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Kann der Verpächter mir kündigen, wenn ich die Bewirtschaftung umstelle?

Ob Ihr Verpächter ein Sonderkündigungsrecht hat, wenn Sie die Bewirtschaftung auf Ihren Flächen umstellen, erklärt unsere Expertin.

Lesezeit: 2 Minuten

Frage:

Ich habe eine Fläche per mündlichen Pachtvertrag gepachtet. Nun möchte ich als Pächter von konventioneller Bewirtschaftung auf Bio umstellen. Ich frage mich nun, ob ich den Eigentümer der Fläche darüber informieren muss, dass ich die Bewirtschaftung umstellen möchte? Hat der Eigentümer der Fläche in diesem Rahmen ggf. ein Sonderkündigungsrecht? 

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Antwort:

In der Rechtsprechung ist zu der Umstellung von konventioneller Wirtschaftsweise zur Bewirtschaftung auf Bio nichts enthalten. Grundsätzlich ist es jedoch so, dass Sie als Pächter gem. § 586 Abs. S.2 BGB zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung verpflichtet sind. Die Pflicht des Pächters, die Pachtsache während der gesamten Pachtzeit ordnungsgemäß zu bewirtschaften dient dazu, den Zustand der Pachtsache, in dem sie nach Ende des Landpachtverhältnisses zurückzugeben ist, nachhaltig zu sichern.

Sie als Pächter müssen das Pachtobjekt, also die Fläche, nach dieser Vorschrift während der gesamten Laufzeit des Pachtvertrages aktiv nutzen und ordnungsgemäß bewirtschaften. Hierzu gehört eine substanzschonende und erhaltende Bewirtschaftung nach den einschlägigen, technischen und wirtschaftlichen Regeln. Was genau darunter zu verstehen ist, kann nur im Einzelfall anhand der konkret vereinbarten Nutzungsart und der jeweils üblichen und anerkannten Regeln der landwirtschaftlichen Praxis beurteilt werden. Um diese Pflicht zu erfüllen, müssen Sie auch alle Vorschriften des Umweltschutzes einhalten.

Keine Sonderkündigung

Stellen Sie von konventioneller Bewirtschaftung auf Bio um, rechtfertigt das keinesfalls eine außerordentliche Kündigung. Allenfalls könnte und müsste vor einer eventuellen Kündigungsmöglichkeit eine Abmahnung erfolgen. Dies aber auch nur dann, wenn der Zustand der Pachtfläche nicht mehr als ordnungsgemäß anzusehen ist. Zudem haben Sie als Pächter auch keine Informationspflicht gegenüber Ihrem Verpächter, da Sie den Pachtvertrag mündlich abgeschlossen haben und hinsichtlich der Bewirtschaftung keine Regelungen/Vereinbarungen abgestimmt haben. Rein vorsorglich wäre es jedoch ratsam, den Verpächter zu informieren, um ein gutes Verhältnis nicht zu riskieren.

Unsere Expertin: Uta Rosemann, Rechtsanwältin, Telgte, NRW, https://rechtsanwaeltin-rosemann.de/

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