Einloggen / Registrieren

Startseite

Schlagzeilen
Newsletter
Messen & Termine
Themen
Wir für Euch
Heftarchiv
Sonstiges

Bürokratieabbau DLG-Feldtage 2024 Maisaussaat

Kärnten

Hubschrauberbergung von Falltieren auf Almen neu geregelt

Die Anmeldung und Organisation einer Hubschrauberbergung von Falltieren erfolgt zentral bei der Tierkörperentsorgung (TKE) und den Amtstierärzten. Das Land übernimmt 75 % der Kosten.

Lesezeit: 3 Minuten

Die Beseitigung von Falltieren im freien Gelände ist aus Gründen der allgemeinen Hygiene, des Gewässerschutzes, aber auch zur Seuchenprävention dringend erforderlich. Nach dem „Verursacherprinzip“ liegt die Hauptverantwortung für die ordnungsgemäße Beseitigung von Falltieren beim Verfügungsberechtigten. Die neue Regelung der Hubschrauberbergung im Bundesland Kärnten bietet folgende Verbesserungen:

  • Die Anmeldung und Organisation erfolgt zentral bei der Tierkörperentsorgung (TKE) und den Amtstierärzten der Veterinärdirektion.
  • Auch Bergungen lebender Tiere sind möglich.

Das Wichtigste zum Thema Österreich freitags per Mail!

Mit Eintragung zum Newsletter stimme ich der Nutzung meiner E-Mail-Adresse im Rahmen des gewählten Newsletters und zugehörigen Angeboten gemäß der AGBs und den Datenschutzhinweisen zu.

Im Bundesland Kärnten waren 2022 insgesamt 17 Hubschrauberbergungen notwendig. Dabei wurden 35 gefallene Rinder geborgen. Um den ohnehin durch den Tierverlust entstandenen Schaden etwas abzudämpfen, stellt LHStv. Martin Gruber für diese aufwändige Bergungsart Mittel aus dem Agrarreferat zur Verfügung. Im Vorjahr wurden rund 15.000 Euro zu diesem Zweck verwendet. „Die rasche und effiziente Bergung von Falltieren aus schwer erreichbaren Almbereichen ist mir ein besonderes Anliegen, da einerseits die Gefahr der Seuchenentstehung verhindert und andererseits unser kostbares Trinkwasser geschützt wird. Wir übernehmen daher 75 % der Bergungskosten, um Landwirte bei dieser erforderlichen Maßnahme zu unterstützen“, betont Gruber.

Was muss der Landwirt bei Tierverlusten im freien Gelände beachten?

  • Bei Eintreten eines Tier­verlustes und nach Abklärung der vermutlichen Todes­ursache meldet der Tierbesitzer den Fall dem örtlich zuständigen Bürgermeister und dem Amtstierarzt mit genauer Beschreibung des Fallortes.
  • Der Amtstierarzt prüft im Zuge der Erhebungen auch das Bergungserfordernis und die erforderliche Bergungsart im Einvernehmen mit der Gemeinde.
  • Im Falle der Notwendigkeit einer Hubschrauberbergung, erfolgt die Meldung über die Gemeinde an die TKE Klagenfurt.

Folgende Informationen werden dabei benötigt:

  • die Betriebsnummer oder Almnummer, an der das Tier gemeldet ist,
  • der genaue Ort, an dem das gefallene Tier liegt,
  • die Ohrmarkennummer und das Geburtsdatum bei Rindern, Schafen und Ziegen; bei den anderen Tierarten lediglich die Tierart und das Gewicht.
  • die Seehöhe des Fallortes.
  • Die Bestätigung der Notwendigkeit erfolgt im Tierseuchenverdachtsfalle durch den Amtstierarzt bzw. durch die Gemeinde oder die Veterinärdirektion.

Wie ist der weitere organisatorische Ablauf?

  • Nach Einlangen der Meldung bei der TKE werden die teilnehmenden Luftfahrtunternehmen per E-Mail automatisch um eine Angebotslegung ersucht.
  • Die Zuschlagserteilung erfolgt an den Bestbieter durch die Landes­veterinär­direktion. Der Bestbieter ergibt sich aus dem angebotenen Preis und dem Zeitpunkt der geplanten Bergung.
  • Die Koordination des Flugtermins mit Verständigung des Tierbesitzers und der TKE erfolgt durch das Luftfahrtunternehmen.
  • Die TKE übernimmt den ­Kadaver vom vereinbarten Ort zum Weitertransport und zur weiteren Verwertung.
  • Das Luftfahrtunternehmen rechnet 25 % der Bergungskosten direkt mit dem Tierbesitzer und 75 % mit dem Land ab.

Wichtig: Eine Beseitigung an Ort und Stelle ist nur dann möglich ist, wenn

  • kein Verdacht einer anzeigepflichtigen Tierseuche vorliegt,
  • der Fallort nicht in einem wasserrechtlich besonders geschützten Gebiet liegt,
  • die Kontamination eines sonstigen Gewässers nicht zu befürchten ist,
  • keine Bedenken hinsichtlich der Störung der öffentlichen Ordnung bestehen (z. B. Tourismus)
  • und eine Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde (Amtstierarzt) im Einvernehmen mit Gemeinde, Grundeigentümer usw. vorhanden ist.

Info: Als Ansprechpartner stehen Dr. Holger Remer, Dr. Karl Baumgartner oder Mag. Manuel Pötscher unter der Telefonnummer 05 0536/11602 oder per E-Mail abt10.vet@ktn.gv.at zur Verfügung.

top + Willkommensangebot: 3 Monate für je 3,30€

Alle digitalen Inhalte und Vorteile eines top agrar Abos

Wie zufrieden sind Sie mit topagrar.com?

Was können wir noch verbessern?

Weitere Informationen zur Verarbeitung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Vielen Dank für Ihr Feedback!

Wir arbeiten stetig daran, Ihre Erfahrung mit topagrar.com zu verbessern. Dazu ist Ihre Meinung für uns unverzichtbar.