holzheizkraftwerken und flexiblen Biogasanlagen sowie deren erneuerbare Nah- und Fernwärmeversorgung auf dem Spiel. Auch blieben Hemmnisse in den EEG-Ausschreibungen wie etwa die endogene Mengensteuerung bestehen; Anreize zur Flexibilisierung fehlten gänzlich. Obwohl Wirtschaftsminister Robert Habeck betont habe, dass jedes Kilowatt relevant sei, würden dutzende Terrawattstunden erneuerbaren Stroms und Wärme zur Disposition gestellt. „Nicht zuletzt angesichts der aktuellen Krisensituation ist es weder aus klimapolitischer noch aus geo- und wirtschaftspolitischer Sicht zu rechtfertigen, den Bioenergieanlagenpark herunterzufahren“, sagt Rostek.

Denn dieser stellt aktuell ca. 20 % des erneuerbaren Stroms bereit und könnte die heimische erneuerbare Versorgungssicherheit mithilfe von Nebenprodukten, Rest- und Abfallstoffen sowie Biomasse aus Agrarumweltmaßnahmen bis 2030 noch deutlich erhöhen. „Der Bundestag muss nun dringend nachbessern, um die Potenziale der Bioenergie zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen zu nutzen und den Bedarf des Imports fossiler Energieträger zu reduzieren, fordert Rostek.

Kleine Wasserkraft vor dem Aus

„Das Worst-Case-Szenario für die kleine Wasserkraft ist eingetreten“, kommentiert Hans-Peter Lang, Präsident des Bundesverbandes Deutscher Wasserkraftwerke (BDW), den Gesetzentwurf zum EEG 2023, der heute vom Kabinett verabschiedet wurde. „Wenn dies so umgesetzt wird, bekommen künftig rund 90 % der 7.300 Wasserkraftanlagen in Deutschland keine Einspeisevergütung mehr. Ohne Zukunftsperspektive werden diese Anlagen nicht modernisiert, sondern zurückgebaut. So gehen jedes Jahr zig Millionen Kilowattstunden CO₂-neutraler Strom aus Wasserkraft verloren“. In Anbetracht des Klimaschutzes, der Energie- und Versorgungssicherheit wie auch einer höheren Importunabhängigkeit sei dies ebenso unverständlich wie kontraproduktiv.

In dem Gesetzentwurf ist vorgesehen, dass mit Inkrafttreten des EEG 2023 neue und modernisierte Wasserkraftanlagen bis 500 Kilowatt Leistung keine Einspeisevergütung mehr erhalten. „Nicht nur wurde keine unserer Änderungsvorschläge zum Referentenentwurf aufgenommen, sondern schlimmer noch, diese branchenvernichtende Ergänzung wurde offenbar in letzter Minute bei der Ressortabstimmung mit dem Bundesumweltministerium (BMUV) hereingenommen“, fährt Lang fort. „Das BMUV hat sich hierbei von Lobby- und Interessengruppen leiten und instrumentalisieren lassen.“

Begründung des Gesetzgebers

Der Förderstopp für die kleine Wasserkraft begründet der Gesetzgeber so: „Im Interesse eines einheitlichen Ansatzes von Klima-, Umwelt- und Naturschutz ergreift das Gesetz gezielte Maßnahmen, um einen umwelt- und naturverträglichen Ausbau der erneuerbaren Energien sicherzustellen, z.B. mit Blick auf die Wiedervernässung von entwässerten Moorböden, die Verringerung des Maiseinsatzes in Biogasanlagen oder den verstärkten Anbau von überjährigem Kleegras aus der ökologischen Landwirtschaft. Kleine Wasserkraftanlagen mit einer Leistung bis 500 kW werden aus ökologischen Gründen künftig nicht mehr gefördert.“ Sie hätten besondere gewässerökologische Auswirkungen.

Zudem will der Gesetzgeber Korrekturen von Regelungen des EEG 2021 vornehmen, die von der EU-Kommission als „nicht mit dem Beihilferecht vereinbar“ eingestuft worden seien. Dazu gehören laut Gesetzgeber u.a. die Vergütungserhöhung für bestehende kleine Wasserkraftanlagen (§ 100 Absatz 7 EEG 2021), die aufgehoben werden soll. Hierzu habe die Europäische Kommission bemängelt, dass es bereits an einem Anreizeffekt fehle, da mit der Vergütungserhöhung keine Verhaltensänderung bei den Anlagenbetreibern einherginge. 


„Begründung nicht stichhaltig“

Das Argument der gewässerökologischen Unverträglichkeit ist laut BDW nicht haltbar. „Allein schon nach dem Wasserhaushaltsgesetz müssen wir die ökologische Verträglichkeit nachweisen. Sie ist also gegeben! Die Begründung ist nicht stichhaltig und aus rein ideologischen Gründen nach der Verbändeanhörung kurzfristig durch die Hintertür aufgenommen worden“, bemängelt Lang.

Jede Kilowattstunde Strom aus Wasserkraft senkt den Energieimportbedarf, führt zu einer Reduktion der Strompreise und nützt dem Klimaschutz, so der BDW. Die Energie aus Wasserkraft ersetzt Strom aus Kohle, Atomkraft und Gas. „Die Bürger ächzen unter hohen Strompreisen und die Bundesministerien wollen die stabile und günstige Stromerzeug aus Wasserkraft zerstören. Das kann man keinem Bürger verständlich machen“, kritisiert Lang.

Auf Wirtschaftsminister Habeck werfe dieses Vorhaben kein gutes Licht, fährt Lang fort. „Gerade erst hat er in der Fernsehsendung Kontraste wieder erklärt, dass jede Kilowattstunde Strom aus erneuerbaren Energien zählt, wie schon so oft. Und einen Tag später wollen er und sein Ministerium eine etablierte Branche, die stabilen, CO₂-freien, netzdienlichen und kostengünstigen Strom erzeugt, auslöschen.“

Aktuell sind im Bundesgebiet insgesamt rund 7.300 Wasserkraftanlagen mit einer installierten Leistung von 5,6 Gigawatt in Betrieb. Der Stromertrag liegt bei rund 20 Mrd. kWhh pro Jahr, das entspricht etwa 55 Mio. kWh pro Tag. Die Anlagen sparen jedes Jahr rund 15 Mio. t CO₂ ein.

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