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Schleswig-Holstein

Geflügelpest auf Legehennenbetrieb im Kreis Schleswig-Flensburg ausgebrochen

Auf einem gewerblichen Legehennenbetrieb in der Gemeinde Selk (Kreis Schleswig-Flensburg) ist am Wochenende die Geflügelpest ausgebrochen.

Lesezeit: 3 Minuten

Im Kreis Schleswig-Flensburg ist die Geflügelpest in einem gewerblichen Geflügelhaltungsbetrieb festgestellt worden. Das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) hat die Infektion mit dem Subtyps H5N1 bestätigt. Nach Angaben der Kreisverwaltung mussten in dem Betrieb 4.000 Legehennen vorsorglich getötet werden.

Um den Ausbruchsbetrieb wurde eine Sperrzone eingerichtet, welche aus einer Schutzzone von mindestens 3 und einer Überwachungszone von mindestens 10 km besteht, die bis in den Kreis Rendsburg-Eckernförde hineinreichen, informiert das Landesagrarministerium. In der Sperrzone gelten strenge rechtliche Vorgaben für Geflügelhaltungen. Diese umfassen unter anderem ein Aufstallungsgebot und ein Verbringungsverbot für lebendes Geflügel.

Schutzkleidung tragen und Desinfektionsmatten auslegen

Vor dem Hintergrund der weltweit angespannten Geflügelpestlage appelliert das Ministerium noch einmal dringend an alle Halter, zum Schutz des Hausgeflügels die landesweit geltenden Biosicherheitsmaßnahmen einzuhalten und erinnert an die am 23. November 2021 erlassene landesweit verbindliche Allgemeinverfügung über Biosicherheitsmaßnahmen für alle privaten und gewerblichen Geflügelhalter.

Die Allgemeinverfügung gibt unter anderem vor, dass in den Haltungen gesonderte Schutzkleidung inklusive getrenntem Schuhwerk getragen werden muss. Alle Geflügelhaltungen müssen zudem vor den Eingängen zu den Stallungen Desinfektionsmatten oder -wannen zur Schuhdesinfektion einrichten.

Personen müssen unmittelbar vor Betreten der Haltung ihre Hände waschen und desinfizieren. Transportmittel wie Fahrzeuge und Behältnisse sind nach jeder Verwendung unmittelbar zu reinigen und zu desinfizieren. Auch ist die Aufnahme von Geflügel über Märkte, Börsen oder den mobilen Handel verboten.

Wildvögel fernhalten

Um Kontakte zwischen Wildvögeln und Hausgeflügel zu vermeiden, sollten Wildvögel von Geflügelhaltungen soweit wie möglich ferngehalten beziehungsweise Anreize für Wildvögel, die Haltungen aufzusuchen, beseitigt werden. Dies betrifft besonders Freilandhaltungen, die dringend gebeten werden, den Standort der Futterstellen für das Geflügel zu prüfen und erforderlichenfalls zu verbessern.

Die Geflügelpest-Verordnung enthält diesbezüglich verpflichtende Vorgaben. Danach darf Geflügel nur an für Wildvögel unzugänglichen Stellen gefüttert werden. Außerdem darf kein Oberflächenwasser für das Tränken der Tiere genutzt werden, zu dem auch Wildvögel Zugang haben. Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen das Geflügel in Berührung kommen kann, müssen für Wildvögel unzugänglich aufbewahrt werden. Es gilt wachsam zu sein und zum Schutz der eigenen Tiere alle betrieblichen Biosicherheitsmaßnahmen konsequent umzusetzen.

Bei erhöhten Tierverlusten im Bestand oder klinischen Anzeichen, die auf Geflügelpest hindeuten, ist zudem eine veterinärmedizinische Untersuchung vorgeschrieben. Nur so kann ein unklares Krankheitsgeschehen im Bestand abgeklärt und das Vorliegen einer Infektion mit Geflügelpestviren ausgeschlossen werden.

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