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Haltungskennzeichnung: Schweinemäster müssen Bestände melden

Die Tierhaltungskennzeichnung kommt! Welche Schritte kommen jetzt auf die Schweinemäster zu? Und was ändert sich für ITW-Betriebe?

Lesezeit: 2 Minuten

Das Tier­haltungskennzeichnungsgesetz ist vergangene Woche vom Bundesrat verabschiedet worden. Nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten wird es ohne Übergangsfrist in Kraft treten. Was Schweinehalter jetzt beachten müssen, erklärt Sonja Friedemann vom Westfälisch-Lippischen Landwirtschaftsverband (WLV).

Mäster müssen jeden Stall melden

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Schweinemäster müssen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes ihre Tierzahl und Haltungsform entsprechend der Kriterien des Kennzeichnungsgesetzes melden. Dazu fügen sie Nachweise wie Pläne, Fotos oder Zertifikate bei. Doch müssen die Bundesländer die Meldemodalitäten erst vorbereiten. Die Behörde prüft, ob die Voraussetzungen der Haltungsform erfüllt sind.

Danach vergibt sie innerhalb von zwei Monaten eine Kennnummer, aus der Haltungsform, Behörde und der tierhaltende Betrieb hervorgehen.Mäster müssen bei jeder Einstallung Datum, Tierzahl und -gewicht, Haltungsform und Verbleib der Tiere dokumentieren.

Für die Durchführung der Vorschriften sowie die Überwachung der Einhaltung sind die Bundesländer zuständig. Sie können, ähnlich wie bei der Tierkörperverwertung, die Ausführung an private Organisationen übertragen.

Wann ist das Label im Laden?

Zwar tritt das Gesetz ohne Übergangsfrist in Kraft. Doch dürfen kennzeichnungspflichtige Lebensmittel innerhalb der ersten zwei Jahre noch ohne das staatliche Label in Verkehr gebracht werden. Denn zunächst müssen sich Mastbetriebe registrieren, Kontrollen aufgebaut werden sowie Abläufe in Schlacht- und Zerlegebetrieben einspielen. Daher ist noch nicht klar, wann die erste gelabelte Ware in den Frischfleischtheken liegt.

Was kommt auf ITW-Mäster zu?

Die Initiative Tierwohl (ITW) wird ihre Kriterien im nächsten Jahr an das Tierhaltungskennzeichnungsgesetz anpassen. Damit übernimmt sie die Vorgaben der gesetzlichen Haltungsstufe „Stall+Platz“.

Das bedeutet für ITW-Schweine 12,5 % mehr Platz als gesetzlich vorgeschrieben, also 0,844 m²/Tier. Außerdem muss jederzeit zusätzlich zum Beschäftigungsmaterial Raufutter angeboten werden, das untersuchbar, bewegbar und veränderbar ist. Darüber hinaus müssen die Buchten drei Strukturelemente enthalten. Zur Wahl stehen neun Alternativen:

  • Kontaktgitter zwischen zwei Buchten mit Platz für mindestens drei Schweine,
  • Trennwände innerhalb der Bucht, um die Funktionsbereiche abzugrenzen,
  • erhöhte Ebene in der Bucht,
  • Mikroklimabereiche,um unterschiedliche Temperaturzonen in der Bucht zu schaffen,
  • unterschiedliche Lichtverhältnisse in der Bucht,
  • Scheuervorrichtung,
  • offene Wassertränken (eine offene Tränke pro 24 Tiere),
  • Liegebereich mit maximal 5 % Schlitzanteil,
  • sonstige Maßnahmen zur zusätzlichen Strukturierung.
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