Einloggen / Registrieren

Startseite

Schlagzeilen
Messen & Termine
Themen
Wir für Euch
Heftarchiv
Sonstiges

Milchpreis Maisaussaat Ackerboden Rapspreis

Düngeverordnung

Start in Güllesaiosn: Das sollten Sie als Landwirt beachten

Langsam rückt das Ende der Güllesperrfrist näher. Bei wassergesättigten, gefrorenen oder schneebedeckten Böden müssen Gespanne auf dem Hof bleiben. Wir geben einen Überblick.

Lesezeit: 4 Minuten

Zum ersten Februar endet diese Woche die durch die Düngeverordnung (DüV) festgelegte Sperrfrist für viele Düngemittel. Bei passender Witterung fällt damit für Landwirte und Lohnunternehmer der Startschuss für die ersten Düngemaßnahmen. Wo Gülleläger nicht abgedeckt oder an die Hof- und Silo­plattenentwässerung angeschlossen sind, nehmen die ­extremen Nie­derschlagsmengen der vergangenen Wochen und Monaten viel Lagerraum in Anspruch. Viele Landwirte warten auf die passenden Bedingungen.

Die Sperrfristen gelten für alle Dünger, die einen wesentlichen Gehalt an Stickstoff (> 1,5 % N in der TM) enthalten. Ebenso gibt es eine Sperrfrist für Dünger mit einem wesentlichen Gehalt an Phosphat (> 0,5% Phosphat in der TM) sowie für Festmist von Huf- und Klauentieren und Kompost. Die Sperrfristen betreffen also nicht nur die organischen Dünger wie z. B. Gülle und Mist oder Klärschlamm, sondern auch die mineralischen Dünger, so die Bayrische Landesanstalt.

Das Wichtigste zum Thema Ackerbau dienstags per Mail!

Mit Eintragung zum Newsletter stimme ich der Nutzung meiner E-Mail-Adresse im Rahmen des gewählten Newsletters und zugehörigen Angeboten gemäß der AGBs und den Datenschutzhinweisen zu.

Bei der Ausbringung muss gewährleistet werden, dass die Nährstoffe nicht ins Oberflächen- oder Grundwasser gelangen. Daher dürfen grundsätzlich gem. § 5 Abs. 1 der Düngeverordnung stickstoff- und phosphathaltige Düngemittel, worunter neben Mineraldüngern auch Gülle, Jauche, Gärreste, Mist und Kompost fallen, nicht auf überschwemmte, wassergesättigte, gefrorene oder schneebedeckte Böden ausgebracht werden.

  • Der Boden darf nicht wassergesättigt und überschwemmt sein: Z.B. wenn auf freier, ebener Fläche Wasserlachen entstehen. Das Ausbringverbot gilt auch für Flächen, bei denen Schmelzwasser aufgrund des im Untergrund vorhandenen Frostes nicht versickern kann.
  • Der Boden darf nicht schneebedeckt sein: Als schneebedeckt gilt ein Boden, dessen Oberfläche durch Schneeauflage nicht mehr zu erkennen ist.
  • Der Boden muss völlig frostfrei sein:Auch wenn leichte Nachfröste im oberen Boden zu einem entsprechenden Frostbelag führen, darf eine Düngung nicht erfolgen. Maßgeblich ist der Zustand während der Aufbringung und nicht die Frage, ob der Boden tagsüber komplett frostfrei wird. Das Düngungsverbot bei Frost bezieht sich auf alle N- und P-haltigen Düngemittel. Neben Gülle, Gärresten, Geflügelkot und Mineraldünger ist selbst eine Düngung mit strohreichen Festmisten bei geringstem Frost nun nicht mehr erlaubt.

Wo Sperrfristen auf Grünland auf Einzelantrag im Herbst beantragt wurden, darf schon seit dem 16. Januar - sofern es der Boden zulässt - wieder gefahren werden. Je nach Bundesland gibt es beim Grünland unterschiedliche Verfahren, die ein Verschieben der Sperrfrist erlauben. Dabei wird die Sperrfrist nie verkürzt, sondern nur verschoben. Es bleibt in jedem Fall bei einer dreimonatigen Sperrfrist. Ein Verschieben der Sperrfrist ist in gelben und roten Gebieten ist nicht möglich.

Außnahmen in NRW und Niedersachsen

Obwohl das Ausbringen von Wirtschaftsdünger vor dem ersten Februar nicht zulässig ist, besteht nach Angaben der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen die Möglichkeit, eine Not-Ausbringung aufgrund einer akuten Gefahrenlage anzuzeigen. Mehr dazu hier.

Wegen der extremen Niederschläge droht auch in Niedersachsen in vielen Regionen das Überlaufen von Güllelagerstätten. Auch hier ist in Notsituationen eine Ausbringung der Wirtschaftsdünger im Einzelfall ausnahmsweise zulässig. Mehr dazu hier.

Zusätzliche Regeln in Landesdüngeverordnungen

Durch die verschiedenen Regelungen in der Düngeverordnung und der Landesdüngeverordnung ist es schwierig einen Überblick über die einzuhaltenden Sperrfristen zu behalten. In Niedersachsen gelten beispielsweise längere Sperrfrist für organische Dünger in „gelben“ Gebieten. Hier gilt ein Ausbringungsverbot für phosphathaltige Düngemittel bis zum 15. Februar, so die LWK Niedersachsen. Besonderheiten in Ihrem Bundesland entnehmen Sie der jeweiligen Landesdüngeverordnung bzw.der zuständigen Landwirtschaftskammer/Landesanstalt:

Verstöße gegen die genannten Regelungen sind bußgeldbewehrt und Cross Compliance relevant.

Mehr zu dem Thema

top + Zum Start in die Maisaussaat keine wichtigen Infos verpassen

Alle wichtigen Infos & Ratgeber zur Maisaussaat 2024, exklusive Beiträge, Videos & Hintergrundinformationen

Wie zufrieden sind Sie mit topagrar.com?

Was können wir noch verbessern?

Weitere Informationen zur Verarbeitung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Vielen Dank für Ihr Feedback!

Wir arbeiten stetig daran, Ihre Erfahrung mit topagrar.com zu verbessern. Dazu ist Ihre Meinung für uns unverzichtbar.