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BTV8

Neues EU-Tiergesundheitsgesetz verändert Umgang mit Blauzungenkrankheit

In Rheinland-Pfalz sind alle bilateralen Verbringungsabkommen für Kälber mit NL, IT, SP erloschen. Zudem gelten neue zusätzliche Verbringungsauflagen für den Kälbertransport.

Lesezeit: 6 Minuten

Das rheinland-pfälzische Umweltministerium als die für die Tierseuchenbekämpfung zuständige oberste Behörde hat neue Regelungen zur Verbringung von Rindern und Schafen im Zusammenhang mit der Blauzungenkrankheit bekanntgegeben.

Die neuen Verbringungsregeln sind am 21. April in Kraft getreten. Sie sind die Folge des geänderten EU-Tiergesundheitsgesetzes, das seit dem 21. April anzuwenden ist. Der Bauern- und Winzerverband Rheinland-Nassau informiert über wichtige Änderungen:

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Transport-Abkommen mit NL, IT und SP erloschen!

Da es in jüngster Vergangenheit in Rheinland-Pfalz zwei Nachweise des Blauzungenvirus (BTV8) gab, unterliegt das gesamte Land derzeit noch den Restriktionen der Blauzungen-Verordnung. Die neuen Regelungen im EU-Recht entsprechen in großen Teilen dem alten Recht, denn auch dieses sieht vor, dass um den Ausbruchsherd herum eine Radius von 150 km gezogen wird, in dem dann Restriktionen gelten, wenn Tiere aus dem Gebiet in andere Gebiete, die BTV- frei sind, verbracht werden sollen.

Für Rheinland-Pfalz am wichtigsten ist hierbei die Verbringung der Kälber u. a. in die Niederlande. Das rheinland-pfälzische Umweltministerium teilte mit, dass alle diesbezüglichen bilateralen Abkommen, auch mit Italien und Spanien, seit dem 21. April nicht mehr gelten. Nach derzeitigem Kenntnisstand wird sich aber inhaltlich an den Vorgaben, die die Niederlande an die Aufnahme von Kälbern aus Restriktionsgebieten stellen, nichts ändern.

Das heißt, die bisher gültige Ausnahme für Kälber bis zu einem Lebensalter von maximal 90 Tagen, die einem PCR-Test mit negativem Ergebnis unterzogen wurden und mit einem äußerlich anzuwendenden Insektizid gegen den Vektor Culicoides behandelt wurden, gilt - derzeit - weiter.

Dabei muss die Repellent-Behandlung mindestens 14 Tage vor dem Verbringen erfolgen und die Probe für die PCR-Untersuchung darf frühestens 14 Tage nach Beginn der Repellent-Behandlung entnommen werden. Eine schriftliche Bestätigung aus den Niederlanden liegt aber noch nicht vor, so dass diese Information ausdrücklich unter Vorbehalt gilt.

Neue zusätzliche Auflagen

Hinsichtlich des Transports der Kälber gebe es neue, zusätzliche Auflagen, so das Umweltministerium. Die Transportmittel für Kälber, die über BTV-freie Gebiete in die Niederlande verbracht werden sollen, müssen gegen den Angriff von Vektoren geschützt sein und die Tiere dürfen während des Transports nicht länger als einen Tag abgeladen werden.

Damit ist ein Verbringen in eine Sammelstelle im BTV-freien Gebiet in Deutschland mit anschließendem PCR-Test an Blutproben, die auf der Sammelstelle entnommen wurden, nicht mehr zulässig. Kälber, Schafe und Ziegen bis zu einem Lebensalter von maximal 90 Tagen, die einschließlich ihrer Mütter mindestens in den 60 Tagen vor dem Verbringen im Herkunftsbetrieb gehalten wurden, dürfen in BTV-freie Zonen innerhalb Deutschlands verbracht werden, wenn sie zusätzlich die folgenden Bedingungen erfüllen:

Die Mütter wurden vor der Belegung entsprechend der Herstellerangaben gegen BTV8 geimpft, die Kälber/Lämmer haben innerhalb von 12 Stunden nach der Geburt Kolostrum der eigenen Mutter aufgenommen und werden von einer Tierhaltererklärung begleitet, in der die Kolostrumaufnahme bestätigt wird.

oder

Die Mütter wurden mindestens 28 Tage vor der Geburt entsprechend der Herstellerangaben gegen BTV8 geimpft, für die Kälber/Lämmer liegt eine PCR-Untersuchung mit einem negativen Ergebnis für BTV aus einer höchstens 14 Tage vor dem Verbringen entnommenen Probe vor, die Kälber/Lämmer haben innerhalb von 12 Stunden nach der Geburt Kolostrum der eigenen Mutter aufgenommen und werden von einer Tierhaltererklärung (befindet sich in der Abstimmung zwischen den Bundesländern) begleitet, in der die Kolostrumaufnahme bestätigt wird.

Für das Verbringen von „älteren Tieren“ aus dem BTV-Sperrgebiet - trifft für das gesamte Landesgebiet Rheinland-Pfalz zu - in BTV-freie Gebiete zur Zucht oder Mast gelten folgende Regelungen:

Die Tiere wurden in den letzten 60 Tagen vor dem Verbringen im Herkunftsbetrieb gehalten, sie befinden sich innerhalb des durch den Impfstoffhersteller garantierten Immunitätszeitraums und wurden mindestens 60 Tage vor dem Verbringen gegen BTV8 geimpft.

oder

Die Tiere wurden in den letzten 60 Tagen vor dem Verbringen im Herkunftsbetrieb gehalten, sie wurden mit einem inaktivierten BTV8-Impfstoff geimpft, sie befinden sich innerhalb des durch den Impfstoffhersteller garantierten Immunitätszeitraums und wurden mit einem Negativbefund einem PCR-Test unterzogen, der an Proben durchgeführt wurde, die mindestens 14 Tage nach Einsetzen der Immunität (entsprechend der Angaben des Impfstoffherstellers) entnommen wurden.

oder

Die Tiere wurden mindestens 60 Tage vor dem Verbringen mit einem Positivbefund auf Antikörper gegen BTV8 getestet. Solange keine weiteren BTV-Serotypen in Deutschland auftreten, kann auch ein Test verwendet werden, der Antikörper gegen die einzelnen Serotypen nicht unterscheiden kann. Diese Möglichkeit gilt für Tiere, die geimpft oder auf natürlichem Weg immunisiert wurden.

oder

Die Tiere wurden mindestens 30 Tage vor dem Verbringen mit einem Positivbefund auf Antikörper gegen BTV8 getestet. Solange keine weiteren BTV-Serotypen in Deutschland auftreten, kann auch ein Test verwendet werden, der Antikörper gegen die einzelnen Serotypen nicht unterscheiden kann. Zusätzlich wurden die Tiere mit Negativbefund einem PCR-Test unterzogen, der an frühestens 14 Tage vor dem Verbringen entnommenen Proben durchgeführt wurde. Diese Möglichkeit gilt für Tiere, die geimpft oder auf natürlichem Weg immunisiert wurden.

Regeln für Tiere aus riskanten Gebieten

Die Regeln für das Verbringen von Tieren, die weder aus einer BTV-freien Zone noch aus einer Zone mit Tilgungsprogramm stammen und zur sofortigen Schlachtung bestimmt sind (trifft für das gesamte Landesgebiet Rheinland-Pfalz zu), lauten wie folgt:

  • Die Tiere sind zur sofortigen Schlachtung bestimmt.
  • In ihrem Ursprungsbetrieb wurde in den letzten 30 Tagen vor dem Verbringen kein Fall von BTV nachgewiesen.
  • Die Tiere werden direkt zum Bestimmungsschlachthof transportiert und dort innerhalb von 24 Stunden nach der Ankunft geschlachtet.
  • Zusätzlich hat der Betreiber des Herkunftsbetriebs den Betreiber des Bestimmungsschlachthofs mindestens 48 Stunden vor der Verladung der Tiere über die Verbringung informiert.

Die bisher bestehende Möglichkeit des Verbringens von Rindern, Schafen und Ziegen in BTV-freie Regionen innerhalb Deutschlands nur mit einem negativen PCR-Ergebnis und Repellent-Behandlung ist seit dem 21. April nicht mehr möglich.

Aufgrund dieser neuen Vorgaben empfiehlt die oberste Veterinärbehörde, dass Betriebe in Rheinland-Pfalz, die Kälber, Schaf- oder Ziegenlämmer nicht ausschließlich zur sofortigen Schlachtung verbringen, die entsprechenden Muttertiere nach den Angaben der Impfstoffhersteller regelmäßig gegen BTV8 und eventuell gegen weitere BTV-Serotypen impfen.

Informationen zum Impfzuschuss

Das Land und die Tierseuchenkasse gewähren weiterhin einen BTV-Impfzuschuss je Impfung (Spritze) in Höhe von 1,50 €/Rind (0,80 € Land + 0,70 € TSK) und 1,00 €/Impfung bei Schafen und Ziegen (0,60 € Land + 0,40 € TSK).

Kosten der Blutprobenuntersuchungen

Keine Beteiligung bei Handelsuntersuchungen (lässt EU-Agrarrahmen nicht zu, TSK-Beiträge müssten erhöht werden, wenn TSK sich beteiligen würde)

Untersuchung seit 01.01.2021 im LUA in Koblenz, 6,25 €/Probe

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