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Neue TA Luft: Licht und Schatten für Biogasanlagen


Der Bundesrat hat am vergangenen Freitag (28. Mai) die Neufassung der Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) beschlossen. Biogasanlagen werden gesondert geregelt.

Lesezeit: 3 Minuten

Der Bundesrat hat am 28. Mai 2021 der neuen Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) zugestimmt, allerdings nur unter der Bedingung von mehr als 200 Einzeländerungen am Rechtstext. Setzt die Bundesregierung diese vollständig um, kann sie die über 550 Seiten starke Verwaltungsvorschrift zum Bundesimmissionsschutzgesetz in Kraft setzen.

50.000 technische Anlagen betroffen

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Die TA Luft sieht strengere Begrenzungen für den Schadstoffausstoß von solchen technischen Anlagen vor, die immissionsschutzrechtlich genehmigt werden müssen. Sie definiert die zulässige Luftbelastung durch Ammoniak, Feinstaub oder Stickoxide sowie Höchstgrenzen für den Stickstoffniederschlag in der Umgebung einer Anlage.

Die Neufassung soll die seit 2002 geltende Version an den Stand der Technik anpassen und zahlreiche EU-Vorgaben umsetzen. Zu den rund 50.000 betroffenen Anlagen gehören Abfallbehandlungsanlagen, Fabriken der chemischen Industrie und der Metallerzeugung, Zementwerke sowie große Anlagen der Nahrungsmittelindustrie.

Neu sind Vorgaben für Anlagen, die erst seit Kurzem genehmigungsbedürftig sind – zum Beispiel Werke zur Herstellung von Holzpellets. Auch hat der Gesetzgeber erstmals Biogasanlagen als eigenständigen Regelungstatbestand in das Immissionsschutzrecht aufgenommen.

EEG-Regelungen können harmonisiert werden

Horst Seide, Präsident des Fachverbandes Biogas e.V. (FvB), begrüßt das damit einhergehende Signal aus Berlin: „Die Aufnahme von biogasspezifischen Regelungen in die TA Luft sind ein wichtiger und richtiger Schritt hin zu mehr Klarheit bei den genehmigungsrechtlichen Anforderungen von Biogasanlagen.“Denn bisher fehlte es immer an einer Regelung im Fachrecht, auf die das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) hätte Bezug nehmen können. Denn die verschiedenen Fassungen des EEG unterscheiden sich stark. Jetzt könnten sie harmonisiert und mit den Anforderungen des Fachrechts in Einklang gebracht werden. Der nächste Schritt müsse nun eine Überarbeitung der technischen Vorgaben im EEG sein, damit diese zukünftig auf die TA Luft als zentralen Regelungsort verweisen. „Diese Änderungen können noch im laufenden Verfahren zur Nachbesserung des EEG 2021 vorgenommen werden“, schlägt Seide vor.

Fachverband sieht Umsetzungsprobleme

Gleichwohl übt er auch Kritik an der nun beschlossenen Fassung der Verwaltungsvorschrift: „Das grundsätzlich positive Signal darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass aufgrund unglücklicher Formulierungen Probleme bei der praktischen Umsetzung absehbar sind.“ Generell sieht Seide die zunehmende Komplexität der immissionsschutzrechtlichen Vorgaben als problematisch: „Die damit verbundenen wirtschaftlichen Folgen stellen immer mehr Betreiber vor erhebliche Probleme, weshalb die Verhältnismäßigkeit bei der Umsetzung nicht aus den Augen verloren werden darf.“

Betreiber sollten wählen dürfen

Abschließend warnt Seide trotz dessen vor schlichtem Ersetzen der bisherigen im EEG verankerten Regelungen und fordert mehr Flexibilität: „Den Betreiber bestehender Biogasanlagen sollte eine Wahlmöglichkeit eingeräumt werden, entweder die Maßgaben des für sie geltenden EEG oder alternativ die der TA Luft einzuhalten.“ Damit wären nicht nur komplizierte Übergangsvorschriften überflüssig, sondern auch eine wesentliche Hürde zum notwendigen Ausbau der Güllevergärung beseitigt.

Bundesregierung am Zug

Die Verwaltungsvorschrift soll im dritten Monat nach der Veröffentlichung in Kraft treten. Das kann allerdings noch dauern: Zuvor muss die Bundesregierung die vom Bundesrat beschlossenen Änderungen noch in die Vorschrift einpflegen. Sie entscheidet auch, ob und wie schnell dies geschieht.

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