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Afrikanische Schweinepest

ASP in Brandenburg: Restriktionsgebiete in der Uckermark festgelegt

Nach dem ASP-Ausbruch in einem Hausschweinebestand in Brandenburg hat der getroffene Landkreis Uckermark eine Tierseuchenallgemeinverfügung erlassen, die ab heute in Kraft tritt.

Lesezeit: 2 Minuten

Im Landkreis Uckermark in Brandenburg wurde in der vergangenen Woche die Afrikanische Schweinepest (ASP) in einem Mastschweinebestand mit ca. 1.300 Tieren festgestellt. Der Bestand wurde gekeult, die epidemiologischen Ermittlungen zur Ursache des Eintrages dauern noch an. Der betroffene Landkreis hat am vergangenen Dienstag eine Tierseuchenallgemeinverfügung erlassen, die ab heute (8. Juli) in Kraft tritt.

Schutz- und Überwachungszone eingerichtet

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Damit werden um den Ausbruchsort Restriktionsgebiete festgelegt und Maßnahmen angeordnet, die in der Schutzzone (früher Sperrbezirk genannt) und in der Überwachungszone (früher Beobachtungsgebiet) beachtet werden müssen. Im Unterschied zu ASP-Ausbrüchen bei Wildschweinen richten sich die Anordnungen ausschließlich an schweinehaltende Betriebe und Privatpersonen. Es gibt keine weiteren Einschränkungen, wie z. B. das Betreten bzw. Befahren landwirtschaftlicher Flächen in den Restriktionsgebieten, Einbringen der Ernte usw.

In der Allgemeinverfügung werden für die Schutzzone insgesamt 14 Maßnahmen angeordnet. Unter anderem dürfen aus oder in die dort ansässigen Bestände keine Schweine verbracht werden. Dies betrifft auch verendete oder getötete Schweine, Fleisch, Sperma, Eizellen und Embryonen von Schweinen. Hausschlachtungen sind verboten. Andere Haustiere als Schweine, ausgenommen Bienen, dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus einem oder in einen Betrieb mit Schweinehaltung verbracht werden. Schweinehalter haben sämtliche Tiere abzusondern.

In einem Radius von 10 Kilometern um den Ausbruchsort wird eine Überwachungszone eingerichtet, in der insgesamt zehn Anordnungen gelten. Unter anderem dürfen Schweine nicht auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen - ausgenommen auf betrieblichen Wegen - getrieben oder transportiert werden. Verendete oder getötete Schweine, Fleisch, Sperma, Eizellen und Embryonen von Schweinen dürfen nicht verbracht werden. Ausnahmen können auf Antrag durch das Veterinäramt erteilt werden.

Bestände melden

Alle schweinehaltenden Betriebe und Privatpersonen erinnert der Landkreis Uckermark auf seiner Homepage nochmals daran, ihre Bestände – soweit noch nicht erfolgt - im Veterinäramt in Prenzlau unter der Rufnummer 03984 70-1139 zu melden. Außerdem wird darauf verwiesen, die allgemeinen Biosicherheitsmaßnahmen konsequent einzuhalten.

Weitere Infos inklusive detaillierter Karten finden Sie HIER

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