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Bundesumweltministerium bestätigt Falschaussage von Ministerin Steffi Lemke zum Wolf

Umweltministerin Lemke hatte kürzlich davor gewarnt, eine Herabstufung des Wolfs in der FFH-Richtlinie mit einer Lockerung der Abschussregelung gleichzusetzen. Das fordert nur gar keiner.

Lesezeit: 2 Minuten

Am 12. Oktober 2023 hatte Bundesumweltministerin Steffi Lemke vor der Bundespressekonferenz ihre Vorschläge an die Bundesländer zum Umgang mit Wölfen erläutert. Zur Forderung vieler Weidetierhalter, angesichts der stark angestiegen Zahl an Wölfen in Deutschland, den europäischen Schutzstatus der Wölfe zu lockern, hatte die Bundesministerin folgendes ausgeführt:

“Wenn man den Wolf innerhalb der Schutzverordnung von einem Anhang in einen anderen umstuft, hat das in der Praxis keine Veränderung zur Folge. Der Wolf wäre immer noch eine geschützte Art und es wäre immer noch eine Einzelfallgenehmigung notwendig, kein anlassloses Abschießen einfach möglich. Daran würde sich nichts ändern.”

Der für die Weidetierhaltung im Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft zuständige Berichterstatter der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Hans-Jürgen Thies fragte daraufhin schriftlich die Bundesregierung, aus welcher Vorschrift des Artenschutzrechtes sich diese Äußerung der Bundesministerin Lemke ableiten lasse (Frage 10/188).

In der jetzt vorliegenden Antwort (Bt-Drucksache 20/9004) vermochte das Bundesumweltministerium keine rechtliche Grundlage für die artenschutzrechtliche Interpretation der Ministerin anzugeben, stellt der Landesjagdverband Sachsen fest. Stattdessen verwies das Ministerium lediglich auf “unklare Formulierungen” in seinem Pressehandout.

Lemke im Blindflug

“Mit ihrer in der Pressekonferenz getätigten Äußerung hat Bundesministerin Lemke erneut ihren artenschutzrechtlichen Blindflug beim Umgang mit dem Wolf offenbart", so Hans-Jürgen Thies. "Vermutlich wollte sie damit die Öffentlichkeit sogar bewusst in die Irre führen, um eine Änderung des Schutzstatus beim Wolf zu verhindern."

Unter Rechtsexperten sei doch völlig unbestritten, dass Tierarten, die lediglich im Anhang V der europäischen FFH-Richtlinie gelistet sind, dem Jagdrecht unterstellt und im Rahmen von allgemein festgelegten Jagd- und Schonzeiten regulär, also anlasslos zur Bestandsregulierung erlegt werden können. So geschieht es beispielsweise mit dem in Anhang V aufgeführten Gamswild in Deutschland, erinnert Thies.

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