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Verbände kritisieren geplante Beschränkungen für Obst- und Gemüseverpackungen

Die Verbände aus Agrarhandel sowie Obst- und Gemüsebau begrüßen zwar die Idee, mit einem Kunststoffverpackungsverbot die Kreislaufwirtschaft weiterzuentwickeln, sparen aber nicht mit Kritik.

Lesezeit: 2 Minuten

Die Pläne für ein Kunststoffverpackungsverbot für Obst und Gemüse stoßen auf deutliche Kritik aus der Praxis.

Mit dem Vorschlag der Europäischen Verpackungsverordnung, der sogenannten PPWR, sollen Beschränkungen für bestimmte Verpackungsformate eingeführt werden, darunter Einweg-Plastikverpackungen für Obst und Gemüse von weniger als 1,5 kg.

"Das Verbot wird nicht zu mehr Nachhaltigkeit führen, wie es der Green-Deal der Europäischen Kommission im Ursprung vorgesehen hat. Für einige Produkte gibt es derzeit schlichtweg noch keine Alternative zur Kunststoffverpackung, um diese adäquat beim Transport und im Lebensmitteleinzelhandel zu schützen“, erklärt Dr. Andreas Brügger, Geschäftsführer des Deutschen Fruchthandelsverbandes (DFHV).

Und für Anders-Maximilian Gyllenstig, Geschäftsführer des Bundesausschuss Obst und Gemüse (BOG), erscheint ein Verpackungsverbot lediglich für frisches Obst und Gemüse willkürlich. Zudem komme der Entwurf zu Unzeiten für die Branche. "Das Verbot bedeutet eine weitere Benachteiligung – analog zum Wegfall der Agrardieselsubventionen – allein auf Kosten der landwirtschaftlichen Erzeugung und deren nachgelagerten Bereiche“, so Gyllenstig.

Dr. Christian Weseloh, Geschäftsführer der Bundesvereinigung der Erzeugerorganisationen Obst und Gemüse (BVEO), ergänzt: „Wir sind konsterniert, dass der Rat eine andere Position bei der Abstimmung zur PPWR eingenommen hat als das Parlament, das ein solches Verpackungsverbot bereits gestrichen hatte."

Hinzu komme, dass im aktuellen Entwurf jeder Mitgliedstaat die Möglichkeit habe, Ausnahmen für ein Kunststoffverpackungsverbot festzulegen. "Das wird zu einem Flickenteppich führen und widerspricht den EU-Grundsätzen eines freien Warenverkehrs. Wir setzten jetzt auf das weitere Gesetzgebungsverfahren: Diese Wettbewerbsnachteile dürfen nicht entstehen“, so Weseloh.

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