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Entlastungspaket: Landwirtschaft profitiert vor allem von Steuererleichterungen

Das Entlastungspaket der Bundesregierung betrifft die Landwirtschaft vor allem bei den geplanten Steuererleichterungen. Eine Entfristung der Tarifglättung könnte noch mehr bringen.

Lesezeit: 3 Minuten

Das dritte Entlastungspaket, dass die Ampel-Koalition am Sonntag vorgestellt hat, führt keine gesonderten Maßnahmen für die Landwirtschaft auf. Auf die Branche werden daher vor allem die angekündigten Steuererleichterungen wirken, allen voran die Anpassung der Einkommensteuertarife ab 1. Januar 2023 (kalte Progression), schreibt der Deutsche Bauernverband (DBV) in einer ersten Analyse für top agrar.

„Für die Landwirte ist die Einkommensteuer die entscheidende Unternehmensteuer. Die progressive Ausgestaltung des Einkommensteuertarifes bedeutet, dass der durchschnittliche Steuersatz mit zunehmendem Einkommen/Gewinn steigt". Auf Grund des Ukraine-Krieges und der Corona-Pandemie seien die wirtschaftlichen Bedingungen auch für die Landwirte schwierig – auch sie seien von der steigenden Inflation betroffen, heißt es weiter.

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Steuertarife an Inflation weiter angleichen

"Einerseits können die gestiegenen Kosten nicht immer vollständig an die Kunden weitergegeben werden und andererseits entsteht eine höhere Steuerlast durch höhere Steuertarife“, so der DBV. Deshalb sei es wichtig, den Einkommensteuertarif an diese extremen Kaufkraftänderungen anzupassen, um Steuererhöhungen durch die steigende Inflation zu verhindern (kalte Progression).

Würde der Gesetzgeber den Steuertarif nicht ändern, käme es auch ohne beschlossene Steuererhöhung zu einer Steuerbelastung für die Betriebe. „Deshalb ist es in dieser Krisenzeit wichtig und zu begrüßen, dass der Staat zeitnah die Einkommensteuertarife anpasst“, heißt es beim DBV. Er hofft, dass die Bundesregierung bei weiter steigender Inflationsrate eventuell noch nachjustiert.

Gasversorger müssten Umsatzsteuersenkung weiter geben

Auch die von der Bundesregierung geplante Absenkung der Umsatzsteuer auf 7% auf den gesamten Gasverbrauch von Oktober 2022 bis März 2024 kann der Branche helfen. Sie sei als inflationshemmende Maßnahme zum Ausgleich für die neue Gasbeschaffungsumlage grundsätzlich zu begrüßen, heißt es beim DBV. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass diese Absenkung an die Verbraucher weitergegeben wird.

Nicht ganz so direkt wie bei der Einkommensteuer ist die Landwirtschaft von der verlängerten gesenkten Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie auf 7 % betroffen. Dies sei ein wichtiges Entlastungssignal auch für die Gastronomie auf den Bauernhöfen und Hofcafés und sollte die Inflation so nicht weiter anheizen, schätzt der DBV.

Umgekehrte EEG-Umlage kann Ausbau bremsen

Die Pläne zur Zugewinnsteuer bewertet der DBV als noch „zu unbestimmt“. Margen bei erneuerbarem Strom – vor allem Wind und PV - sollen abgeschöpft und als „umgekehrte EEG-Umlage“ an die Stromverbraucher zurückgewährt werden.

„Das könnte gerade ländliche Räume und viele Landwirte mit Investitionen in erneuerbare Energien belasten“, fürchtet der DBV. Die Entlastung würde allgemein auf alle Stromverbraucher verteilt. Durch eine längere politische Debatte um die Zufallsgewinnsteuer drohe hier eine neue Verunsicherung beim Ausbau der erneuerbaren Energien in Deutschland, heißt es.

DBV schlägt Verlängerung der Tarifglättung vor

Als zusätzliche wirksame Maßnahme bringt der DBV zusätzlich zum beschlossenen Entlastungspaket die Entfristung der Tarifglättung ins Spiel. Ursprünglich hatte die Bundesregierung die Tarifglättung in der Milchkrise von 2015/2016 beschlossen. Sie ermöglicht es, die Steuerbelastung gleichmäßig auf drei Jahre zu verteilen, damit hohe Steuerbelastungen aus guten Jahren nicht in Krisenzeiten zusätzlich belasten. „Neben der Ukraine- und Corona-Krise führen aber auch Klimawandel, witterungsbedingte Ernteausfälle und volatile Märkte zu stark schwankenden Einkommen der landwirtschaftlichen Betriebe, die zur Bewältigung der großen Herausforderungen der Unterstützung durch weitere steuerliche Instrumente wie der Entfristung der wirksamen Tarifglättung bedürfen“, heißt es beim DBV zur Begründung.

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