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Wachstumschancengesetz

Durchschnittssteuersatz von 9,0 % auf Agrarerzeugnisse gilt vorerst weiter

Die Agrarverbände mahnen, dass die vorgesehene Absenkung des Durchschnittssatzes auf Verzerrungen im Berechnungssystem beruht. Die Bundesregierung will auf 8,4 % runter.

Lesezeit: 2 Minuten

Der Durchschnittssteuersatz auf landwirtschaftliche Erzeugnisse bleibt für pauschalierende Landwirte zunächst bei 9,0 %. Das hat ein Sprecher des Bundesfinanzministeriums gegenüber dem Pressedienst bestätigt.

Danach behält der geltende Satz so lange seine Gültigkeit, bis der Gesetzgeber einen anderen Durchschnittssatz beschlossen hat und dieser dann in Kraft getreten ist.

Hintergrund sind die Verzögerungen beim parlamentarischen Verfahren für ein Wachstumschancengesetz, in dem auch die Änderung bei der Umsatzsteuerpauschalierung enthalten ist. Das Gesetz konnte aufgrund der ungeklärten Fragen zum Bundeshaushalt 2024 nicht mehr wie ursprünglich geplant im Jahr 2023 beschlossen werden.

Absenkung auf 8,4 % geplant

Laut Entwurf für ein Wachstumschancengesetz sollte der Durchschnittssatz zum 1. Januar 2024 von 9,0 % auf 8,4 % sinken. Zum 1. Januar 2022 war der Satz von 10,7 % auf 9,5 % und mit Beginn des Jahres 2023 von 9,5 % auf 9,0 % gesenkt worden.

Seit 2021 wird der Durchschnittssatz für pauschalierende Landwirte auf der Grundlage einer Methodik des Bundesrechnungshofs berechnet. Zudem wird die Anwendung der Pauschalierung seither auf Betriebe mit einem Umsatz von weniger als 600.000 € im Jahr beschränkt. Vorgeschrieben sind eine jährliche Überprüfung des Durchschnittssatzes sowie die Umsetzung der daraus resultierenden Anpassung.

Verzerrungen im Berechnungssystem

Maßgebliche Agrarverbände haben wiederholt Kritik am Entwurf für ein Wachstumschancengesetz geübt und der Bundesregierung vorgeworfen, sie vernachlässige darin die Belange der Land- und Forstwirtschaft sowie des Gartenbaus. Ihrer Auffassung nach beruht die vorgesehene Absenkung des Durchschnittssatzes auf Verzerrungen im Berechnungssystem.

Die Verbände monieren ferner, dass land- und forstwirtschaftliche sowie gartenbauliche Betriebe mit Primärerzeugung faktisch von der im Wachstumschancengesetz geplanten Investitionsprämie ausgeschlossen würden. Den Betrieben müssten äquivalente steuerliche Instrumente zur Verfügung gestellt werden, so die Entfristung der Tarifglättung und die Anhebung der Gewinngrenze für Investitionsabzugsbeträge.

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