Netzverknüpfungspunkt für Solarpark: Wie lässt sich viel Bürokratie umgehen?
Ein Leser hat auf die Frage nach dem nächsten Netzverknüpfungspunkt einen siebenseitigen Fragebogen erhalten. Rechtsanwältin Dr. Manuela Herms erläutert, ob das rechtens ist.
Wir besitzen eine 5 ha große Fläche entlang einer Autobahn (im 500 m-Abstand, in NRW), auf der ein Solarpark gebaut werden könnte. Darauf haben rund 5 MW Platz. Jetzt bekommen wir ständig Anfragen von Projektierern, wo denn der nächste Einspeisepunkt beim Stromnetz ist. Wir haben uns daher an die Stadtwerke gewendet. Statt einer Antwort haben diese uns einen siebenseitigen Fragebogen geschickt und wollen u.a Modultyp, Modulgröße usw wissen, obwohl das noch gar nicht feststeht. Ein Elektriker meinte, er wäre mit der Beantwortung der Fragen einen ganzen Tag beschäftigt. Wir würden gern wissen, ob das so rechtens ist? Es ist ja nur eine unverbindliche Anfrage unsererseits. Sind die Stadtwerke nicht verpflichtet, uns den nächstmöglichen Einspeisepunkt mitzuteilen? Was können wir alternativ unternehmen, um an die Info heranzukommen?
Antwort:
Nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) sind Netzbetreiber verpflichtet, u.a. Solaranlagen an dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt an ihr Netz anzuschließen. Im Vorfeld dessen hat der Anschlussbegehrende auch einen entsprechenden Auskunftsanspruch, wo sich der günstigste Verknüpfungspunkt befindet. Die Bearbeitung eines Netzanschlussbegehrens vollzieht sich dabei in mehreren Schritten: Zunächst muss der Netzbetreiber dem Anschlussbegehrenden einen Zeitplan für die Bearbeitung des Netzanschlussbegehrens übermitteln und angeben, welche Informationen er für die Bearbeitung benötigt (§ 9 Abs. 5 EEG 2023). Im zweiten Schritt ist der Netzbetreiber verpflichtet, spätestens innerhalb von acht Wochen nach Eingang dieser Informationen u.a. alle Informationen, die für die Prüfung des Netzverknüpfungspunktes notwendig sind, zu übermitteln (§ 9 Abs. 6 EEG 2023).
Vor diesem Hintergrund bietet das EEG gerade keinen Anspruch auf Mitteilung eines Netzverknüpfungspunktes „ins Blaue hinein“.
Die Ermittlung des Netzverknüpfungspunktes hängt von verschiedenen Parametern ab, allem voran der installierten Leistung und der Wechselrichterleistung sowie weiterer technischer Eigenschaften der geplanten Anlage. Nur in Kenntnis dieser Parameter kann der Netzbetreiber eine Netzverträglichkeitsprüfung durchführen und berechnen, an welcher Stelle des Netzes die geplante Leistung eingespeist werden kann. Hier können schon geringe Leistungsabweichungen u. U. einen Unterschied machen.
Vor diesem Hintergrund ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass der Netzbetreiber von Ihnen zunächst weitere Daten abfragt – gerade auch weil es sich um eine verhältnismäßig große Anlage handelt. Ob allerdings jede einzelne im Fragebogen abgefragte Information sinnvoll und berechtigt ist, lässt sich pauschal nicht beantworten. Nach unserer Erfahrung werden solche Netzanfragen üblicherweise auch nicht von den Grundstückseigentümern, sondern von den Projektierern gestellt, die über eine entsprechende Projektplanung verfügen.
Wir besitzen eine 5 ha große Fläche entlang einer Autobahn (im 500 m-Abstand, in NRW), auf der ein Solarpark gebaut werden könnte. Darauf haben rund 5 MW Platz. Jetzt bekommen wir ständig Anfragen von Projektierern, wo denn der nächste Einspeisepunkt beim Stromnetz ist. Wir haben uns daher an die Stadtwerke gewendet. Statt einer Antwort haben diese uns einen siebenseitigen Fragebogen geschickt und wollen u.a Modultyp, Modulgröße usw wissen, obwohl das noch gar nicht feststeht. Ein Elektriker meinte, er wäre mit der Beantwortung der Fragen einen ganzen Tag beschäftigt. Wir würden gern wissen, ob das so rechtens ist? Es ist ja nur eine unverbindliche Anfrage unsererseits. Sind die Stadtwerke nicht verpflichtet, uns den nächstmöglichen Einspeisepunkt mitzuteilen? Was können wir alternativ unternehmen, um an die Info heranzukommen?
Antwort:
Nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) sind Netzbetreiber verpflichtet, u.a. Solaranlagen an dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt an ihr Netz anzuschließen. Im Vorfeld dessen hat der Anschlussbegehrende auch einen entsprechenden Auskunftsanspruch, wo sich der günstigste Verknüpfungspunkt befindet. Die Bearbeitung eines Netzanschlussbegehrens vollzieht sich dabei in mehreren Schritten: Zunächst muss der Netzbetreiber dem Anschlussbegehrenden einen Zeitplan für die Bearbeitung des Netzanschlussbegehrens übermitteln und angeben, welche Informationen er für die Bearbeitung benötigt (§ 9 Abs. 5 EEG 2023). Im zweiten Schritt ist der Netzbetreiber verpflichtet, spätestens innerhalb von acht Wochen nach Eingang dieser Informationen u.a. alle Informationen, die für die Prüfung des Netzverknüpfungspunktes notwendig sind, zu übermitteln (§ 9 Abs. 6 EEG 2023).
Vor diesem Hintergrund bietet das EEG gerade keinen Anspruch auf Mitteilung eines Netzverknüpfungspunktes „ins Blaue hinein“.
Die Ermittlung des Netzverknüpfungspunktes hängt von verschiedenen Parametern ab, allem voran der installierten Leistung und der Wechselrichterleistung sowie weiterer technischer Eigenschaften der geplanten Anlage. Nur in Kenntnis dieser Parameter kann der Netzbetreiber eine Netzverträglichkeitsprüfung durchführen und berechnen, an welcher Stelle des Netzes die geplante Leistung eingespeist werden kann. Hier können schon geringe Leistungsabweichungen u. U. einen Unterschied machen.
Vor diesem Hintergrund ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass der Netzbetreiber von Ihnen zunächst weitere Daten abfragt – gerade auch weil es sich um eine verhältnismäßig große Anlage handelt. Ob allerdings jede einzelne im Fragebogen abgefragte Information sinnvoll und berechtigt ist, lässt sich pauschal nicht beantworten. Nach unserer Erfahrung werden solche Netzanfragen üblicherweise auch nicht von den Grundstückseigentümern, sondern von den Projektierern gestellt, die über eine entsprechende Projektplanung verfügen.