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Viel Unkraut – weniger Grundsteuer?

Die Grundsteuerreform wirft immer wieder Fragen auf. Müssten für Flächen in Naturschutzgebieten, die kaum Ertrag abwerfen, weniger Grundsteuer fällig sein?

Lesezeit: 4 Minuten

Dieser Artikel erschien zuerst im Wochenblatt für Landwirtschaft und Landleben.

Flächen, auf denen Ackerfuchsschwanz steht, wurden früher geringer bewertet. Heute bewerten erste Banken Betriebe schlechter, die beispielsweise viele Flächen in Naturschutzgebieten haben. Müsste für diese Flächen, die kaum Ertrag abwerfen, weniger Grundsteuer fällig sein? Das fragt sich Alfred Bockelbessmann. Der Landwirt aus Telgte, Kreis Warendorf, grübelt über dem Grundsteuerbescheid. Er hat rund 55 ha Eigentumsfläche. Davon liegen knapp 2 ha im Naturschutzgebiet an der Ems. Ertraglich wirft die Fläche nichts ab. „Muss ich dafür noch Grundsteuer zahlen?“, fragt sich der Ackerbauer.

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Ein Beleg vom Großvater

Er hat nämlich einen Beleg, wonach sein Großvater in den 1930er-Jahren auf Flächen, „auf denen Ackerfuchsschwanz stand, wie Haare auf der Katz‘“, weniger Grundsteuer zahlen musste. Für Alfred Bockelbessmann liegt es auf der Hand, dass das auch für seine unproduktiven Flächen im Naturschutzgebiet gelten müsste. „So einfach ist es nicht“, sagt Dipl.-Ing. Klaus Müller, Amtlicher Landwirtschaftlicher Sachverständiger aus Warendorf, und sortiert zunächst die komplizierte Gemengelage.

Altes und neues Verfahren

„Richtig ist, dass Landwirte früher einen Antrag zur Überprüfung der Bodenschätzung stellen konnten, wonach der Einheitswert gesenkt werden konnte.“ Die Überprüfung führte das Finanzamt damals im Rahmen der Betriebsbewertung durch. Mittlerweile änderte sich das Verfahren. Galt früher das „vergleichende Verfahren“ (Einheitsbewertung), wird jetzt das „standardisierte Verfahren“ (Grundsteuerwertverfahren) angewendet. Das liegt an der Grundsteuerreform. Dadurch geht zum 1. Januar 2025 der Einheitswert, und der Grundsteuerwert kommt.

Bodenschätzung und Ertragsmesszahl



Die Bodenschätzung stellt ab auf das, was der Boden selbst leistet. Es werden nur die natürlichen Ertragsbedingungen wie Bodenaufbau bis 1 m unter Flur, Geländegestaltung, klimatische Verhältnisse und Wasserverhältnisse berücksichtigt. Die Ergebnisse der amtlichen Bodenschätzung werden im Liegenschaftskataster mit den entsprechenden Ertragsmesszahlen (EMZ) ausgewiesen.



Die EMZ für landwirtschaftliche Flächen ergibt sich aus der Multiplikation der Acker- bzw. der Grünlandzahl mit der Fläche in Ar. Sie kann Werte zwischen 7 und 100 annehmen. Ein Lössboden (milder Lehmboden) wie in der Soester Börde hat eine durchschnittliche EMZ von 75 bis 80, bei einem leichten Sandboden wie in der Region Warendorf nördlich der Ems sind es durchschnittlich 25 bis 30 EMZ.

Die EMZ ist Grundlage für die Besteuerung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens. In der Grundsteuererklärung mussten Flächeneigentümer die Werte für jede Fläche angeben. Der Grundbetrag für landwirtschaftliche Grundstücke beträgt 2,52 € je Ar. Hinzu kommt ein Zuschlag je EMZ von 0,041 € (Rechnung: 2,52 €/Ar + 0,041 €/EMZ). Eine höhere EMZ führt zu ­einem höheren Grundsteuerwert.

Wichtige Unterschiede

„Es geht hier also um unterschiedliche amtliche Feststellungen, die nicht vermischt werden dürfen“, ordnet Müller ein. Das eine ist (heute) der Grundsteuerwert, das andere die Bodenschätzung. Deshalb muss man zwischen den Ergebnissen der Bodenschätzung und der sich daran anschließenden Betriebsbewertung im vergleichenden Verfahren (alt) und im Grundsteuerwertverfahren (neu), für das die Ertragsmesszahl (EMZ) wichtig ist, unterscheiden. Der Grundsteuerexperte gibt Beispiele:

  • Steinreiche Flächen werden bei der Bodenschätzung schlechter eingestuft als steinfreie Flächen.
  • Hingegen Ackerfuchsschwanz findet man auf schweren Standorten. Wächst auf einer Fläche viel Ackerfuchsschwanz, wird das nicht bei der Bodenschätzung, sondern erst im Rahmen der Betriebsbewertung berücksichtigt.

Kein Abzug für Unkraut

„Hier gab es – wie gesagt – unter bestimmten Voraussetzungen Abrechnungen für natürliche Ertragsbedingungen getrennt fürs Ackerland und Grünland. Das heißt, die EMZ wurde je nach Ausprägung der Beeinträchtigung entsprechend prozentual gekürzt und damit der Einheitswert verringert“, erläutert der Sachverständige. So hätte Landwirt Bockelbessmann Recht, wenn es nach den alten Regeln geht. Aber aufgrund des neuen Grundsteuerwertverfahrens, das keinen Einheitswert mehr kennt, ist das vorbei. „Im Ergebnis begründet Ackerfuchsschwanz keine geringere Grundsteuer“, stellt Müller fest.

Auch hier gilt volle Steuer

Ebenso haben die landwirtschaftlich genutzten Flächen im Naturschutzgebiet, die Bockelbessmann extensiv bewirtschaften muss, keinen Sonderstatus bei der Grundsteuer. Auch hier gelten als Grundlage der Grundbetrag der landwirtschaftlichen Nutzung und der Bewertungsfaktor für die EMZ. „Eine extensive Bewirtschaftung hat schließlich keinen Einfluss auf die Ergebnisse der Bodenschätzung und damit auf die EMZ“, unterstreicht Müller. Insoweit ist die Antwort auf eine Reduktion der Grundsteuer klar: Nicht möglich!

Im Übrigen erhält der Landwirt grundsätzlich Ausgleichszahlungen, die seine Mindererträge kompensieren sollten. Ähnliches gilt auch für landwirtschaftlich genutzte Flächen in benachteiligen Gebieten. Sie werden ebenfalls bei der Grundsteuerwertermittlung so behandelt wie Flächen in nicht benachteiligten Gebieten.

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