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Begrenzung von Erosion

Baden-Württemberg kündigt Erleichterungen bei GLÖZ 5 und dem Pflügen an

In BW zählt die Bewirtschaftung quer zum Hang bald als eigenständige Maßnahme, es kommt eine allgemeine Mindestschlagfläche für Erosionsschutzstreifen und die Mindestbreite sinkt.

Lesezeit: 3 Minuten

Mit der neuen GAP-Förderperiode 2023 – 2027 hat die Bundesregierung die Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Flächen (GLÖZ) erweitert.

Durch die starren Terminvorgaben wird bei den Mindestanforderungen zur Begrenzung von Erosion (GLÖZ 5) die wendende Bodenbearbeitung mit dem Pflug innerhalb einer festgelegten Erosionskulisse aber stark eingeschränkt oder teilweise verboten. Dagegen lehnt sich das Bundesland auf und plant nun Erleichterungen.

Das ist geplant

Konkret soll auf Ackerflächen mit niedriger Erosionsgefährdung die Bewirtschaftung quer zum Hang als eigenständige Maßnahme gelten. Eine allgemeine Mindestschlagfläche für die Anlage von Erosionsschutzstreifen soll festgelegt und gleichzeitig die Mindestbreite herabgesetzt werden.

Die Mindeststandzeit für den Umbruch rasenbildender Kulturen als Vorfrucht wird auf sechs Monate herabgesetzt. Bei der Anlage einer Pflugfurche gefolgt von einer frühen Sommerkultur wurden die zuvor ausgeschlossenen Kulturen auf Flächen mit hoher Erosionsgefährdung gestrichen.

Für die Festlegung gleichwertiger Maßnahmen in der anstehenden Erosionsschutzverordnung des Landes ist das Landwirtschaftsministerium nun aber auf die Zustimmung des Umweltministeriums angewiesen. Hier zeichne sich ein guter Kompromiss ab, mit dem alle zufrieden sein können, heißt es aus dem Stuttgarter Agrarministerium.

Agrarminister Peter Hauk erwartet aber von den Bauern, dass der Bodenschutz vor allem in kritischen Phasen innerhalb der Vegetationsperiode weiterhin gewährleistet wird. "In diesen Phasen müssen wirksame Maßnahmen eine ausreichende Bodenbedeckung oder ein stabiles Bodengefüge sicherstellen. Deshalb werden wir auf besonders erosionsanfälligen Standorten bewährte Verfahren der Mulch- und Direktsaat, soweit es die betrieblichen Gegebenheiten zulassen, weiterhin empfehlen“, betonte der CDU-Politiker.

"Wir brauchen den Pflug"

Baden-Württembergs Bauern brauchen laut Hauk den Pflug für den Ausbau des ökologischen Landbaus. "Er verbessert die Feldhygiene deutlich, was ihn sowohl im ökologischen als auch im konventionellen Landbau unverzichtbar macht, insbesondere bei reduziertem Einsatz von Pflanzenschutzmitteln“, betonte Hauk.

Je nach Bodenbeschaffenheit und betrieblichen Gegebenheiten habe die Pflugfurche weitere pflanzenbauliche Vorteile. „Deshalb ermöglichen wir in Baden-Württemberg den Pflugeinsatz auf den ausgewiesenen erosionsgefährdeten Standorten, sofern der Bewirtschafter im Gegenzug gleichwerte Maßnahmen zum Erosionsschutz auf dem jeweiligen Schlag umsetzt“, sagte der Politiker.

„Es kann doch nicht sein, dass wir auf über der Hälfte der Ackerflächen in Baden-Württemberg eines der wichtigsten Werkzeuge der mechanischen Bodenbearbeitung, den Pflug, ausschließen und keine wirklich praxisgerechten, gleichwertigen Maßnahmen für den Erosionsschutz ermöglichen", sagte er.

Hintergrundinformationen

Die erweiterte Konditionalität löst in der GAP-Förderperiode 2023 bis 2027 das bisher bekannte System der Cross Compliance ab. Die Vorschriften zur Konditionalität gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2021/2115 (GAP-Strategiepläne) enthalten u.a. Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Flächen (GLÖZ).

Im Detail sind die Grundanforderungen der Betriebsführung (GAB) und GLÖZ-Standards im GAP-Konditionalitäten-Gesetz (GAPKondG) und in der GAP-Konditionalitäten-Verordnung (GAPKondV) des Bundes geregelt. Diese Grundbedingungen muss jeder Betrieb einhalten, der Direktzahlungen oder flächen- und tierbezogene Fördermaßnahmen des ländlichen Raumes beantragt.

Die Mindestanforderungen zur Begrenzung von Erosion (GLÖZ 5) richten sich dabei nach dem Grad der Wasser- oder Winderosionsgefährdung der landwirtschaftlichen Flächen. Hierzu teilen die Länder die landwirtschaftlichen Flächen je nach Grad der Wasser- oder Winderosionsgefährdung bestimmten Klassen zu. Auf diesen Flächen ist die wendende Bodenbearbeitung mit dem Pflug grundsätzlich eingeschränkt. Andere Formen der Bodenbearbeitung (Grubber, Scheibenegge, Kreiselegge, Fräse, Hacke, Striegel) sind weiterhin möglich.

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