Die Naturschutzbehörden sind befugt, gegenüber Betreibern bestandskräftig genehmigter Windenergieanlagen nachträglich artenschutzrechtliche Beschränkungen anzuordnen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) am 19. Dezember in Leipzig entschieden.
Mit ihrem Urteil stellten die Richter klar, dass nachträgliche Anordnungen im Zuge des artenschutzrechtlichen Tötungs- und Verletzungsverbots des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) zulässig sind, wenn sich die Sach- oder Rechtslage nach Genehmigungserteilung wesentlich geändert hat.
Paragraf 44 Absatz 1 Nummer 1 BNatSchG begründe eine „unmittelbare und dauerhafte Verhaltenspflicht, die auch bei Errichtung und Betrieb immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiger Windenergieanlagen zu beachten ist“, begründete das BVerwG sein Urteil.
Fledermäuse in Rotor gekommen
Grund der Klage war ein Nachtbetriebsverbot für Windkraftanlagen in der Zeit vom 15. April bis zum 21. August, das von den Behörden nach der Genehmigung angeordnet worden war, um Fledermäuse zu schützen. Die im Jahr 2006 erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung hatte keine Betriebsbeschränkungen zum Fledermausschutz enthalten. Nachdem jedoch später Totfunde verschiedener Fledermausarten im Bereich der Anlagen gemeldet und Bestandserfassungen zu Fledermäusen angestellt worden waren, verfügte die Behörde eine nächtliche Abschaltung der Anlagen.