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Regelbesteuerung: Ist die 51a-Gesellschaft für Tierhalter sinnvoll?

Zum Jahresbeginn drohen viele Betriebe in der Regelbesteuerung zu landen. Wird eine 51a-Gesellschaft für Tierhalter jetzt interessanter? In Teil 4 unserer Kooperationsserie wagen wir einen Blick.

Lesezeit: 5 Minuten

Unser Autor: Dr. Richard Moser, Dr. Moser & Collegen Steu­erberatungsge­sellschaft mbh, Göttingen

Rund 20.000 Veredelungsbetriebe stehen mit dem Jahreswechsel vor dem Problem, dass sie womöglich nicht mehr pauschalieren dürfen. Sie reißen die 600.000 € Umsatzgrenze. Für manche davon kann eine Tierhaltungskooperation ein Ausweg sein (51a-Gesellschaft).

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Wie in Teil 1 unserer top agrar-Serie bereits angekündigt, nehmen wir diese Kooperationsform genauer unter die Lupe und zeigen Ihnen, in welchen Situationen sie Sinn ergibt. Zunächst gehen wir hierfür auf die Voraussetzungen und steuerrechtlichen Besonderheiten ein, danach rechnen wir es an einem Praxisbeispiel durch.

Die Tierhaltungskooperation nach § 51a BewG ist eine eher spezielle der Partnerschaft. Sie ermöglicht die gemeinschaftliche Tierhaltung unter Ausnutzung freier Vieheinheiten beider Betriebe. Sie wird auch in Zukunft weiter eine wichtige Rolle für Landwirte spielen, denn der Gesetzgeber hat die Tierhaltungskooperation mit der Grundsteuerreform zum 1.1.2025 in einem gesonderten Paragraphen im Einkommensteuergesetz neu geregelt. Bei der Tierhaltungskooperation müssen Sie aber einige strenge Regeln beachten:

  • Alle Gesellschafter müssen Inhaber eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft sein und diesen hauptberuflich bewirtschaften.



  • Sie müssen landwirtschaftliche Unternehmer im Sinne des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (GAL) sein.



  • Die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe der Gesellschafter dürfen nicht mehr als 40 km von der Produktionsstätte der Tierhaltungsgesellschaft entfernt liegen.



  • Gesellschafter müssen zumindest einen Teil ihrer Vieheinheiten auf die Gesellschaft übertragen. Eine Tierhaltung im Rahmen ihres Einzelunternehmens ist jedoch weiterhin möglich.



  • Die von der Gesellschaft benötigten Vieheinheiten dürfen nicht größer sein, als die Vieheinheiten, die sich aus der Summe der von den Gesellschaftern regelmäßig genutzten Fläche ergibt.



  • Beteiligt sich eine Personengesellschaft (GbR) an einer Tierhaltungskooperation, müssen alle Gesellschafter die obigen Voraussetzungen erfüllen.

Beispiel: Sauenhalter

Um die theoretischen Ausführungen besser zu verstehen, schauen wir uns das Ganze anhand eines fiktiven Betriebs an:

Landwirt Süter betreibt neben 40 ha Ackerbau einen Sauenstall mit 200 Plätzen und Ferkelaufzucht. Dabei verkauft er jährlich rund 5.600 Ferkel. Einschließlich der Erlöse aus dem Altsauenverkauf und den Umsätzen im Ackerbau kommt er in guten Jahren über die Grenze von 600.000 €. Ihm droht ab dem kommenden Jahr der Verlust der Pauschalierung.

Gerade in Sauenhaltungsbetrieben mit Ferkelaufzucht bedeutet das wegen der hohen Wertschöpfung einen erheblichen steuerlichen Nachteil. Süter erwägt deshalb die Ausgliederung der Ferkelaufzucht auf eine Tierhaltungsgesellschaft. Sein landwirtschaftlicher Betrieb würde dann nur noch Babyferkel erzeugen und vermarkten, wodurch die Umsätze sicher unter der 600.000 € Umsatzgrenze bleiben würden. Denn aus umsatzsteuerlicher Sicht ist die Tierhaltungsgesellschaft ein gesondertes Unternehmen mit eigener Umsatzgrenze.

Als zweiten Gesellschafter findet Süter den Ackerbauern Andresen für eine Tierhaltungskooperation. Dieser kennt sich mit der Viehhaltung weniger gut aus. Außerdem ist er im Ackerbau so ausgelastet, dass er sich darum auch nicht kümmern möchte. Er ist deshalb nicht bereit, für die Gesellschaft unbegrenzt als GbR-Partner zu haften.

Süter und Andresen wählen deshalb die Rechtsform der Kommanditgesellschaft für die Ferkelaufzucht. Der ohnehin für die Tierhaltung verantwortliche Süter wird persönlich haftender Komplementär und Geschäftsführer der Gesellschaft. Andresen stellt nur seine Vieheinheiten zur Verfügung und haftet ausschließlich mit seiner Kapitaleinlage.

Damit die Tierhaltungsgesellschaft auch steuerlich anerkannt wird, müssen die beiden einige Punkte beachten. Andresen muss steuerlich als Mitunternehmer gelten, dafür muss er nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs Mitunternehmerinitiative zeigen und Risiken mittragen. Daher sollte sich Andresen mit mindestens 5% an der Kooperation beteiligen.

Auch am Gewinn und an den stillen Reserven muss er entsprechend beteiligt sein. In der Gesellschafterversammlung muss er zumindest bei wesentlichen Entscheidungen Einfluss nehmen können (z.B. bei der Aufnahme neuer Gesellschafter).

Für die steuerliche Anerkennung der Betriebsteilung sollten auch außersteuerliche Gründe sprechen wie beispielsweise, dass die Gesellschafter Stallarbeit untereinander koordinieren oder Gülle und Mist innerhalb der Kooperation aufteilen.

Mögliche Probleme

Süter und Andresen haben die für sie passende Rechtsform der Kommanditgesellschaft (KG) gewählt. Damit haftet Andresen als passiver Gesellschafter nur mit seiner Kapitaleinlage. Wollte Süter auch sein Risiko begrenzen, gäbe es bei anderen Kooperationen die Möglichkeit eine GmbH & Co KG zu gründen. Für eine Tierhaltungskooperation kommen sie jedoch nicht infrage, da sie nicht die bereits erwähnen Kriterien erfüllen.

Bei Ackerbaukooperationen auf der anderen Seite ist eine GmbH & Co. KG ohne Probleme möglich. Diese Ungleichbehandlung hätte der Gesetzgeber im Zuge der Reform und Neufassung der Tierhaltungskooperation zwar ausräumen können, hat er aber nicht.

Üblicherweise erhalten die Gesellschafter für das Bereitstellen der Vieheinheiten ein festes Gewinnvorab. Die Frage lautet: Handelt es sich hierbei um einen Leistungsaustausch oder eine Gewinnverteilungsabrede? Bei einem umsatzsteuerpflichtigen Leistungsaustausch werden 19% Umsatzsteuer fällig, die der Gesellschafter abführen muss. Die pauschalierende Gesellschaft hat jedoch keinen Vorsteuerabzug.

Der Bundesfinanzhof hat hierzu kürzlich entschieden, dass es sich bei der Zahlung eines Gewinnvorabs um einen Leistungsaustausch handeln kann, also 19% fällig werden, selbst wenn der Vertrag vorsieht, dass dieses im Verlustfall nicht gezahlt wird.

Die Lösung könnte eine prozentuale Gewichtung der überlassenen Vieheinheiten im Rahmen der Gewinnverteilung sein. Nachdem die rechtlichen Vorgaben erläutert wurden, folgt auf den nächsten Seiten die finanzielle Betrachtung.

Morgen lesen Sie hier die Fortsetzung: Rechnet sich die Tierhaltungskooperation noch?

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