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Deutschland leistet sich Verspätung bei den GAP-Plänen

Deutschland hat die EU-Frist für den Strategieplan zur Agrarreform verstreichen lassen. Mit Veränderungen bei den Regeln für die Basisprämie und die Öko-Regelungen ist deshalb nicht zu rechnen.

Lesezeit: 4 Minuten

Unter Hochdruck hatten die Länder die Rechtstexte zur Umsetzung der EU-Agrarreform ab 2023 im Dezember im Bundesrat beschlossen, damit das Bundeslandwirtschaftsministerium (BMEL) sie pünktlich zum Jahresende in Brüssel einreichen kann. Deutschland hat jetzt aber die von der EU-Kommission gesetzte Frist bis zum 1.1.22 gerissen und seinen Strategieplan für die Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) noch nicht nach Brüssel geschickt. Das bestätigt das BMEL gegenüber top agrar.

Als Grund gibt das BMEL an, dass es im Sommer zu lange auf die Ergebnisse der Endverhandlungen zwischen Kommission, Rat und Parlament im Trilog zur GAP hat warten müssen. Es gesteht aber auch „maßgebliche Verzögerungen bei der nationalen Ausgestaltung der GAP im Gesetzes- und Verordnungswege“ in Deutschland ein.

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18 Mitgliedstaaten waren pünktlich

Laut der EU-Kommission haben 18 Mitgliedstaaten ihren GAP-Strategieplan pünktlich eingereicht. Dazu gehören Österreich, Kroatien, Zypern, Dänemark, Estland, Finnland, Griechenland, Ungarn, Irland, Italien, Malta, die Niederlande, Polen, Portugal, Slowenien, Spanien und Schweden. Wie Deutschland sind weitere acht Mitgliedstaaten säumig, darunter Belgien, Bulgarien, Tschechien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Rumänien und die Slowakei. EU-Agrarkommissar Janusz Wojciechowski forderte zu Wochenbeginn diese Länder sollten ihre Pläne „so schnell wie möglich“ nachreichen.

Deutschland will nun „zeitnah“ den GAP-Strategieplan in Brüssel vorlegen, sagte eine Sprecherin des BMELs. „An der zeitnahen Einreichung des GAP-Strategieplanes arbeitet das BMEL – gemeinsam mit den Ländern – mit Hochdruck, da die Landwirte Planungssicherheit für ihre Anbauentscheidungen im kommenden Jahr benötigen“.

EU-Änderungen noch offen

Offen ist, ob die EU-Kommission an den deutschen Plänen zur Umsetzung der GAP noch Änderungen verlangt. „Wann und wie die möglichen Reaktionen aus Brüssel aussehen, können wir derzeit natürlich noch nicht absehen“, so die BMEL-Sprecherin.

Ende Dezember hatte der Bundesrat die Verordnungen für die neuen Agrarprämien ab 2023 beschlossen. Um die Einreichungsfrist wahren zu können, hatten die Länder dies mit einer verkürzten Beratungsfrist getan.

Künftig 150-160 €/ha Basisprämie

Danach fällt die Basisprämie ab 2023 auf rund 150 – 160 €/ha (siehe Übersicht 1). Über freiwillige Ökoregelungen sollen Landwirte weitere Gelder hinzuverdienen können. Dazu gehören zusätzliche Brachen und Blühflächen, der Anbau von vielfältigen Fruchtfolgen mit Leguminosen, ein extensiver Anbau ohne Pflanzenschutzmittel, extensive Grünlandnutzung oder Agroforstsysteme. Die dafür vom BMEL ausgelobten Prämienhöhen hatte der Bundesrat nicht mehr verändert.

4% Stilllegung mit Selbstbegrünung

Grundvoraussetzung für den Erhalt der Basisprämie wird ab 2023 das Vorhalten von 4 % der Ackerfläche als nichtproduktiven Fläche. Diese Flächen müssen die Betriebe stilllegen und der Selbstbegrünung überlassen. Landschaftselemente können dabei angerechnet werden. Darüber hinaus dürfen Landwirte auch künftig kein umweltsensibles Dauergrünland umbrechen. Ausgenommen sind Landwirte, deren Betriebsfläche zu mehr als 75 % aus Dauergrünland besteht oder zur Produktion von Ackerfutter dient.

3 Meter Gewässerrandstreifen

Außerdem müssen Landwirte für den Erhalt der Basisprämie entlang von Gewässern künftig einen 3 Meter breiten Pufferstreifen anlegen, auf denen sie keine Pflanzenschutz- oder Düngemittel ausbringen dürfen. In Gebieten, in denen die landwirtschaftlichen Flächen in einem erheblichen Umfang von Ent- und Bewässerungsgräben durchzogen sind, soll es allerdings Ausnahmen davon geben.

Verpflichtender Fruchtwechsel

Zusätzlich gilt für die Basisprämie eine Mindestbodenbedeckung von Ackerflächen im Winter und ein verpflichtender Fruchtwechsel auf Ackerflächen. Ausgenommen sind Betriebe mit weniger als 10 ha Ackerland und Landwirte mit mehr als 75 % Grünlandanteil sowie einer Ackerfläche von weniger als 50 ha. Auf höchstens der Hälfte des Ackerlands eines Betriebes kann ein Fruchtwechsel auch durch den Anbau einer Zwischenfrucht oder die Begrünung infolge einer Untersaat in einer Hauptkultur erbracht werden.

Eine Neuerung der Agrarreform sind die sogenannten Öko-Regelungen (Eco-Schemes). Das sind freiwillige Umweltmaßnahmen, die aus den Mitteln der ersten Säule der GAP finanziert werden. Folgende Maßnahmen plant der Bund:

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