Grundsteuer in der Landwirtschaft

Die Grundsteuerreform bleibt nach wie vor ein heiß diskutiertes Thema. Nicht nur Millionen Immobilieneigentümer sind betroffen, sondern auch Hunderttausende Land- und Forstwirte.

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Die Finanzämter haben derzeit die Aufgabe, rund 36 Millionen Grundstücke und Immobilien neu zu bewerten. Dies ist eine Folge eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2018, welches die alten Einheitswerte als verfassungswidrig erklärt hat. Im Jahr 2019 hat der Bund daher ein neues Verfahren eingeführt, dem die meisten Bundesländer zugestimmt haben. Einige Landesregierungen machen jedoch von einer Länderöffnungsklausel Gebrauch und weichen leicht vom Bundesmodell ab.

Für Landwirte ist die Grundsteuer A von entscheidender Bedeutung. Derzeit wird diese in drei Schritten berechnet: Einheitswert x Steuermesszahl x Hebesatz. In Zukunft gibt es einige Änderungen: Der Gesetzgeber hat den Einheitswert durch den Grundsteuerwert ersetzt (Grundsteuerwert x Steuermesszahl x Hebesatz).

Die Ermittlung des Grundsteuerwerts erfolgt durch das Finanzamt und basiert auf verschiedenen Faktoren, einschließlich der Grundstücksfläche. Bei landwirtschaftlichen Betrieben spielt die Ertragsmesszahl eine wichtige Rolle. Sie dient als Indikator für die zu erwartenden Erträge aus der Nutzung des Landes. In der Regel führt eine höhere Ertragsmesszahl zu einem höheren Grundsteuerwert.

Der Wohnungswert spielt übrigens keine Rolle mehr für die Grundsteuer A, da das Finanzamt Ihre Betriebsleiter-, Altenteiler- und Landarbeiterhäuser dem Grundvermögen zuordnet, für das die Grundsteuer B fällig wird. Auch wenn Sie Ihre Erklärung für Ihren Betrieb bereits abgegeben haben, sollten Sie Ihre Bescheide sorgfältig prüfen, insbesondere den Feststellungsbescheid. Haben Sie die korrekten Grundstücksgrößen angegeben? Stimmt die Nutzung überein? Und so weiter.

Außerdem kann sich ein Einspruch lohnen, weil die Grundsteuerreform womöglich verfassungswidrig ist. Was Sie zur Abgabe der Grundsteuererklärung wissen müssen, was passiert, wenn Sie zu spät abgeben haben und wie Sie Einspruch einlegen können, haben wir für Sie in unserem Dossier zusammengefasst.

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