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Wegen Hundegebell

Urteil: Nachbars Ruhe hat auch im Wolfsgebiet Vorrang vor Herdenschutz

Eine Nutztierhalterin muss ihre Herdenschutzhunde nachts sowie sonn- und feiertags wegsperren, damit Anwohner nicht durch das Gebell der Hunde gestört werden. Der Schutz der Tiere muss zurückstehen.

Lesezeit: 3 Minuten

Ob das in der Praxis gutgeht? In einem ausgewiesenen Wolfsgebiet kann im Einzelfall der Einsatz von Herdenschutzhunden im Freien beschränkt werden, um eine erhebliche Beeinträchtigung der Nachbarschaft durch unzumutbares Hundegebell während der Nachtzeit und der Mittagsruhe an Sonn- und Feiertagen zu unterbinden. Das hat das Oberverwaltungsgericht von Nordrhein-Westfalen entschieden und damit die Beschwerde einer Landwirtin aus dem Rhein-Sieg-Kreis gegen einen Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Köln zurückgewiesen.

Sieben Herdenschutzhunde für 46 Nutztiere

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Die Antragstellerin ist im Nebenerwerb als Landwirtin tätig und hält 46 Nutztiere (Galloway-Rinder, Ponys, Esel, Ziegen und Schafe) auf Weideflächen, die unmittelbar an ein dörfliches Gebiet mit Wohnbebauung grenzen. Die Tiere halten sich während des Tages fast ausschließlich und in der Nacht zum überwiegenden Teil auf einer mit einem circa 1,20 m hohen Elektrozaun umgebenen Weidefläche auf.

Zum Schutz der Tiere vor Wölfen setzt die Antragstellerin zusätzlich sieben Herdenschutzhunde ein, die rund um die Uhr häufig und andauernd bellen. Nach Beschwerden von Nachbarn ordnete die Gemeinde Windeck gegenüber der Antragstellerin an, die Herdenschutzhunde in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr sowie sonn- und feiertags auch von 13 Uhr bis 15 Uhr in einem geschlossenen Gebäude unterzubringen. Das Verwaltungsgericht Köln lehnte den dagegen gerichteten Eilantrag der Antragstellerin ab. Auch die Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht hatte keinen Erfolg.

Verstoß gegen das Landes-Immissionsschutzgesetz

Die Begründung: Die Anordnung der Unterbringung der Herdenschutzhunde in einem geschlossenen Gebäude während der Ruhezeiten ist voraussichtlich rechtmäßig. Es spreche Überwiegendes dafür, dass das Gebell der Herdenschutzhunde die Nachbarn mehr als nur geringfügig belästigt und daher gegen das Landes-Immissionsschutzgesetz verstößt.

Zwar gehört auch nach Auffassung des Gerichts in einer dörflich geprägten Umgebung Hundegebell in gewissem Umfang zur ortsüblichen Geräuschkulisse. Auch ist der Herdenschutz als Zweck der Hundehaltung zu berücksichtigen. Ihr Gebell genieße jedoch auch in einem ausgewiesenen Wolfsgebiet keinen absoluten Vorrang vor dem berechtigten Interesse der Nachbarn, nicht mehr als nach den Einzelfallumständen zumutbar gestört zu werden, so die Richter.

Auch bei Würdigung der Einzelfallumstände überwiegt das betriebliche Interesse der Antragstellerin nicht. Sie hat nicht nachgewiesen, auch während der Ruhezeiten zwingend auf den Einsatz ihrer Herdenschutzhunde angewiesen zu sein. Sie verfügt über einen Stall, in dem sie zumindest einen Teil ihrer Tiere unterbringen kann, und einen den aktuellen Förderrichtlinien entsprechenden Elektrozaun. Die Größe ihres Grundstückes ermöglicht außerdem eine organisatorische Umstellung der Weidetierhaltung gegebenenfalls unter Zuhilfenahme eines Wolfsberaters.

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