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topplus Serie Umnutzung

Stallumbau: Wechselt die Tierart, ist das eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung!

Verlassen z.B. Schweine oder Kühe den Hof, liegt es auf der Hand, das alte Gebäude weiter für den Betrieb zu nutzen. Wir zeigen, welche Fallen es gibt und zwei interessante Praxisbeispiele.

Lesezeit: 2 Minuten

Sie wollen ein altes, leer stehendes Gebäude weiter für Ihren landwirtschaftlichen Betrieb nutzen? Dann geht es nicht zuletzt auch um die Frage, ob die neue landwirtschaftliche Nutzung genehmigungspflichtig bzw. -fähig ist. Denn auch, wenn Sie die äußere Hülle nicht verändern, kann es sich um eine genehmigungspflichtige Umnutzung handeln.

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„Dabei lässt sich in der Praxis oft gar nicht ganz genau sagen, wo eine genehmigungspflichtige Umnutzung anfängt“, so Baurechtsexpertin Sonja Friedemann vom WLV in Münster. „Auf jeden Fall gibt es einen gewissen Ermessensspielraum der Baubehörden. Sobald aber die Tierart wechselt, handelt es sich um eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung“, erklärt Friedemann. Dennoch würden in der Praxis viele, eigentlich genehmigungspflichtige Umnutzungen schlicht nicht verfolgt. Oft fühle sich niemand gestört und die Baubehörden würden schon aufgrund der dünnen Personaldecke meist nicht von sich aus aktiv, so die Erfahrung von Beratern.

„Schwierig wird es aber auf jeden Fall, wenn ein Betrieb ohne entsprechende Genehmigung die Grenzen des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) überschreitet“, warnt Friedemann. Das wäre z.B. der Fall, wenn ein Schweinemäster 1.490 Schweine im Betrieb hält und durch 60 weitere Schweine in der umgebauten Scheune die Grenze von 1.500 Schweinen nach BImSch überschreitet. Dann geht es nicht mehr nur um ein Bußgeld und die Nachgenehmigung der bislang nicht genehmigten Nutzung, sondern um einen strafrechtlichen Verstoß. Folge: Der Betreiber darf zusätzlich zur Geldstrafe z.B. nicht mehr Geschäftsführer einer Gesellschaft sein und ggf. muss er seinen Jagdschein abgeben.

Aufgepasst beim Brandschutz

Auch beim Brandschutz gilt es, keine Kompromisse zu machen. Lagern Sie deshalb Heu, Stroh und andere leicht brennbare Stoffe nur dort, wo dies auch erlaubt ist. Ansonsten stehen Sie im Brandfall mitunter ohne Versicherungsschutz da. Sprechen Sie sich auf jeden Fall mit Ihrem Versicherer ab.

Eine weitere Tücke ist, wenn eine ursprünglich rein landwirtschaftliche Umnutzung zur Maschinen- und/oder Lagerhalle z.B. durch die Vermietung an Dritte gewerblich wird. Dann gelten mitunter andere Auflagen, gerade auch beim Brandschutz. Mehr dazu Ende April in der neuen top agrar 5/2022.

Wie Landwirte alte Gebäude im Rahmen des bestehenden landwirtschaftlichen Betriebes neu nutzen, zeigen zwei Praxisbeispiele, die wir am Samstag und Ostersonntag hier veröffentlichen.

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