Betriebe, die einen Agrarantrag stellen, müssen spätestens ab dem 15. November eine Mindestbodenbedeckung auf mindestens 80 % der Ackerfläche sowie auf sämtlichen Dauerkulturflächen, die für Rebflächen und Obstbaumkulturen genutzt werden, vorhalten. So sehen es die GAP-Anforderungen nach GLÖZ 6, Mindestbodenbedeckung in sensiblen Zeiten, vor. Die Mindestbodenbedeckung ist danach vom 15. November bis zum 15. Januar einzuhalten.
Für den Anbau von frühen Sommerkulturen im Folgejahr liegt der Zeitraum für die Mindestbodenbedeckung abweichend vom 15. September bis 15. November. Auch auf bestimmten schweren Böden gilt für die Mindestbodenbedeckung ein abweichender Zeitraum von der Ernte der Hauptkultur im Antragsjahr (z.B. 2023) bis zum 1. Oktober.
So lässt sich die Mindestbodenbedeckung erfüllen:
- Mehrjährige Kulturen (z.B. Kleegras, Luzerne)
- Winterkulturen
- Zwischenfrüchte
- Stoppelbrachen Körnerleguminosen / Getreide [inkl. Mais]
- Mulchfläche (z.B. Grubber / Scheibenegge)
- Mulchauflagen (Erntereste)
- Vlies/ Folie (z.B. Kartoffel-, Gemüseanbau)
Für die Ansaat später Winterungen (z.B. Winterweizen) und für Zwischenfrüchte ist zu beachten, dass die Bodenbedeckung am ersten Tag des Zeitraums – sprich 15.11. – bereits vorhanden und entwickelt sein muss.
Das Land NRW erlaubt Landwirten im Jahr 2023 eine Winterkultur im Anschluss an späträumende Kulturen wie Mais, Zuckerrüben, Kartoffeln bis zum 15. November auszusäen.
Was tun bei Nässe und Spätsaaten?
In Deutschland wird es diesen Herbst keine flächendeckenden Ausnahmen für die Mindestbodenbedeckung geben. Bei schwierigen Witterungsbedingungen sollen die Kontrolleure aber Spielraum bekommen, bestätigte das Bundeslandwirtschaftsministerium (BMEL) gegenüber top agrar.
Änderungen an den GLÖZ-Regeln für die Mindestbodenbedeckung könnte es frühestens ab dem Jahr 2025 geben. Denn für das Jahr plant Agrarminister Cem Özdemir mehrere Änderungen an der GAP-Agrarförderung.
Österreich gewährt bei GLÖZ 6 Ausnahmen
Österreich geht bei der Mindestbodenbedeckung einen anderen Weg als Deutschland. Dort gibt es bei den GLÖZ 6-Standards die Liste mit Ausnahmen für bestimmte Kulturen. So sind Flächen mit Kartoffeln, Öl-Kürbis und Zuckerrüben sowie solche für die Saatgutvermehrung von Gräsern und Mais, Heil- und Gewürzpflanzen sowie Sommer-Mohn und Öl-Lein vom Mindestausmaß von 80 % Bodenbedeckung der Ackerflächen ausgenommen.
Was wünschen Sie sich bei der Mindestbodenbedeckung von der deutschen Politik? Schreiben Sie uns Ihre Vorschläge in die Kommentare.