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Not-Ausbringung von Gülle aus übervollen Lagern auf Frost nun auch in Niedersachsen möglich

Wegen der extremen Niederschläge droht auch in Niedersachsen in vielen Regionen das Überlaufen von Güllelagerstätten. In Notsituationen kann eine Ausbringung der Wirtschaftsdünger im Einzelfall ausnahmsweise zulässig sein.

Lesezeit: 2 Minuten

Kürzlich kündigte die LWK Nordrhein-Westfalen an, dass man Gülle/Gärreste in absoluten Ausnahmenfällen (akute Gefahrenlage) auf Frost ausbringen kann, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Laut dem niedersächsischen Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz gilt dies nun auch für Niedersachsen. Wo Gülleläger nicht abgedeckt oder an die Hof- und Silo­plattenentwässerung angeschlossen sind, nehmen die ­extremen Nie­derschlagsmengen der vergangenen Wochen viel Lagerraum in Anspruch. In Einzelfällen kann die Kapazitätsgrenze erreicht sein.

Um eine solche Not-Ausbringung rechtfertigen zu können, muss tatsächlich das Gülle/Gärrestlager unmittelbar vor dem Überlaufen stehen, bzw. Tiere drohen in ihrer Gülle zu stehen. Erlaubt ist das notfallmäßige Ausbringen demnach nur zur akuten Gefahrenabwehr.

Das Vorhaben muss der zuständigen Unteren Wasserbehörde und parallel der zuständigen Kreisstelle der Landwirtschaftskammer Niedersachsen angezeigt werden. Zudem muss eine Not-Ausbringung auch einigen verbindlichen Regelungen folgen. Detaillierte Regelungen und Informationen werden derzeit erarbeitet.

Hinweis: Die LWK-Beratung steht betroffenen Betrieben bei Fragen zur Verfügung. Eine Ausbringung zur Gefahrenabwehr darf nur nach Anzeige bei den Behörden und unter strengen Auflagen – bevorzugt auf Grünland – erfolgen. Im Moment noch Bodenfrost vorhergesagt. Eine notfallmäßige Ausbringung sollte bevorzugt bei gefrorenem Boden erfolgen. Generell ist eine Not-Ausbringung ein allerletztes Mittel. Die zuständigen Behörden werden die Durchführung kontrollieren und eine unbegründete Ausbringung kann ordnungsrechtliche Konsequenzen haben.

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