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Handel sauer

EU will 30-tägige Zahlungsfrist für Agrarhandel vorschreiben

Die Pläne der EU, das maximale Zahlungsziel für alle Verträge zwischen Unternehmen ausnahmslos auf 30 Tage festzusetzen, hat nach Ansicht des Agrarhandels negative Auswirkungen und sei unnötig.

Lesezeit: 2 Minuten

Das Vorhaben der EU-Kommission, Zahlungsziele für alle Verträge zwischen Unternehmen ausnahmslos auf 30 Tage festzusetzen, schießt deutlich über das Ziel hinaus und ist dringend zu stoppen, fordert die Interessenvertretung „Der Agrarhandel“. Hintergrund ist die Überarbeitung der Verordnung über den Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr.

Das berechtigte Ziel, die Zahlungsmoral zugunsten kleinerer und mittelständischer Unternehmen zu verbessern, wird laut dem Handel dadurch nicht erreicht. Im Gegenteil würde eine generelle Verpflichtung, Rechnungen immer innerhalb von 30 Tagen zu begleichen, zu Liquiditätsengpässen und großen Verwerfungen in der Agrarwirtschaft und vielen anderen Branchen führen, warnen die Unternehmen.

Sie fordern, die geübte und bewährte Praxis im Agrarhandel zu erhalten, wonach häufig Betriebsmittelkäufe und Ernteverkäufe zum Vorteil beider Parteien ins Kontokorrent eingestellt und erst zu einem späteren Zeitpunkt abgerechnet werden.

Auch für Unternehmen, die weltweit mit Agrarrohstoffen handeln und somit im internationalen Wettbewerb stehen, sei es keinesfalls akzeptabel, auch für Geschäfte außerhalb der EU eine 30-tägige Zahlungsfrist zu vereinbaren. „Die Überlegungen der Kommission gehen vollkommen an der Realität vorbei, wenn man sieht, dass insbesondere im außereuropäischen Ausland Zahlungsziele von bis zu 90 Tagen (in Asien, Afrika und Mittlerer Osten) bzw. bis zu 120 Tagen (in Lateinamerika) die Regel statt die Ausnahme sind“, schreibt „Der Agrarhandel“ weiter.

Verzugszinsen werden Pflicht

Auf völliges Unverständnis bei den Agrarhandelsunternehmen stößt die ebenfalls vorgesehene Regelung, dass nicht einmal freiwillig auf entstandene Verzugszinsen verzichtet werden dürfte.

Während in einem Insolvenzverfahren alle Gläubiger zu möglichen Zugeständnissen bewegt werden, dürfe ein in Schieflage geratener Vertragspartner nicht mehr mit dem Verzicht auf die Einziehung von Verzugszinsen unterstützt werden, empört sich die Interessenvertretung. Und zu allem Überfluss solle die Einhaltung all dieser Regelungen durch eine neu einzurichtende Behörde überprüft werden – für den Agrarhandel ein völliger Fremdkörper im deutschen Zivilrecht und in Zeiten von erklärtermaßen beabsichtigtem Bürokratieabbau niemandem zu vermitteln.

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