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Glyphosat in Deutschland verlängert​: Das ist 2023 auf dem Acker erlaubt

Ein weiteres Jahr sind glyphosathaltige Mittel zugelassen - auch in Deutschland. Doch wie darf man die Mittel nun anwenden?

Lesezeit: 3 Minuten

Nachdem die EU-Kommission eine verlängerte Zulassung von Glyphosat in Aussicht stellte, zog das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) nach: Zehn Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Glyphosat sind bis zum 15. Dezember 2023 verlängert. Hier finden Sie die Liste der zugelassenen Mittel wie Round up, Dominator und Co.

Das BVL teilt auch mit, dass die gestellten Anträge um die Zulassung der Mittel zu erneuern nicht abschließend geprüft werden konnten. Daher verlängert die Behörde die bestehenden Zulassungen wie in den Vorjahren gemäß Artikel 43 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009.

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Glyphosat nur noch eingeschränkt

Die Bundesregierung plant zum 1. Januar 2024 den vollständigen Ausstieg – bis dahin darf man den Wirkstoff nur eingeschränkt nutzen. Welche Anwendungen erlaubt sind, ist seit dem 10. Februar 2021 durch die fünften Änderung der Pflanzenschutzanwendungsverordnung festgelegt

Für das kommende Jahr gilt auf Ackerland nun Folgendes:

  • Generell ist die Anwendung von Glyphosat nur noch zulässig, wenn andere Maßnahmen „nicht geeignet oder nicht zumutbar“ sind. Vorab gilt es, alle Werk zeuge des Integrierten Pflanzenschutzes heranzuziehen. Dazu gehört z.B., geeignete Saattermine zu wählen oder die mechanische Unkrautkontrolle zu nutzen. Erst wenn alternative Maßnahmen nicht „funktionieren“, z.B. wegen ungünstiger Witterung, ist die Anwendung glyphosathaltiger Präparate zulässig.
  • Zur Vorsaatbehandlung im Rahmen von Direkt- und Mulchsaatverfahren darf man Glyphosat anwenden, jedoch nicht in Wasserschutz- oder Naturschutzgebieten.
  • Pflügende Betriebe können den Wirkstoff zur Vorsaat- und Stoppelbehandlung gegen ausdauernde Problemunkräuter wie z.B. Ackerkratzdistel, Ampfer, Ackerwinde, Landwasserknöterich, Quecke etc. auf stark betroffenen Teilflächen anwenden – wenn sich diese nicht anders bekämpfen lassen. Ein Sonderfall ist Ackerfuchsschwanz: Ob man das schwer bekämpfbare Problemungras z.B. auf einem Scheinsaatbett trotz vorheriger Pflugfurche mit Glyphosat beseitigen darf, entscheiden laut Bundeslandwirtschaftsministerium (BMEL) die Pflanzenschutzdienste der Länder. Eine bundeseinheitliche Regelung gibt es hierzu nicht.
  • Auf Flächen, die den Erosionsgefährdungsklassen CC Wasser 1, CC Wasser 2 und CC Wind zugeordnet sind, darf man Glyphosat weiterhin anwenden (unabhängig vom Bodenbearbeitungssystem).

Praxistipp: Zu empfehlen ist, den Glyphosateinsatz generell gut zu begründen und mit Fotos zu dokumentieren – das kann bei Fachrechtskontrollen hilfreich sein.

Glyphosat nicht mehr zur Ernte

Verboten ist ein Späteinsatz von Glyphosat vor der Ernte sowohl zur Sikkation als auch zur Unkrautbekämpfung. Zudem darf man den Wirkstoff nicht in Wasser und Heilquellenschutzgebieten sowie in Kern und Pflegezonen von Biosphärenreservaten anwenden. Das bereits seit vielen Jahren geltende Verbot des Einsatzes in Naturschutzgebieten, Nationalparks und gesetzlich geschützten Biotopen bleibt bestehen – es dürfen jetzt aber keine Ausnahmegenehmigungen mehr erteilt werden.

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