Dieser Beitrag erschien zuerst beim Wochenblatt für Landwirtschaft und Landleben.
Gemäß den Anforderungen der Konditionaliät im Rahmen der GAP-Förderung hat der Antragsteller in der Zeit vom 15. November des Antragsjahres bis zum 15. Januar des folgenden Jahres auf mindestens 80 % des Ackerlandes seines Betriebes eine Mindestbodenbedeckung sicherzustellen. Diese Anforderung ist auch als GLÖZ 6 bekannt.
Die Mindestbodenbedeckung kann unter anderem durch mehrjährige Kulturen, Winterkulturen, Zwischenfrüchte und anderweitige Begrünungen erfolgen.
Das Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW) hat auf Grund der anhaltend feuchten Witterung und den damit einhergehenden widrigen Aussaatbedingungen, mitgeteilt, dass in NRW im Jahr 2023 eine Winterkultur als Hauptkultur im Anschluss an späträumende Kulturen, beispielsweise Mais, Zuckerrüben, Kartoffeln, bis zum 15. November ausgesät werden darf. Diese gilt als Bodenbedeckung, ohne dass die Saat zum 15. November aufgelaufen sein muss.
Die Voraussetzung einer durchgehenden Bodenbedeckung wird durch den Anbau einer Winterung über den gesamten Winter und über den festgelegten Zeitraum hinaus sichergestellt. Somit erfüllt dieses Vorgehen die zentrale Anforderung des Bodenschutzes innerhalb des sensiblen Zeitraums gemäß GLÖZ 6 der Konditionalitäten, teilt die Landwirtschaftskammer NRW mit.
Bestehende Ausnahmenregelungen in Verbindung mit GLÖZ 6 sind hiervon unberührt und gelten weiterhin.