Einloggen / Registrieren

Startseite

Schlagzeilen
Meinung & Debatte
Newsletter
Messen & Termine
Themen
Wir für Euch
Heftarchiv
Sonstiges

Wolf Maisernte Gülle und Wirtschaftsdünger

topplus Leserfrage

Windkraft: Muss ich meine Fläche zum Bau oder für Leitungen und Wege zur Verfügung stellen?

Es werden immer mehr Windräder gebaut. Ob Sie Ihre Fläche für die Kabelverlegung oder Zuwege bereitstellen müssen, erklärt unser Experte.

Lesezeit: 2 Minuten

Frage:

In unserer Gemeinde gibt es ein Windvorranggebiet. Kann ein Grundstückseigentümer gezwungen werden, seine Fläche zum Bau und Betrieb von Windkraftanlagen zur Verfügung zu stellen? Was gilt für den Wegebau und die Kabelverlegung?

Das Wichtigste zum Thema Energie freitags, alle 4 Wochen per Mail!

Mit Eintragung zum Newsletter stimme ich der Nutzung meiner E-Mail-Adresse im Rahmen des gewählten Newsletters und zugehörigen Angeboten gemäß der AGBs und den Datenschutzhinweisen zu.

Antwort:

Aus rechtlicher Sicht ist es grundsätzlich so, dass die Lage eines Grundstücks in einem Windvorranggebiet zwar die Möglichkeit für einen Grundstückseigentümer schafft, sein Grundstück für die Windkraftnutzung tatsächlich zu verwenden, eine Pflicht geht damit jedoch nicht einher. Gegen den Willen eines Grundstückseigentümers dürfte es also rechtlich kaum durchsetzbar sein, dass dort beispielsweise die nötigen Abstandsflächen für eine Windkraftanlage zum Liegen kommen oder gar eine Windkraftanlage selbst errichtet wird.

Wege oder Kabel dulden?

Nichts anderes gilt grundsätzlich - noch - für den Wegebau oder die Kabelverlegung: Wege und Leitungen dürfen also nur in eng begrenzten Fällen („Notwegerecht“), also nur dann, wenn es überhaupt keine andere Möglichkeit gibt, ausnahmsweise genutzt werden. Da im Regelfall Kabel und Wege jedoch regelmäßig auch über andere Grundstücke gelegt werden können (auch wenn der Weg weiter ist), dürfte in der Praxis dieser Ausnahmefall kaum zum Tragen kommen. Allerdings sieht der aktuelle Entwurf des EEG ("PV-Paket") einen neuen § 11a EEG vor, wonach jeder Grundstückseigentümer grundsätzlich die "Verlegung von Leitungen und sonstigen Einrichtungen zum Anschluss von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien" zu dulden hat. Sofern der Gesetzgeber diese Regelung tatsächlich verabschiedet, müssten künftig Leitungen und ggf. sogar Wege zum Anschluss von EEG-Anlagen geduldet werden.

Unser Experte: Dr. Helmut Loibl, Rechtsanwalt, Paluka Rechtsanwälte Loibl Specht PartmbB, Regensburg, Bayern, www.paluka.de

Haben auch Sie eine Leserfrage? Wir helfen Ihnen gerne weiter! Senden Sie uns Ihre Frage an leserfragen@topagrar.com

top + In wenigen Minuten wissen, was wirklich zählt

Zugang zu allen digitalen Inhalten, aktuellen Nachrichten, Preis- und Marktdaten | 1 Jahr für 1̶2̶9̶,̶6̶0̶ ̶€̶ 99 €

Wie zufrieden sind Sie mit topagrar.com?

Was können wir noch verbessern?

Weitere Informationen zur Verarbeitung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

E-Mail-Adresse

Vielen Dank für Ihr Feedback!

Wir arbeiten stetig daran, Ihre Erfahrung mit topagrar.com zu verbessern. Dazu ist Ihre Meinung für uns unverzichtbar.