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Agrardiesel: Was Sie für die Steuerentlastung jetzt noch wissen müssen

Agrardiesel wird nur bis 2026 steuerlich begünstigt. Alle wichtigen Fragen und Antworten zur Rückerstattung und dem Stand der Diskussion liefert das top agrar-FAQ.

Lesezeit: 9 Minuten

Der Agrardiesel ist 2024 zum Symbol der Bauernproteste geworden. Trotz aller politischen Diskussionen, die Rückvergütung der im Jahr 2023 verbrauchten Mengen im Jahr 2024 erfolgt unverändert. Dieses FAQ bündelt alle Fragen, die sich jetzt für den Antrag und die Zukunft der Agrardiesel Steuerbegünstigung stellen.

Wie hoch ist die Erstattung der Steuer beim Agrardiesel?

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Seit 2013 liegt der Entlastungssatz bei 0,21480 Euro je Liter für Gasöl (Diesel). Laut Zweiten Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 bleibt es für Verbräuche bis zum 29. Februar 2024 bei diesem Satz. Für Verbräuche vom 1. März 2024 bis zum 31. Dezember 2024 liegt die Steuerentlastung dann bei 0,12888 € für 1 Liter Gasöl. Für das Jahr 2025 beträgt die Steuerentlastung 0,06444 €/l.

Gibt es die Agrardieselvergütung auch für Pflanzenöl und Biodiesel?

Für Biodiesel und Pflanzenöl gibt es seit dem 1. Januar 2022 keine Entlastung mehr.

Wie sieht es im europäischen Ausland aus?

Eine komplette Steuerbefreiung auf Agrardiesel gibt es in Belgien. In Dänemark zahlen die Landwirte 7 Cent, so Prof. Bernhard Brümmer im Wirtschaftsdienst.

Kann man die von Agrardiesel auch für KfZ-Verbräuche, z.B. für den Betriebs-PKW, bekommen?

Begünstigt ist nur der Verbrauch von Arbeitsmaschinen oder Sonderfahrzeugen. Dazu zählen Maschinen und Fahrzeuge, die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft verwendet werden und nach ihrer Bauart und ihren Vorrichtungen für die Verwendung in diesen Betrieben geeignet und bestimmt sind.

Zugmaschinen, die keine Ackerschlepper oder Geräteträger sind (z.B. sogenannte kurzgemachte Lkws), erfüllen zwar als Fahrzeug die Kriterien einer Zugmaschine, nicht jedoch die eines Ackerschleppers, weil sie bauartbedingt nur für den Transport von Gütern hergerichtet sind. Für diese Fahrzeuge ist keine Entlastung nach § 57 EnergieStG vorgesehen. Auch der Verbrauch von Diesel-KfZ im Betrieb, die aus der Hoftankstelle betankt wurden, muss im Antrag herausgerechnet werden.

Ist die Agrardieselvergütung eine Subvention?

Die Agrardieselentlastung ist im § 57 des Energiesteuergesetzes geregelt. Das Energiesteuergesetz trat am 01. August 2006 in Kraft und löste damit das Mineralölsteuergesetz ab.

Laut Energiesteuergesetz stellt die Agrardieselrückvergütung eine Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft dar. De facto erhalten die Landwirte also einen Teil des Steuersatzes zurück. Allerdings ist im Gesetz geregelt, dass eine Freistellungsanzeige für Beihilfen bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 erforderlich ist. Hier geht es um die Vereinbarkeit von Beihilfen mit dem Binnenmarkt.

Eine Steuervergünstigung stellt auch nach § 12 StabG eine Subvention dar.

Danach muss man davon ausgehen, dass die Agrardieselvergütung eine Subvention ist.

Was hat die Bundesregierung beim Agrardiesel geändert?

  1. Ab 1.1.2024 kann man die Agrardieselrückerstattung nur noch digital beantragen.

  2. Der Entlastungssatz sinkt für Verbräuche ab dem 1.März 2024 auf 12,88 Ct/Liter Diesel, für Verbräuche ab 1.1.2025 sinkt der Satz auf 6,444 Ct/l. Für im Jahr 2026 verbrauchte Mengen erfolgt keine Subvention mehr.

  3. Die Antragsfrist wurde vom 30.9.2024 auf den 31.12.2024 verlängert.

Die Rückvergütung der im Jahr 2023 verbrauchten Mengen im Jahr 2024 erfolgt unverändert.

Ist eine Streichung oder Kürzung der Agrardieselrückvergütung geplant?

Die Änderungen sind bereits rechtskräftig beschlossen. Das Zweite Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 ist rückwirkend zum 1.März 2024 in Kraft getreten. Dies bedeutet, dass Gasöl, das bis zum 29. Februar 2024 zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken verbraucht wurde, zum bisherigen Satz in Höhe von 214,80 EUR/1.000 Liter entlastet wird.

Vom 1. März 2024 bis zum 31. Dezember 2024 beträgt die Steuerentlastung 128,88 EUR für 1 000 Liter Gasöl.

Für das Wirtschaftsjahr 2025 beträgt die Steuerentlastung 64,44 EUR für 1 000 Liter Gasöl.

Wer ist antragsberechtigt?

Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sind berechtigt. Das sind:

  1. Betriebe, die Bodenbewirtschaftung betreiben (auch verbunden mit Tierhaltung)

  2. Imkereien

  3. Wanderschäfereien und Teichwirtschaften

  4. Schöpfwerke zur Be- und Entwässerung land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke

  5. Betriebe, die für einen der vorgenannten Betriebe begünstigte Arbeiten ausführen (z.B. Lohnbetriebe, Betriebe von Genossenschaften und Maschinengemeinschaften, Wasser- und Bodenverbände)

Wie stellen Landwirte den Agrardieselantrag?

Zuständig sind die Hauptzollämter. Welches Hauptzollamt für Sie zuständig ist, können Sie hier feststellen. Die Abgabefrist für Anträge auf Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft endet ab dem Jahr 2024 am 31. Dezember des Folgejahres, also für Vergütung des Jahres 2023 am 31. Dezember 2024.

Gilt für die Höhe der Rückvergütung das Rechnungs- oder das Verwendungsdatum?

Interessant wird, wie die Dieselmengen zugeordnet werden: Wer z.B. im Januar 2024 eine große Menge Diesel gekauft hat, fragt sich z.B., ob das Rechnungs- oder das Verwendungsdatum gilt. Die Generaldirektion Zoll schreibt auf Anfrage von top agrar dazu: Maßgeblich für die Anwendung des  Entlastungssatzes für das Wirtschaftsjahr 2024 ist der Zeitpunkt der Verwendung des Gasöls. Bei der Verwendung des Gasöls ist dabei zu differenzieren zwischen dem Zeitraum 1. Januar 2024 bis 29. Februar 2024 (21,48 ct/l) und dem Zeitraum vom 1. März 2024 bis 31. Dezember 2024 (12,88 ct/l).

Wann läuft die Frist für die Antragstellung ab?

Die Antragsfrist für das Wirtschaftsjahr 2023 wurde mit den im Zweiten Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 beschlossenen Änderungen des § 57 Energiesteuergesetz und des  § 103 Energiesteuer-Durchführungsverordnung vom 30.9.2023 auf den 31. Dezember 2024 verlängert.

Gibt es die Papierformulare 1140 und 1142 noch?

Die Papierformulare 1140 und 1142 gibt es nicht mehr, da die Antragstellung ab dem 1.1.2024 nur noch digital möglich ist.

Wie läuft das Antragsverfahren?

Der Agrardieselantrag läuft seit dem 1.1.2024 ausschließlich digital. Das neue Onlineverfahren besteht aus zwei Teilen:

1.      Elsterzertifikat beantragen: Beim Abgeben des Antrags müssen Sie sich durch ein Elsterzertifikat „ausweisen“.

2.      Antrag ausfüllen: Sobald das Elsterzertifikat da ist, loggen Sie sich damit beim Bürgerportal des Zolls ein und füllen dort den Antrag aus. 

Nähere Infos zum Elsterverfahren finden Sie hier.

Warum gibt es das Formular 1140 und den Agrardieselantrag zum Ausdrucken nicht mehr?

Der Antrag auf die Agrardieselrückvergütung läuft jetzt nur noch digital. Wenn Sie keinen PC haben, können Sie bei Ihrem Bauernverband, Steuerberater oder im Landwirtschaftsamt bzw. Landwirtschaftskammern nachfragen. Diese bieten die Agrardieselrückvergütung auch als Dienstleistung an.

Können Landwirte die Rückvergütung für den kompletten Dieselverbrauch des Jahres fordern?

Das kommt darauf an. Die Steuerentlastung gibt es nur für Diesel, den Land- oder Forstwirtschaftsbetriebe in Ackerschleppern, Arbeitsmaschinen, Motoren oder Sonderfahrzeugen bei Arbeiten zur Gewinnung pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundener Tierhaltung verwenden.

Den Begriff Bodenbewirtschaftung legt der Zoll dabei eng aus: Gemeint ist ein abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, so dass z. B. die Champignonzucht in Kisten nicht ausgleichsfähig ist. Auch für den Dieselverbrauch für Demos gilt, dass es dafür keine Rückvergütung geben kann.

Kann ich die Agrardieselrückvergütung für den Verbrauch in Biogasanlagen beantragen?

Nein, alle Tätigkeiten für die Biogasanlage sind nicht entlastungsfähig, diese Mengen dürfen Landwirte nicht mit angeben! Denn die Erzeugung von Biogas zählt nicht zur Bodenbewirtschaftung  oder zur damit verbundenen Tierhaltung.

Ein Beispiel: Transportiert Landwirt Lukas die Gülle seines Betriebes zur Biogasanlage von Landwirt Behrens, stellt das eine übliche Beförderung im Bereich der Land- und Forstwirtschaft dar und ist für Lukas entlastungsfähig. Anders sieht es aus, wenn Behrens Gülle seines eigenen Betriebes zu seiner eigenen Biogasanlage transportiert. Diese Tätigkeit gehört bereits zur Biogaserzeugung. Der dabei verbrauchte Diesel ist nicht entlastungsfähig.

Wie ordnet das Hauptzollamt auf dem Betrieb eingesetzte LKW ein?

Begünstigt können Ackerschlepper, Arbeitsmaschinen und Motoren sowie Sonderfahrzeuge sein. Ein in der Landwirtschaft eingesetzter LKW kann unter die Sonderfahrzeuge fallen. Erforderlich ist aber, dass der LKW  spezifische Merkmale für die Nutzung in der Landwirtschaft aufweist. Hier kommt es auf den Einzelfall an.

So kann z.B. eine besondere Vorrichtung zum Tiertransport, wesentlich höhere Bordwände zum Überladen von Getreide oder Dünger, eine hydraulisch angetriebene Zapfwelle oder eine Überladeschnecke ausreichend sein. Die Einstufung als Sonderfahrzeug im Fahrzeugbrief kann zwar ein Indiz sein, ist für das Hauptzollamt aber nicht bindend.

Wie stellt man einen Agrardieselantrag, wenn man mehrere landwirtschaftliche Unternehmen hat?

Jedes Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft, das die Voraussetzungen des § 57 Energiesteuergesetz (EnergieStG) erfüllt, hat einen eigenen Antrag auf Agrardieselentlastung zu stellen. Für jedes Unternehmen ist daher auch ein eigenes Elster-Organisations-Zertifikat (Zertifikat für eine Organisation) zu beantragen.

Wird der Antrag auf Agrardieselentlastung durch eine vertretungsberechtigte Person (beispielsweise einen Steuerberater) gestellt, ist für dieses Unternehmen nicht zwingend ein eigenes Elster-Organisations-Zertifikat erforderlich

Wo hakt es bei juristischen Personen?

Hält eine GmbH oder Genossenschaft Tiere, ist der Dieselverbrauch aus der Tierhaltung nur begünstigt, wenn er die Grenzen der Vieheinheiten nach § 51 Bewertungsgesetzes einhält. Das Problem: Oft sind Tierhaltung und Ackerbau zwei Gesellschaften, die Tierhaltung allein verfügt nicht über genug Fläche. Will man für den Tierbereich Dieselvergütung erhalten, ist der Gesamtbetrieb umzustrukturieren.

Bei juristische Personen gibt es keine Abfärbung bezüglich des Agrardieselverbrauches– obwohl das einige Hauptzollämter zunächst anders sahen. Es gilt: Betreibt z.B. eine GmbH einen Marktfruchtbetrieb ohne Tierhaltung und zusätzlich eine Biogasanlage, gibt es keine Abfärbung – unabhängig von den Umsatzanteilen. Natürlich ist allerdings auch hier nur der landwirtschaftliche Dieselverbrauch begünstigt – obwohl das einige Hauptzollämter zunächst anders sahen.

Es gilt: Betreibt z.B. eine GmbH einen Marktfruchtbetrieb ohne Tierhaltung und zusätzlich eine Biogasanlage, gibt es keine Abfärbung – unabhängig von den Umsatzanteilen. Natürlich ist allerdings auch hier nur der landwirtschaftliche Dieselverbrauch begünstigt.

Stimmt es, dass der Zoll auch Zugriff auf die Halterdaten von nichtlandwirtschaftlichen Dieselfahrzeugen hat?

Die Halterdaten werden im Rahmen der Antragsbearbeitung durch die Hauptzollämter überprüft.  Der Antragsteller hat die Antragsdaten nach bestem Wissen und Gewissen vollständig und richtig zu machen sowie dies mit seiner Unterschrift zu versichern.

Gibt es Strafen, wenn man versehentlich zu hohe Verbräuche angibt?

Das ist wie bei normalen Steuerbescheiden geregelt. Das Hauptzollamt kann den Vergütungsbescheid z. B. ändern, wenn neue Tatsachen auftauchen. Im Normalfall können dann Bescheide für vier zurückliegende Jahre aufgehoben und Rückzahlungen fällig werden. Diese Rückzahlungen sind dann zu verzinsen. Die Frist verlängert sich deutlich, wenn nicht nur ein Versehen vorlag, sondern der Landwirt leichtfertig oder sogar vorsätzlich falsche Angaben  achte. Dann kann es auch Strafen geben.

Was soll sich beim Agrardiesel laut Bundesregierung für die Landwirte und Landwirtinnen ändern?

Der Bundestag hat sich Anfang Februar festgelegt: Es bleibt bei den vereinbarten Positionen im Agrarhaushalt, auch was den Agrardiesel-Ausstieg betrifft. Danach wird die Abschaffung der Steuerbegünstigung beim Agrardiesel wird nicht in einem Schritt vollzogen. Stattdessen erfolgt eine schrittweise Reduzierung der Begünstigung, um den betroffenen Unternehmen mehr Zeit zur Anpassung zu geben. Im Jahr 2024 erfolgt eine Reduzierung des Entlastungssatzes um 40 %. In den Jahren 2025 und 2026 wird jeweils eine weitere Reduzierung um 30 % erfolgen, so dass für im Jahr 2026 verbrauchte Mengen keine Subvention mehr erfolgt. Die Rückvergütung der im Jahr 2023 verbrauchten Mengen im Jahr 2024 erfolgt unverändert.

Allerdings ist die Zukunft des Agrardiesel weiterhin (6.3.2024) noch offen: Derzeit versuchen die Unionsparteien CDU und CSU über den Bundesrat der Ampel weitere Zugeständnisse zum Agrardiesel abzuringen. Auf der Druck von CDU/CSU-regierten und einigen SPD-regierten Bundesländer hatte der Bundesrat dem Wachstumschancengesetz auch wegen des Streits um den Agrardiesel nicht zugestimmt. Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat befasst sich am 21. Februar mit dem Wachstumschancengesetz, am 22. März will der Bundesrat entscheiden. Die Unionsländer fordern als Voraussetzung für ihre Zustimmung, die schrittweise Abschaffung der Agrardiesel-Subventionen zurückzunehmen.atz

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