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topplus Weiterbetrieb von Biogasanlagen

Leserfrage: Kann eine Ü20-Biogasanlage als Güllekleinanlage weiter gefördert werden?

Die Zukunftsaussichten für Biogasanlagen im Strommarkt sind unsicher. Lässt sich eine Biogasanlage, die nach 20 Jahren aus dem EEG fällt, nochmal als neue Güllekleinanlage realisieren?

Lesezeit: 2 Minuten

Frage:

Kann eine Biogasanlage, die nach 20 Jahren aus dem EEG fällt und entweder an bei der Ausschreibung nicht erfolgreich war oder sein möchte, als Neuanlage in die Güllekleinanlagen-Regelung kommen ? Könnte man dazu das alte BHKW verschrotten und mit den bestehenden Fermentern und einem komplett neuen BHKW inklusive Generator und Steuertechnik neu anfangen ?

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Antwort:

Grundsätzlich ist es nicht möglich, für eine nach dem EEG ausgeförderte Biogasanlage, die auch keinen Zuschlag für die EEG-Anschlussvergütung erhalten hat, weiterhin eine gesetzliche Förderung zu erhalten. Auch der Austausch von Anlagenteilen (dazu zählt ebenfalls ein BHKW) ändert grundsätzlich nichts am bestehenden Inbetriebnahmejahr, sodass der bloße Austausch des BHKW nicht zu einer neuen Förderung führt, wenn der „Anlagenrest“ unverändert weiter betrieben wird.

Wenn die Investitionen in eine neue Biogasanlage allerdings ein Ausmaß annehmen, welches den Restwert der alten Bestandsanlage deutlich, wenn nicht sogar um ein Vielfaches übersteigt, ließe sich mithilfe einer entsprechenden rechtlichen Begutachtung argumentieren, dass nicht lediglich Anlagenteile ausgetauscht worden sind, sondern eine völlig neue Anlage mit einem neuen Betriebskonzept errichtet wurde. Bei dieser Neuanlage könnten beispielsweise in geringem Umfang Anlagenteile des Altbestands weiter genutzt werden, die jedoch von ihrem Restwert im Verhältnis neuen Gesamtanlage völlig untergeordnet sein müssen. Die Erfahrung hat gezeigt, dass zumindest die Kernelemente der Biogas- und Stromerzeugung neu zu errichten wären.

Es bleibt also eine Frage des Einzelfalls und der Bewertung, bei der unter anderem die Investitionen, der Wert des Bestands und der Wert der möglicherweise weitergenutzten Komponenten in eine Gesamtbetrachtung eingestellt werden müssen. Sollte dies positiv begutachtet werden, könnte eine neue Anlage auch als „Güllekleinanlage“ (neu) in Betrieb gehen.

Unser Experte: Marc Bruck, Rechtsanwalt (www.paluka.de)

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