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Wie lange darf der Zaun einer Forstkultur stehen bleiben?

Gibt es gesetzliche Vorschriften, wann ein Verbissschutzzaun wieder abgebaut werden muss? Antwort gibt der Verband der Jagdgenossenschaften und Eigenjagden NRW.

Lesezeit: 2 Minuten

Unser Autor: Jürgen Reh, Rechtsanwalt, VJE

Eine Forstkultur mit einem Zaun gegen Schalenwild zu schützen, ist eine Maßnahme ordnungsgemäßer Forstwirtschaft. Sie dient der Wildschadensprävention.

Laut Bundesjagdgesetz (BJG) darf auch ein Land- bzw. Forstwirt solche Maßnahmen der Wildschadensprävention nach § 26 BJG betreiben. Allerdings gilt es dabei auch die Interessen der Jagdausübung zu berücksichtigen.

So wird eine solche Umzäunung hinfällig, wenn kaum noch ein Wildschadensrisiko besteht. Sind die zu schützenden Forstpflanzen so groß, dass diese „aus dem Äser gewachsen sind“, also mit dem Maul vom Wild nicht mehr erreicht werden können, besteht auch kein ­Bedarf für eine weitere schalenwilddichte Umzäunung, die die Freizügigkeit von Wildtieren einschränkt und die Jagdausübung ­behindern kann.

Spätestens nach 20 Jahren wird man nicht mehr von einer schutzwürdigen Forstkultur ausgehen können. Je nach Pflanzenhöhe ist dies auch schon früher der Fall.

Ausnahmen möglich

Im Einzelfall kann es allerdings auch gerechtfertigt sein, einen solchen Zaun länger stehen zu lassen. Wenn etwa durch überhöhte Rotwildbestände im Revier auch alte Bäume im erheblichen Maß geschält werden, ist es dem Waldbesitzer unbenommen, Wildschadensprävention durch Einzäunung zu betreiben. Einzäunungen im Wald setzen regelmäßig vo­raus, dass diese genehmigt sind.

Auch Bestimmungen des Naturschutzrechtes können Vorgaben zur Zulässigkeit von Einzäunungen enthalten. In der schalenwilddicht eingezäunten Kultur darf der Jäger die Jagd ausüben, da es sich im rechtlichen Sinne nicht um einen „befriedeten Bezirk“ handelt.

Überflüssiges Zaunmaterial entsorgen

Nicht mehr erforderliche Umzäunungen stehen zu lassen, kann sich im Verhältnis zum Jagdausübungsberechtigten als rücksichtslos darstellen. Insbesondere gilt dies hinsichtlich der Unsitte, altes Zaunmaterial, das bereits auf dem Boden liegt, einfach in der Landschaft zu belassen.

Immer wieder verheddert sich insbesondere Schalenwild in solchen Zaunresten und geht dann oft elendig zugrunde. Sowohl abfallrechtlich als auch tierschutzrechtlich kann dies zum Problem für den Verursacher werden.

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