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Özdemir will Fruchtfolge-Pflicht auf 2024 verschieben

Agrarminister Cem Özdemir greift bei der Pflicht zum Fruchtwechsel in der neuen GAP-Reform ein. Sie soll auf 2024 verschoben werden, damit im Herbst nochmal Stoppelweizen möglich ist.

Lesezeit: 4 Minuten

Bundeslandwirtschaftsminister Cem Özdemir (Grüne) setzt sich bei der EU-Kommission für einen Aufschub der Fruchtwechsel-Pflicht in der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) ein, bestätigte das Bundeslandwirtschaftsministerium (BMEL) gegenüber top agrar. Diese soll danach nicht schon ab 2023 sondern frühestens ab 2024 gelten.

Als Begründung zieht Özdemir eine Unterstützung für den Weizenanbau in Deutschland heran. Denn mit dem Aufschub kann im Herbst 2022 noch einmal Stoppelweizen, also Weizen nach Weizen, angebaut werden. Dies wäre eigentlich mit Inkrafttreten der neuen GAP ab 2023 untersagt gewesen, wenn Landwirte ab 2023 EU-Agrarzahlungen erhalten wollen.

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Ernährungssicherung als Begründung für Stoppelweizen Erlaubnis

„Der russische Angriffskrieg auf die Ukraine und die Auswirkungen auf weltweite Ernährungssicherung bereiten uns allen Sorgen", sagte Özdemir. Er setze sich deshalb in Brüssel dafür ein, dass die neue Regelung zum Fruchtwechsel verschoben werde, „damit unsere Bauern mehr Weizen produzieren können“, so Özdemir weiter. Andernfalls könne schon bei dieser Herbstaussaat nicht mehr Weizen auf Weizen angebaut werden.

Der Vorteil sei, so Özdemir, „wir erhalten die wenigen Flächen für den Artenschutz.“ Seien diese Vielfaltsflächen erstmal verschwunden, gebe es auch nichts mehr zu schützen. Versorgungssicherheit und Klimaschutz und Artenschutz seien die großen Aufgaben dieser Zeit. „Daran müssen wir uns messen lassen", sagte Özdemir. Damit nimmt der Agrarminister auch Bezug auf seine umstrittene Entscheidung, den Anbau auf ökologischen Vorrangflächen in Deutschland 2022 nicht frei zu geben.

Laut den Vorgaben aus der GAP-Reform ab 2023 sind Landwirte ab 10 ha Ackerland verpflichtet jährlich einen Fruchtwechsel vorzunehmen. Der Anbau derselben Hauptkultur zwei Jahre hintereinander auf derselben Ackerfläche ist damit grundsätzlich nicht mehr zulässig. Ausgenommen von den Vorgaben zum Fruchtwechsel sind Öko-Betriebe sowie Betriebe mit hohem Grünland- bzw. Dauergrünlandanteil mit maximal 50 ha verblebendem Ackerland.

Entscheiden muss noch die EU-Kommission

Entscheiden darüber muss allerdings noch die EU-Kommission. Der Deutsche Bauernverband (DBV) rechnet allerdings nicht damit, dass sich die Kommission hierzu vor dem für die Landwirtschaft wichtigen Stichtag zur Antragstellung am 16.05.2022 offiziell äußern wird, teilt er gegenüber top agrar mit. Bis dahin müssen Landwirte ihren jährlichen Agrarantrag abgegeben haben, der auch die Fruchtfolgeplanung für 2022/23 umfasst. Aus DBV-Sicht gibt es nun eine berechtigte Chance, dass die Fruchtwechsel-Pflicht nochmal auf 2024 verschoben wird.

Sicherheit werden die Landwirte dazu wohl erst im Sommer haben. Mittlerweile ist davon auszugehen, dass die EU-Kommission die Genehmigung der nationalen GAP-Strategiepläne und das offizielle Inkrafttreten der GAP-Reform erst nach der Sommerpause schafft. Aktuell liegen die deutschen Regeln zur Umsetzung der GAP ab 2023 in Brüssel als Strategieplan zur Prüfung. Weil Deutschland seinen Strategieplan wegen des Regierungswechsels verspätet eingereicht hat, hat es anders als andere Mitgliedstaaten noch keine Rückmeldung zu seinen Maßnahmen von der EU-Kommission. Das Bundeslandwirtschaftsministerium (BMEL) erwartet nach Informationen von top agrar eine Stellungnahme dazu in der zweiten Mai-Hälfte.

Zuvor gab es Druck aus den Ländern

Eine Verschiebung des verpflichtenden Fruchtwechsels hatten Anfang April bereits die Agrarminister der Länder einstimmig bei der Agrarministerkonferenz (AMK) gefordert. Sollte der verpflichtende Fruchtwechsel bereits im ersten Antragsjahr der neuen GAP ab 2023 rückwirkend auf das Vorjahr umgesetzt werden, würde dies andernfalls die Anbauplanung der landwirtschaftlichen Betriebe schon im Jahr 2022 zu einem Zeitpunkt, zu dem weder der GAP-Strategieplan genehmigt noch die GAP-Gesetzgebung in Kraft getreten sein wird, beeinflussen, begründeten dies die Agrarministerin ihrem AMK-Protokoll.

Bisher hatten sich die Länder auf die Fruchtfolge-Pflicht ab 2023 eingestellt. Auf mehrmalige Nachfrage sei von der EU-Kommission bestätigt worden, dass der Fruchtwechsel von 2022 zu 2023 bereits zu beachten ist. Mit Eröffnung des Antragsverfahren 2022 seien deshalb frühzeitig die Landwirte darüber informiert worden, teilt das Landwirtschaftsministerium Sachsen-Anhalt gegenüber top agrar mit. Es sei kurzfristig dafür die Möglichkeiten geschaffen worden, den Anbau einer Kultur in Kombination mit einer Zwischenfrucht, Zweitfrucht oder mit Untersaat im Sammelantrag 2022 programmtechnisch zu erfassen.

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