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So klappts mit der Baugenehmigung für den Schweinestall

Wollen Schweinehalter neu- bzw. umbauen, steht ihnen oft ein langwieriges Genehmigungsverfahren bevor. Eine gute Planung spart dabei nicht nur Zeit und Nerven, sondern senkt auch die Kosten.

Lesezeit: 6 Minuten

Viele Sauenhalter müssen durch die geänderte Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung demnächst ihr Deckzentrumund den Abferkelstall neu- bzw. umbauen. Und auch für einige Mäster kann ein Neubau interessant sein, wenn z. B. eine rentable Vermarktung für Fleisch aus höheren Haltungsstufen winkt.

Ob Ferkelerzeuger oder Mäster: Für alle Bauvorhaben ist eine Genehmigung erforderlich. Damit die am Ende auf dem Tisch liegt, sollten Schweinehalter gut durchdacht vorgehen.Daher ist es ratsam, von Anfang an neutrale Berater mit ins Boot zu holen. Passende Ansprechpartner finden Landwirte z. B. in Ingenieur- und Architekturbüros, bei den Landwirtschaftskammern oder Erzeugerringen.

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Auch die Arbeitsgruppe „Emissionsminderung“ des Tierwohl-Kompetenzzentrums Schwein ­des Projekts „Netzwerk Fokus Tierwohl“ beschäftigt sich mit dem Thema. Das Projekt wird vom ­Bundeslandwirtschaftsministerium gefördert. Nachfolgend erklären die Experten der Arbeitsgruppe, wie das Genehmigungsverfahren abläuft.

Der passende Standort

Ausschlaggebend für ein erfolgreiches Genehmigungsverfahren ist ein passender Standort. Dazu müssen Landwirte zunächst klären, ob sie an dem angedachten Ort überhaupt bauen dürfen. Außerdem muss er für die gewünschte Tierzahl und Stallgröße sowie eventuelle Nebengebäude für die Gülle- und Mistlagerung groß genug sein.

Vor allem muss überprüft werden, ob der Standort zusätzliche Immissionsbelastungen durch den neuen Stall zulässt. Dabei sind u. a. ­Vorbelastungen durch andere Betriebe zu berücksichtigen. Außerdem müssen bestimmte Abstände zu sogenannten „Schutzgütern“ eingehalten werden. Dazu zählen z. B. Anwohner, denen nur begrenzt Geruchsbelastungen zugemutet werden dürfen.

Außerdem gibt es Grenzen für den Eintrag von Ammoniak (NH3) in die Natur. Das gilt ins­besondere in Biotopen und Fauna-Flora-Habitat (FFH)-Gebieten.Allerdings können bestimmte emis­sionsmindernde Maßnahmen das Bau­en auf einem zunächst ungeeigneten Standort dennoch ermöglichen. Das gilt vorrangig für zwangsbelüftete Ställe, in denen z. B. Abluftfilter die Situation entlasten können. In Außenklimaställen sind solche Maßnahmen durch die freie Luftführung nicht möglich.

Soll der Betrieb in der Zukunft ggf. erweitert werden, sollten Landwirte dies bei der Planung ebenfalls berücksichtigten. Das gilt sowohl für die Größe des Bauplatzes als auch für die Immissionsbelastung am Standort.

Bei einem neuen Standort müssen außerdem eventuell zunächst Wege gebaut sowie Zuleitungen für Strom und Wasser verlegt werden. Hierfür müssen Landwirte Zusatzkosten einkalkulieren. Ob ein Grundstück bereits erschlossen ist, können Sie beim zuständigen Bauamt erfragen.

Privilegiertes Bauen

Soll der Stall im Außenbereich errichtet werden, muss bauplanungsrechtlich einiges beachtet werden. Das Bauvorhaben kann nur dann als privilegiert gelten, wenn unabhängig von der Betriebsgröße mehr als 50 % des Futters auf den zum Betrieb gehörenden Flächen erzeugt werden können oder der Tierbestand an dem Betriebsstandort 1.500 Mastschweinen bzw. 560 Sauen nicht überschreitet. Falls keine ausreichenden Futterflächen verfügbar sind und die Tierzahl die Grenze überschreitet, kann das Bauvorhaben nur mit einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan realisiert werden. Dieser Weg ist aufwendiger als ein normales Baugenehmigungsverfahren. Darüber hinaus muss auch die Gemeinde der Bebauung zustimmen.

Eine Ausnahme gilt für bestehende, nicht privilegierte Betriebe, die auf die höheren Haltungsformen „Frischluftstall“, „Auslauf/Weide“ oder „Bio“ gemäß der staatlichen Tierhaltungskennzeichnung umbauen wollen. Allerdings dürfen Landwirte dabei nicht die Tierart ändern oder die Tierzahl erhöhen. Zudem dürfen sie die Ställe nur so weit vergrößern, wie es die gewählte Haltungsform erfordert. Flächen für einen Auslauf werden dabei nicht angerechnet. Unter bestimmten Voraussetzungen ist bei einem Rückbau vorhandener Stallungen auch ein Ersatzneubau möglich.

Den Antrag stellen

Ist ein geeigneter Standort gefunden, können Landwirte die nötigen Dokumente für den Bauantrag zusammenstellen. Hierfür sollten sie rechtzeitig Kontakt mit dem zuständigen Bauamt aufnehmen. Wenn die Anlage nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigt werden muss, verweist das Bauamt den Antragsteller an die Immissionsschutzbehörde.

Die jeweils zuständige Behörde legt den Antrag zur Stellungnahme dann bei verschiedenen Fachbehörden vor. Diese Behörden nehmen den Standort unter Umständen in Augenschein und geben eine Beurteilung ab. Darin können sie bei Bedarf Antragsunterlagen nachfordern oder Auflagen für eine Genehmigung anordnen.

Um keine Zeit zu verlieren, sollten Bauherren bereits vorab Gutachten zum Immissionsschutz, zur Geruchsbelastung und zu den Auswirkungen durch Ammoniak einholen. Ob noch weitere Luftinhaltsstoffe relevant sind, sollten Sie frühzeitig mit dem Gutachter klären. Ebenso gilt es zu besprechen, wie detailliert die Gutachten sein müssen. Hier gibt es Unterschiede zwischen den Bundesländern, der Art und Größe des Bauvorhabens sowie des Standorts.

Ist der Bauantrag eingereicht, startet das Genehmigungsverfahren. Je nach Größe des Bauvorhabens, also der geplanten Anzahl der Tierplätze (siehe Übersicht 1), ist entweder ein einfaches Baugenehmigungsverfahren (siehe Übersicht 2) oder ein immissionsschutzrechtliches Verfahren erforderlich. Letzteres schließt die Baugenehmigung mit ein (s. Übersicht 3). Die beiden Verfahren unterscheiden sich in Ablauf und Umfang des Antrags.

Zusätzlich kann eine Umweltver­träglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich sein. Sie verlangt, das Vorhaben umfangreicher zu dokumentieren und die Umweltauswirkungen unter Beteiligung der Öffentlichkeit zu erfassen.

Öffentlichkeit beteiligen

Erfolgt das Verfahren unter Beteiligung der Öffentlichkeit, können ansässige Bürger oder Verbände Einwände gegen das Bauvorhaben erheben. Die zuständige Behörde prüft die Bedenken anschließend. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Bürger mitentscheiden, ob eine Baugenehmigung erteilt wird.

Die Einwendungen müssen Bürger und Verbände schriftlich vorlegen. Anschließend plant und veröffentlicht die federführende Behörde einen Erörterungstermin. In der Zwischenzeit können Interessierte die Antragsunterlagen öffentlich einsehen. Beim Erörterungstermin haben sie die Möglichkeit, ihre Bedenken näher zu erläutern. Ebenso können Antragsteller und Behörden das Bauvorhaben erklären und ggf. Missverständnisse ausräumen. Hierbei wird jedoch noch nicht über die Genehmigungsfähigkeit entschieden.

Dieser Vorgang kann das Antragsverfahren zwar verzögern, er räumt jedoch mögliche Klagen bereits vor Baubeginn aus dem Weg, die ansonsten später zu Ärger führen könnten. Daher kann es sinnvoll sein, auch freiwillig eine Öffentlichkeitsbeteiligung zu beantragen. Bei Bauvorhaben nach dem BImSchG ist die Öffentlichkeitsbeteiligung bei sogenannten G-Anlagen Pflicht. Bei V-Anlagen ist sie freiwillig (s. Übersicht 1).

Baumaßnahme Umsetzen

Wird schließlich die baurechtliche bzw. immissionsschutzrechtliche Genehmigung erteilt, sollte der bauwillige Landwirt die erteilten Auflagen genau überprüfen. Sind die Auflagen so formuliert, wie vorab angekündigt? Und sind die Anforderungen an die vorgesehenen emissionsmindernden Maßnahmen in der Form überhaupt umsetzbar?

Vorteilhaft ist, wenn die Behörde zuvor bereits einen Entwurf der Baugenehmigung zugeschickt hat. Denn dann können Landwirt und Gutachter fehlerhafte Formulierungen besprechen und anpassen. Ansonsten müssen Bauherren je nach Bundesland klagen bzw. Widerspruch erheben.

Wollen Sie noch nicht sofort mit dem Bau beginnen, sollten Sie prüfen, wie lange die Genehmigung gültig ist. Gegebenenfalls müssen Sie eine Verlängerung beantragen. Sowohl die Gültigkeitsdauer als auch die Verlängerungsmöglichkeiten unterscheiden sich je nach Art der Genehmigung.

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