Düngeverordnung
Güllesilvester: Das sollten Sie als Landwirt beachten
Langsam rückt das Ende der Güllesperrfrist näher. Bei wassergesättigten, gefrorenen oder schneebedeckten Böden müssen Gespanne auf dem Hof bleiben. Wir geben einen Überblick.
Zum ersten Februar endet nächste Woche die durch die Düngeverordnung (DüV) festgelegte Sperrfrist für viele Düngemittel. Bei passender Witterung fällt damit für Landwirte und Lohnunternehmer der Startschuss für die ersten Düngemaßnahmen. Die Sperrfristen gelten für alle Dünger, die einen wesentlichen Gehalt an Stickstoff (> 1,5 % N in der TM) enthalten. Ebenso gibt es eine Sperrfrist für Dünger mit einem wesentlichen Gehalt an Phosphat (> 0,5% Phosphat in der TM) sowie für Festmist von Huf- und Klauentieren und Kompost. Die Sperrfristen betreffen also nicht nur die organischen Dünger wie z. B. Gülle und Mist oder Klärschlamm, sondern auch die mineralischen Dünger, so die Bayrische Landesanstalt.
Bei der Ausbringung muss gewährleistet werden, dass die Nährstoffe nicht ins Oberflächen- oder Grundwasser gelangen. Daher dürfen grundsätzlich gem. § 5 Abs. 1 der Düngeverordnung stickstoff- und phosphathaltige Düngemittel, worunter neben Mineraldüngern auch Gülle, Jauche, Gärreste, Mist und Kompost fallen, nicht auf überschwemmte, wassergesättigte, gefrorene oder schneebedeckte Böden ausgebracht werden.
- Der Boden darf nicht wassergesättigt und überschwemmt sein: Z.B. wenn auf freier, ebener Fläche Wasserlachen entstehen. Das Ausbringverbot gilt auch für Flächen, bei denen Schmelzwasser aufgrund des im Untergrund vorhandenen Frostes nicht versickern kann.
- Der Boden darf nicht schneebedeckt sein: Als schneebedeckt gilt ein Boden, dessen Oberfläche durch Schneeauflage nicht mehr zu erkennen ist.
- Der Boden muss völlig frostfrei sein:Auch wenn leichte Nachfröste im oberen Boden zu einem entsprechenden Frostbelag führen, darf eine Düngung nicht erfolgen. Maßgeblich ist der Zustand während der Aufbringung und nicht die Frage, ob der Boden tagsüber komplett frostfrei wird. Das Düngungsverbot bei Frost bezieht sich auf alle N- und P-haltigen Düngemittel. Neben Gülle, Gärresten, Geflügelkot und Mineraldünger ist selbst eine Düngung mit strohreichen Festmisten bei geringstem Frost nun nicht mehr erlaubt.
Wo Sperrfristen auf Grünland auf Einzelantrag im Herbst beantragt wurden, darf schon seit dem 16. Januar - sofern es der Boden zulässt - wieder gefahren werden. Je nach Bundesland gibt es beim Grünland unterschiedliche Verfahren, die ein Verschieben der Sperrfrist erlauben. Dabei wird die Sperrfrist nie verkürzt, sondern nur verschoben. Es bleibt in jedem Fall bei einer dreimonatigen Sperrfrist. Ein Verschieben der Sperrfrist ist in gelben und roten Gebieten ist nicht möglich.
Zusätzliche Regeln in Landesdüngeverordnungen
Durch die verschiedenen Regelungen in der Düngeverordnung und der Landesdüngeverordnung ist es schwierig einen Überblick über die einzuhaltenden Sperrfristen zu behalten. In Niedersachsen gelten beispielsweise längere Sperrfrist für organische Dünger in „gelben“ Gebieten. Hier gilt ein Ausbringungsverbot für phosphathaltige Düngemittel bis zum 15. Februar, so die LWK Niedersachsen. Besonderheiten in Ihrem Bundesland entnehmen Sie der jeweiligen Landesdüngeverordnung bzw.der zuständigen Landwirtschaftskammer/Landesanstalt:
Verstöße gegen die genannten Regelungen sind bußgeldbewehrt und Cross Compliance relevant.
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