Frage:
„Wir betreiben Bullenmast und besitzen auch mehrere Lkw, die wir künftig mit Bio-CNG betreiben wollen. Wir würden daher gern eine Güllekleinanlage auf Basis von Mist bauen. Meines Wissens dürfen wir nach dem EEG 2023 150 kW installieren und erhalten dafür 19 ct/kWh. Wir wollen eine Anlage nach Baurecht installieren und jährlich 1,2 MIo. m³ Biogas produzieren. Zusätzlich wollen wir im Bypass einen Teil des Gases in einer Hoftankstelle zu Bio-CNG aufbereiten. Das dabei anfallende Schwachgas (Offgas) wollen wir nicht zurück in den Fermenter führen, weil es den Methangehalt absenkt. Stattdessen wollen wir ein kleines Zündstrahl-BHKW installieren und darin das Schwachgas verbrennen. Den erzeugten Strom wollen wir nicht einspeisen, sondern ohne Netzanschluss im Betrieb selbst nutzen, für die Biogasanlage sowie für die Verdichter der Hoftankstelle. Meine Frage: Ist dieses Eigenversorgungskonzept parallel zur Güllekleinanlage möglich?“
Antwort
Aus rechtlicher Sicht ist hierzu wie folgt auszuführen: Nach der Neufassung der Regelung für Güllekleinanlagen im EEG 2023 dürfen diese künftig bis zu 150 kW produzieren, für den Anteil bis 75 kW erhalten Sie 22 ct und für den Anteil bis 150 kW 19 ct/kWh. Allerdings ist Grundvoraussetzung für die Vergütung, dass „die installierte Leistung am Standort der Biogaserzeugungsanlage höchstens 150 kW beträgt“. Hier werden sämtliche BHKW, die mit Biogas betrieben werden, unabhängig davon, ob sie nach EEG einspeisen oder nicht, zusammen betrachtet. Das bedeutet: Wenn das kleine Zündstrahl-Aggregat zusammen mit dem Biogas-BHKW maximal 150 kW installierte Leistung hat, ist dieses Konzept grundsätzlich möglich. Sollte hingegen die Biogasanlage selbst ein 150 kW-Aggregat betreiben und darüber hinaus zusätzlich ein weiteres Zündstrahl-Aggregat auf Biogasbasis betrieben werden, würde die Vorgabe der maximal 150 kW installierter Leistung nicht eingehalten mit der Folge, dass die Güllekleinanlage insgesamt ihren Anspruch auf EEG-Vergütung komplett verlieren würde.
Unser Experte: Dr. Helmut Loibl, Rechtsanwalt
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