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Solar-Steuerbefreiung: Muss ich mehrere Anlagen auf einem Dach zusammenrechnen?

Wollen Sie von der Steuerbefreiung für PV-Anlagen profitieren, müssen Sie bestimmte Grenzen einhalten. Was gilt, wenn Sie zwei Anlagen auf einem Dach haben, erklärt unser Experte.

Lesezeit: 3 Minuten

Frage:

Ich betreibe zwei Photovoltaikanlagen auf dem Dach unserer Maschinenhalle. Die eine Anlage hat eine Leistung von 29 kW und die zweite Anlage hat eigentlich 19,6 kW. Zählen diese als eine Anlage? Wäre es dann sinnvoll und steuerlich rechtens, die Anlage meiner Tochter zu überlassen, damit wir von dem Steuervorteil profitieren?

Antwort:

Betreiber von Solarstrom­anlagen mit bis zu einschließlich 30 kW sind rückwirkend zum 1.1.2022 von der Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer befreit. Entscheidend ist die installierte Bruttoleistung, die im Marktstammdatenregister eingetragen ist.

Wenn es sich bei dem Gebäude auf dem die beiden Anlagen installiert sind um eine freistehende Maschinenhalle handelt, die nur diesen einen Zweck hat, gilt folgendes: Auf solchen nicht zu Wohnzwecken dienenden Gebäuden darf die maßgebliche maximale Leistung insgesamt nicht mehr als 30 kW betragen, wenn Sie von der Steuerbefreiung profitieren wollen. Die Finanzverwaltung legt hier aber eine gebäudebezogene Betrachtung zugrunde. Das heißt, Sie müssen alle Anlagen eines PV-Unternehmers Betriebes auf dieser einen Halle addieren. Da Sie als Unternehmerin beide Anlagen betreiben, ergibt sich eine addierte Summe von 48,6 kW. Damit überschreiten Sie die Grenze von 30 kW und beide Anlagen sind nicht steuerfrei. Selbst wenn Sie die zweite Anlage in ihrer Leistung reduzieren, übersteigen die beiden Anlagen den Grenzwert von 30 kW pro Gebäudeeinheit.

Eine Photovoltaikanlage übertragen?

Der Gesetzgeber hat es aber zugelassen, dass auf einem Gebäude mehrere Anlagen von verschiedenen rechtlich selbständigen Anlagenbetreibern installiert werden können. Wenn Sie daher die zweite Anlage auf Ihre Tochter übertragen und Ihre Tochter die zweite Anlage als selbständige Unternehmerin betreibt, erfolgt eine getrennte Prüfung, zum einen bei Ihnen, zum anderen bei Ihrer Tochter. Da die Prüfung der Grenzwerte je Steuerpflichtigem vorgenommen wird und es sich bei Ihnen und Ihrer Tochter um unterschiedliche Unternehmer handelt, dürfen dann Sie für die erste Anlage und Ihre Tochter für die zweite Anlage die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen.

Achtung: Ob es tatsächlich sinnvoll ist, die Anlage auf Ihre Tochter zu übertragen, hängt aber auch von einer Vielzahl anderer außersteuerlicher Dinge ab. Von daher empfehlen wir Ihnen auf jeden Fall, Ihre Überlegung im Detail mit Ihrem Steuerberater oder Ihrer Buchstelle abzustimmen.

Weitere Infos zu steuerfreien Photovoltaikanlagen lesen Sie hier.

Unser Experte:Ralf Stephany, Rechtsanwalt und Steuerberater, Parta Steuerberatungsgesellschaft Bonn, NRW, partasteuern.de

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