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Was bedeutet die Sonder-Agrarministerkonferenz zur GAP 2025 für Landwirte?

Sollen die Öko-Regelungen ab 2025 zu Lasten der Basisprämie mehr Geld bekommen? Wie können Betriebe mit Dauergrünland mehr von der GAP profitieren? Bund und Länder stecken in komplizierten Gesprächen. Worum es geht:

Lesezeit: 4 Minuten

Betriebe mit Dauergrünland gehören zu den Verlierern der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP), die 2023 erstmalig zur Anwendung kommt. Denn sie können nur verhältnismäßig wenig Agrarzahlungen über die neuen Öko-Regelungen erwerben, um Verluste aus dem weggefallenen Greening auszugleichen. Dies zu ändern, stand schon in den Verhandlungen für die Reform im Jahr 2021 auf der politischen Tagesordnung. Und es beschäftigt die Agrarministerinnen und Agrarminister bis heute.

Der Streit, wie das GAP-Geld verteilt wird und wie die ambitionierten EU-Umweltziele zu erfüllen sind, gipfelt am heutigen Dienstag in einer Sonder-Agrarministerkonferenz von Bund und Ländern. Dort will das Bundeslandwirtschaftsministerium (BMEL) eine geeinte Position mit allen Bundesländern erreichen, die zu Veränderungen an den Agrarzahlungen ab 2025 führt. Doch bisher ist eine gemeinsame Linie der Länder nicht in Sicht.

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Warum strebt das BMEL Änderungen an der GAP ab 2025 an?

Veränderungen in den Rechtstexten für die Agrarzahlungen ab 2025 sind unumgänglich. Denn die EU-Kommission drängt die Mitgliedstaaten dazu, nachzubessern, sollten sie ihre im nationalen GAP-Strategieplan gemachten Ziele nicht erfüllen. Und das ist in Deutschland 2023 passiert. Denn die Landwirte haben das Budget, dass für Öko-Regelungen vorgesehen war, nur zu 60 % abgerufen. Folge ist, dass das Geld zwar teils über höhere Prämien bei den Öko-Regelungen, aber auch über eine Erhöhung der Basisprämie an die Landwirte fließt. Dafür verlangt die EU-Kommission eine ökologische Kompensation in den Folgejahren, die aber so noch nicht in den deutschen Rechtstexten festgeschrieben ist. Die 2023 fehlenden Öko-Regelungen müssen also nachgeliefert werden.

Was schlägt das BMEL an Änderungen an der GAP ab 2025 vor?

Das BMEL will die Lage so lösen, dass es neue bundesweite Öko-Regelungen entwirft und weiteres Geld von der Basisprämie in die Öko-Regelungen verschiebt. Es hat zwei neue Öko-Regelungen vorgeschlagen, die vor allem Grünland-Betrieben zugutekommen sollen. So soll es eine neue Öko-Regelung für Dauergrünland mit einer maximal zweimaligen Schnitthäufigkeit geben. Zusätzlich plant das BMEL eine neue Öko-Regelung für die emissionsarme Ausbringung von Wirtschaftsdüngern. Damit soll die Schleppschuh- und die Schlitztechnik bei der Ausbringung von Wirtschaftsdüngern gefördert werden. Die Basisprämie würde damit aber ab 2025 um 13 €/ha auf 139 €/ha fallen.

Wie kommt der BMEL-Vorschlag zur GAP in den Ländern an?

Das BMEL stößt mit seinem Vorschlag auf harten Widerstand vor allem in den südlichen Bundesländern. Diese wollen sämtliche Umweltleistungen lieber über die Agrarumweltmaßnahmen in der 2. Säule der GAP in Länderregie fördern. Dabei sind generell die Landwirte im Vorteil, die in Bundesländern leben, in denen zusätzlich zum EU-Geld viel Landesgeld in die Agrarförderung fließt.

Warum sind Milchviehbetriebe in der GAP besonders betroffen?

Die Dauergrünland reichen Milchviehbetriebe im Norden werden in diesem Streit aufgerieben. Vor allem in Schleswig-Holstein, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen gibt es Milchviehbetriebe, deren Flächennutzung zu einem großen Anteil auf Dauergrünland basiert. Sie würden von einer neuen Öko-Regelung für Grünland profitieren, für die aber alle Prämienbezieher mit einer gekürzten Basisprämie bezahlen müssten. Milchviehbetriebe im Süden sind durch die umfangreicheren Angebote bei den Agrarumweltmaßnahmen in der 2. Säule der GAP weniger betroffen.

Wie sieht der Zeitplan für die GAP-Änderungen ab 2025 aus?

Der Zeitplan für Änderungen an der GAP, die zum Antragsjahr 2025 wirksam sein sollen, ist eng. Bis zur Sommerpause 2024 müssen dafür die Rechtstexte geeint und beschlossen sein. Das Antragsjahr 2024, in dem erstmalig auch die Stilllegung nach GLÖZ 8 und die Fruchtfolgeverpflichtung nach GLÖZ 7 gelten, dient Bund und Ländern als zweites Testjahr.

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