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Verband der Landgesellschaften warnt: Finger weg vom Reichssiedlungsgesetz

Justizminister Buschmann will Gesetzestitel ausmerzen, die nach Nationalsozialismus klingen. Auch das Reichssiedlungsgesetz wäre betroffen – mit unkalkulierbaren Folgen für die Agrarstrukturpolitik.

Lesezeit: 3 Minuten

„Reichssiedlungsgesetz“. Das klingt wie „Volksempfänger“ oder „Eintopfsonntag“ – irgendwie nach der Zeit des Nationalsozialismus, oder? Das denkt jedenfalls Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann, der das immer noch gültige Gesetz zusammen mit anderen, ähnlich klingenden Altbeständen umbenennen und dabei modernisieren will. Der Bundesverband der gemeinnützigen Landgesellschaften (BLG) kann davon allerdings nur abraten, denn die Folgen könnten auch für die Landwirtschaft fatal sein.

Eine mögliche Aufhebung des Gesetzes wäre nach Einschätzung von BLG-Geschäftsführer Udo Hemmerling „unüberschaubare Gefahren für die Agrarstrukturpolitik und die Zukunft der gemeinnützigen Siedlungsunternehmen in den Ländern“ verbunden. Das gelte insbesondere beim Vorkaufsrecht zur agrarstrukturellen Verbesserung. Der Bund sei nachdrücklich aufgefordert, das Reichssiedlungsgesetz nicht anzutasten.

Republikanisches Gesetz

Hemmerling bezieht sich in seiner Stellungnahme auf eine Initiative von Bundesjustizministerium Dr. Marco Buschmann, noch geltende Gesetze aus der Zeit des Nationalsozialismus „so zu bereinigen, dass sich die Bundesrepublik Deutschland klar und eindeutig von der Gesetzgebung des Nationalsozialismus abgrenzt.“

„Das Reichssiedlungsgesetz stammt aus dem Jahre 1919, nicht aus der Zeit des Nationalsozialismus“, stellte der BLG-Geschäftsführer dazu klar. Das Reichssiedlungsgesetz sei Teil einer demokratischen und republikanischen Reform mit dem Ziel, vielen Familien neue ländlich-bäuerliche Siedlung zu ermöglichen. Der spätere rassenpolitische Missbrauch der ländlichen Bodenordnung sei vor allem über das Reichserbhofgesetz von 1933 vollzogen worden.

Verknüpfung mit zahlreichen Fachgesetzen

Das Gesetz stehe in enger Verbindung mit zahlreichen Fachgesetzen aus Bundes- und Landesebene, heißt es in einer Stellungnahme des BLG zu einer Rechtsbereinigung des Reichssiedlungsgesetzes und des Reichssiedungsergänzungsgesetzes. Genannt werden das Grundstückverkehrsgesetz, die Aufgaben der gemeinnützigen Siedlungsunternehmen nach dem Baugesetzbuch, in der Agrarstruktur- und Städtebauförderung, nach dem Flurbereinigungsgesetz und nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz. Weiterhin nehme die Regelung der Gemeinnützigkeit der Siedlungsunternehmen im Körperschaftssteuergesetz Bezug auf das Reichssiedlungsgesetz.

Politischer Druck auf die Länder nicht angemessen

Hemmerling erinnert daran, dass mit der Föderalismusreform 2006 die Gesetzgebungskompetenz in Bezug auf das Reichssiedlungsgesetz und auf das gesamte Recht des ländlichen Bodenmarktes ausschließlich auf die Länder übergegangen sei. Das Reichssiedlungsgesetz gelte als Bundesrecht fort und könne durch Landesrecht ersetzt werden.

Nicht nachvollziehen kann der BLG die Empfehlung des Bundeslandwirtschaftsministeriums an die Länder, „den zu erhaltenden Normenbestand in Landesrecht überführen.“ Der Bund habe keinerlei Veranlassung, hier politischen Druck oder Zeitdruck auf die Länder in Richtung einer jeweils eigenen Landesregelung auszuüben. Hemmerling verweist auf die aktuellen Diskussionen um Länderagrarstrukturgesetze. Vor diesem Hintergrund sei es außerordentlich kritisch, auf Bundesebene jetzt eine Diskussion um das Reichssiedlungsgesetz zu eröffnen, weil dies in den Ländern zu zusätzlichen Verunsicherungen und rechtlichen Fragen führen würde.

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