Frage:
Ich gebe die Milchviehhaltung auf und habe vergangene Woche einen Vertrag mit einem Händler und unserer Zuchtorganisation geschlossen, dass unsere Kühe demnächst abgeholt werden. Sie sollen ggf. in ein anderes Bundesland gehen. Den Vertrag habe ich vor dem Blauzungenfall in NRW unterschrieben, es ist dort keine Klausel zu BTV hinterlegt.
Jetzt habe ich die Info bekommen, dass die Zuchtorganisation nachträglich eine solche Klausel in den Vertrag schreiben will. Laut deren Angaben holen sie unsere Kühe erst ab, wenn auch in dem Ziel-Bundesland Blauzunge nachgewiesen wurde. Muss ich das dulden oder ist es nun Aufgabe der Vertragspartner dafür zu sorgen, dass unsere Tiere fristgerecht abgeholt werden?
Antwort:
Solange im Ursprungsvertrag keine Regelung dazu getroffen worden ist, dass eine Abholung der Kühe unter der aufschiebenden Bedingung steht, dass im Ziel-Bundesland die Blauzungenkrankheit nachgewiesen worden ist, gibt es kein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der Abholung durch die Zuchtorganisation.
Eine nachvertragliche Klausel kann nur mit Ihrer Zustimmung erfolgen. Insoweit ist eine einseitige Vertragsanpassung nicht möglich.
Sollte die Zuchtorganisation die Tiere nicht fristgerecht abholen, müsste dies gegenüber der Zuchtorganisation angemahnt werden. Mit dem Zusatz, dass durch die weitere Unterbringung der Tiere ebenfalls Schadensersatzansprüche Ihrerseits für die weitere Unterbringung geltend gemacht werden können.“
Unser Experte: Benjamin Kranepuhl, Rechtsanwalt, Tiermedrecht, Anwaltskanzlei Althaus, Münster, NRW
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