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Gesetzesänderungen

EU-Subventionsempfänger: Mutterunternehmen sollen veröffentlicht werden

In Zukunft sollen auch die Mutterunternehmen von Firmen genannt werden, die Agrarprämien erhalten. Neu ist außerdem, dass homöopathische Humanarzneimittel bei Tieren unter Tierarztvorbehalt stehen.

Lesezeit: 1 Minuten

Eine Neuerung bei der Veröffentlichung von Subventionsempfängern im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) sieht der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetzes und des Tierarzneimittelgesetzes (TAMG) vor, den das Bundeskabinett in der vergangenen Woche beschlossen hat.

Wenn das begünstigte Unternehmen einer Unternehmensgruppe angehört, soll künftig auch das Mutterunternehmen nebst steuerlichem Identifikationsmerkmal veröffentlicht werden. Zudem sollen weitere Informationen über die jeweilige Fördermaßnahme veröffentlicht werden. Dazu zählen Anfang und Ende der Maßnahme sowie eine Aufschlüsselung von EU- und kofinanzierten Beträgen in der Zweiten Säule.

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Schließlich sollen die Daten der GAP-Begünstigten in maschinenlesbarer Form veröffentlicht werden müssen.

Tierärzte entscheiden über Gabe freier homöopathischer Humanarzneimittel

Mit der Änderung des Tierarzneimittelgesetzes wird ein rechtskräftiger Beschluss des Bundesverfassungsgerichts nachvollzogen. Danach ist eine Vorschrift nichtig, mit der die Anwendung nicht verschreibungspflichtiger und zugleich registrierter homöopathischer Humanarzneimittel bei Tieren, die nicht der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, unter einen Tierarztvorbehalt gestellt wird.

Neu strukturiert werden soll die Verordnungsermächtigung, die unter anderem zum Erlass der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken (TÄHAV) dient.

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