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Urteil: Deutsches Glyphosatverbot ist rechtswidrig!

Weil die EU-Kommission den Wirkstoff Glyphosat auf EU-Ebene für weitere 10 Jahre genehmigt hat, ist ein Einsatzverbot in Deutschland rechtswidrig – das bestätigte das Verwaltungsgericht in Aachen.

Lesezeit: 3 Minuten

Mit Beschluss vom 4.12.2023 hat das Verwaltungsgericht Aachen die Rechtswidrigkeit des generellen deutschen Anwendungsverbots Glyphosat-haltiger Pflanzenschutzmittel ab dem 1.1.2024 (gemäß Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung) bestätigt. Das geht aus einer Pressemitteilung von Koof & Kollegen, Rechtsanwälte aus Linnich, hervor.

Den gerichtlichen Eilantrag hatten die Landwirte Dion und Daniel Feiter aus Linnich (Rheinland) eingereicht und sich damit für den Berufsstand stark gemacht. Vorausgegangen war, dass die EU-Kommission den Wirkstoff Ende November für zehn weitere Jahre in der EU zugelassen hat.

So entschied das Verwaltungsgericht über Glyphosat

Die Kammer des Gerichts weist in der Begründung auf die Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs Glyphosat gemäß EU-Durchführungsverordnung (Nr. 2023/2660) vom 28.11.2023 hin. Die Verordnung gelte ab dem 16.12.2023 und sei in allen ihren Teilen verbindlich und gelte unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Im Rahmen des Eilverfahrens kontaktierte die Kammer nach Veröffentlichung dieser Durchführungsverordnung das zuständige Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL). Auf Anfrage erklärte das BMEL gegenüber dem Verwaltungsgericht, dass das Ministerium derzeit den Erlass einer Eilrechtsverordnung zur Anpassung der geltenden Regelungen der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung an die neuen unionsrechtlichen Vorgaben prüfe - die Verordnung könne noch vor dem Jahreswechsel in Kraft treten.

Glyphosat-Verbot "fernliegend"

Die Kammer bewertet es als „als fernliegend, dass das Verbot der Anwendung Glyphosat-haltiger Pflanzenschutzmittel ab dem 1.1.2024, wie bisher in der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung vorgesehen, gegenüber den Antragstellern noch durchgesetzt werden könnte“. Zudem weist das Verwaltungsgericht darauf hin, dass EU-Recht Vorrang vor nationalem Recht hat (Anwendungsvorrang von Unionsrecht).

Das Gericht bestätigt, dass eine Vorschrift, die den Einsatz Glyphosat-haltiger Pflanzenschutzmittel unter Strafe verbietet, mit der Durchführungsverordnung nicht in Einklang gebracht werden kann und spätestens ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verbots unionrechtswidrig sei.

Dies gelte auch mit Blick auf die denkbare Kürzung landwirtschaftlicher Prämien. Die Kammer bestätigt, dass der Einsatz Glyphosat-haltiger Pflanzenschutzmittel ab dem 1.1.2024 nicht als Cross Compliance-Verstoß gewertet werden könne. Dem stehe der Anwendungsvorrang des Unionsrechts entgegen. Die Annahme eines Cross Compliance-Verstoßes scheide bei einer unwirksamen bzw. unionsrechtswidrigen Regelung von vornherein aus.

Generell kann gegen den Beschluss noch innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde eingelegt werden. Die Bundesregierung ist nach Auffassung von Rechtsanwalt Peter Koof (Koof & Kollegen Rechtsanwälte) "dringend dazu aufgerufen, den mit den Händen zu greifenden Zustand der Unionsrechtswidrigkeit unverzüglich zu beseitigen, um in der Praxis für Klarheit zu sorgen".

Das BVL hat bereits reagiert und die Zulassung für Glyphosat-haltige Pflanzenschutzmittel über den 15.12.2023 hinaus verlängert (bzw. wird dies noch tun). Die Fachmeldung des BVL zu den Verlängerungen finden Sie hier.

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