Frage:
In unserer Gemeinde gibt es ein Windvorranggebiet. Kann ein Grundstückseigentümer gezwungen werden, seine Fläche zum Bau und Betrieb von Windkraftanlagen zur Verfügung zu stellen? Was gilt für den Wegebau und die Kabelverlegung?
Antwort:
Aus rechtlicher Sicht ist es grundsätzlich so, dass die Lage eines Grundstücks in einem Windvorranggebiet zwar die Möglichkeit für einen Grundstückseigentümer schafft, sein Grundstück für die Windkraftnutzung tatsächlich zu verwenden, eine Pflicht geht damit jedoch nicht einher. Gegen den Willen eines Grundstückseigentümers dürfte es also rechtlich kaum durchsetzbar sein, dass dort beispielsweise die nötigen Abstandsflächen für eine Windkraftanlage zum Liegen kommen oder gar eine Windkraftanlage selbst errichtet wird.
Wege oder Kabel dulden?
Nichts anderes gilt grundsätzlich - noch - für den Wegebau oder die Kabelverlegung: Wege und Leitungen dürfen also nur in eng begrenzten Fällen („Notwegerecht“), also nur dann, wenn es überhaupt keine andere Möglichkeit gibt, ausnahmsweise genutzt werden. Da im Regelfall Kabel und Wege jedoch regelmäßig auch über andere Grundstücke gelegt werden können (auch wenn der Weg weiter ist), dürfte in der Praxis dieser Ausnahmefall kaum zum Tragen kommen. Allerdings sieht der aktuelle Entwurf des EEG ("PV-Paket") einen neuen § 11a EEG vor, wonach jeder Grundstückseigentümer grundsätzlich die "Verlegung von Leitungen und sonstigen Einrichtungen zum Anschluss von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien" zu dulden hat. Sofern der Gesetzgeber diese Regelung tatsächlich verabschiedet, müssten künftig Leitungen und ggf. sogar Wege zum Anschluss von EEG-Anlagen geduldet werden.
Unser Experte: Dr. Helmut Loibl, Rechtsanwalt, Paluka Rechtsanwälte Loibl Specht PartmbB, Regensburg, Bayern, www.paluka.de
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