Das Bundeslandwirtschaftsministerium (BMEL) will künftig sowohl Investitionen in Tierwohlställe als auch die laufenden Mehrkosten bei höheren Tierhaltungsstandards fördern. Dafür will der Bund die mittlerweile berühmten 1 Mrd. € bereitstellen. Zuvor muss die EU-Kommission die Fördergrundsätze allerdings noch notifizieren.
Im Juni räumte die Ampel-Koalition ein, dass das Bundesprogramm zum Umbau der Tierhaltung nicht, wie zuerst geplant, bereits in diesem Jahr starten kann. Denn das Notifizierungsverfahren sei voraussichtlich erst Ende des Jahres abgeschlossen.
Wie geht es jetzt weiter?
Wie ein Sprecher des BMEL auf Nachfrage von top agrar mitteilte, ist der Start des Förderprogramms nun für Anfang 2024 geplant. Voraussetzung dafür ist allerdings die rechtzeitige beihilferechtliche Genehmigung durch die EU-Kommission.
Wann können Landwirte die Förderung beantragen?
Anträge für die Förderung der Investitionskosten bei Neu- und Umbauten können Landwirte laut BMEL nach Inkrafttreten des Bundesprogramms jederzeit stellen.
Anträge auf Förderung der laufenden Mehrkosten müssen sie jeweils bis 31. März des betreffenden Förderjahres einreichen. Erfüllt der Betrieb die Kriterien, wird die Förderung für ein Jahr bewilligt. Im folgenden Jahr müssen Landwirte den Zuschuss für die laufenden Kosten dann erneut beantragen.
Auch Bestandsbetriebe, die bereits vor Start des Bundesprogramms einen Tierwohlstall gemäß der Förderkriterien gebaut haben und aktuell schon Schweine darin halten, können demnächst die Fördergelder für die laufenden Kosten bekommen.
Wann dürfen Landwirte mit dem Neu- bzw. Umbau der Ställe beginnen?
Grundsätzlich dürfen Landwirte mit den Bauvorhaben, für die sie die investive Förderung beantragt haben, erst nach Erhalt des Zuwendungsbescheids bzw. frühestens mit dem Datum, das im Zuwendungsbescheid festgelegt ist, beginnen.
Als Beginn des Vorhabens gilt in der Regel der Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungsvertrags für die Ausführung des Vorhabens. Bei Baumaßnahmen zählt dafür der Abschluss des ersten Bauvertrags. Planungsarbeiten, wie z. B. das Erstellen eines Baukonzepts, gelten nicht als Beginn des Vorhabens.
Allerdings ergänzt der Sprecher des BMEL, dass Landwirte zusammen mit dem Förderantrag auch einen „vorzeitigen, förderunschädlichen Vorhabenbeginn“ beantragen können. Aber auch diese Anträge sind erst ab Starttermin des Bundesprogramms möglich. Landwirte, die die Förderung in Anspruch nehmen wollen, können also voraussichtlich erst Anfang 2024 mit dem Neu- bzw. Umbau der Ställe beginnen.
Gilt bei der Vergabe der Fördergelder das Windhundprinzip?
Insgesamt stellt der Bund 1 Mrd. € für das Förderprogramm bereit. Laut BMEL beraten die Koalitionspartner derzeit noch darüber, wie eine darüberhinausgehende Finanzierung des Umbaus der Tierhaltung erfolgen kann, denn das Ministerium strebt insgesamt eine Förderlaufzeit von zehn Jahren an.
Durch die Verspätung der Notifizierung verschiebt sich auch der Finanzplan um ein Jahr nach hinten. Die bislang für 2023 vorgesehenen 150 Mio. € stehen erst ab dem kommenden Jahr zu Verfügung, die für 2024 eingeplanten 250 Mio. € ebenfalls erst ein Jahr später.
Bei der Förderung der Investitionskosten für Stallbauten will das BMEL die förderfähigen Vorhaben in der Reihenfolge berücksichtigen, in der sie eingehen. Dazu müssen die Anträge vollständig und entscheidungsreif vorliegen.
Bei der Vergabe der Förderung der laufenden Mehrkosten gilt die Reihenfolge, in der die Betriebe als förderfähig anerkannt werden. Laut dem Sprecher des BMEL wolle man diese Anträge ebenfalls in der Reihenfolge prüfen und anerkennen bzw. ablehnen, in der sie eingehen. Sollten die verfügbaren Fördermittel nahezu erschöpft sein, wolle man bei gleichem Anerkennungsdatum die Restmittel anteilig auf die Betriebe aufteilen.