Der eine oder andere Landwirt dürfte sich gewundert haben: Da flatterte ein Brief des Landhändlers ins Haus, mit einem Hinweis zum „Erntegut-Urteil“ des Bundesgerichtshofs (BGH). Man solle den Nachbau ordnungsgemäß melden (das sei noch bis zum 30. Juni möglich) und Nachweise über Lizenzgebühren bzw. den Bezug von Z-Saatgut gut aufbewahren.
Andernfalls könnte der Händler Annahme und Abrechnung der Ware verweigern. Die Branche sei dazu noch im Findungsprozess, steht im Kleingedruckten.
Im Detail geht es um ein Grundsatzurteil des BGH von November 2023 (Az.: X ZR 70/22). Verhandelt wurde ein Fall um mehrere Landwirte, die untereinander (schwarz) Getreidesaatgut gehandelt hatten, das weder anerkannt noch lizenziert war.
Das flog bei einer Prüfung auf, woraufhin die Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH (STV) von den Landwirten Schadenersatz und Unterlassung forderte. Zusätzlich verklagte die STV den Landhändler auf Unterlassung: Er habe beim Kauf des Erntegutes nicht sichergestellt, dass dieses legal erzeugt sei – also ohne Verstöße gegen das Sortenschutzrecht.
Der BGH bestätigte mit dem Urteil die Rechtsprechung der beiden ersten Instanzen: Ein Händler von Erntegut geschützter Sorten muss im Rahmen einer „Erkundigungspflicht“ mit „geeigneten Maßnahmen“ sicherstellen, dass dieses unter Einhaltung der sortenschutzrechtlichen Vorschriften erzeugt wurde. Andernfalls verletzt er beim Handel mit Erntegut aus nicht lizenziertem Saatgut selbst die Sortenschutzrechte und macht sich damit strafbar. Der Händler wurde zur Unterlassung verurteilt.
STV will Erntegutbescheinigung anbieten
Für die Praxis geht es also nicht nur darum, einen Nachbau wirklich zu melden. Laienhaft ausgedrückt muss der Handel die Herkunft der Ernte prüfen – unabhängig von der Kultur, also für Getreide, Leguminosen und Kartoffeln. Wie auch immer das Modell aussehen wird, bedeutet es zusätzlichen Aufwand für die Beteiligten.
Hinter den Kulissen wird um Lösungen gerungen. Mit im Boot sitzt auch der Bundesverband Deutscher Pflanzenzüchter (BDP), dessen Mitglieder gemeinsam die STV gegründet haben. Die Vorsitzende des BDP, Stephanie Franck, ist Vorsitzende des STV-Verwaltungsrats.
Nach einer ersten Idee der STV sollten sich auch diejenigen Landwirte, die auf Z-Saatgut setzen, bei der STV registrieren und zusätzlich die Kaufbelege sowie den Anbauumfang der einzelnen Fruchtarten angeben. Im Gegenzug würden sie nach einer Plausibilitätsprüfung eine Bescheinigung erhalten, die sie von sämtlichen weiteren Rechtsansprüchen seitens der Züchter freistellt. Dass dabei alle Landwirte ihre Saatgut-Kaufbelege sowie den gesamten Anbauumfang verschiedener Fruchtarten offenlegen sollten, kritisierten sowohl der Deutsche Bauernverband (DBV) als auch die Interessensgemeinschaft (IG) Nachbau.
Nach der Kritik erklärt der BDP auf Nachfrage (Stand Redaktionsschluss 16. Mai): Die STV wird ab Sommer ein kostenfreies System anbieten, über das man sich ab dieser Ernte eine Erntegutbescheinigung erstellen lassen kann. Diese gebe dem Abnehmer Rechtssicherheit bei Aufnahme, Handel und Verarbeitung des Erntegutes. Das System werde einfach und unbürokratisch zu bedienen sein. Zudem weist der BDP darauf hin, dass Landwirte mit einer ordnungsgemäßen Nachbaumeldung bzw. Zahlung der Nachbaugebühren bis zum 30. Juni die Basis für eine sichere Vermarktung der Ernte legen würden.
Während noch nicht klar ist, welche Daten dazu vom Landwirt gefordert werden, will der Handel bereits Fakten schaffen. Der Geschäftsführer des Verbandes „Der Agrarhandel“ (DAH) Martin Courbier hat zwar Verständnis dafür, dass „die Branche weiteren bürokratischen Aufwand gerade nicht akzeptieren wird“. Dennoch empfiehlt er, die Lage bereits vor der Ernteerfassung zu klären. Dass sich Landwirte beim Anbau der Ernte an das Sortenschutzrecht gehalten haben, sollte man dem Handel schriftlich zusichern – inklusive Vertragsstrafe, sofern man falsche Angaben macht.
Der Deutsche Raiffeisenverband (DRV) sieht eine kurzfristige Lösung in Rahmenverträgen oder schriftlichen Einzelkontrakten, „ebenso wie auch in gebräuchlichen Ernteerklärungen oder zum allerletzten Zeitpunkt in einer Erklärung bei Anlieferung der Ware“, erläutert Dr. Philipp Spinne. Der DRV-Geschäftsführer warnt davor, eine ganze Branche unter Generalverdacht zu stellen: „Die Unschuldsvermutung muss sichergestellt sein: Es kann nicht sein, dass Marktteilnehmern die Beweislast aufgebürdet wird, nachzuweisen, dass sie nicht an einer ‚eventuellen Straftat‘ beteiligt sind.“
DBV: Nicht zu früh handeln
Auch mit dem Deutschen Bauernverband (DBV) wurden schon Gespräche geführt. „Wir erwarten weiterhin von Züchtern und Händlern, dass für die Folgen aus dem Urteil unbürokratische Lösungen gefunden werden und ein Generalverdacht aller Landwirte vermieden wird“, sagt Johann Meierhöfer, der beim DBV den Fachbereich „Pflanzliche Erzeugung und Energie“ leitet. Der Handel müsse zwar laut BGH Erkundigungen einziehen, allerdings im Rahmen des Möglichen. Nicht in diese Kategorien fallen nach Auffassung des DBV die Drohung mit Vertragsstrafen oder überzogene Abfragen von Betriebsdaten. Eine Unterschrift unter entsprechende Klauseln sei daher nicht empfehlenswert.
Die „Freien Bauern“ warnen ebenfalls, voreilig beim Landhandel oder der STV zu unterschreiben. Und auch die Arbeitsgemeinschaft bäuerliche Landwirtschaft (AbL) rät mit Verweis auf das Datenschutz- sowie Kartellrecht ab.
Rechtsanwalt: Nur das nötige!
Das Urteil dürfe man jetzt nicht zum Anlass nehmen, um überbordende Nachweispflichten für die Landwirtschaft zu etablieren, meint Rechtsanwalt Jens Beismann aus Hannover. Er hat sich intensiv mit dem Sortenschutzrecht, insbesondere dem Nachbau, befasst, war in das Verfahren aber nicht eingebunden.
Zwar gehe aus dem Urteil hervor, dass sich ein Landhändler nicht darauf zurückziehen könne, von einer etwaigen Sortenschutzverletzung keine Kenntnis zu haben, wenn er seiner „Erkundigungspflicht“ nicht nachgekommen sei. Eine Erkundigungspflicht sei aber weder eine Investigations- noch eine Nachforschungspflicht.
Landhandel soll sich erkundigen, nicht recherchieren
„Daher sollte es ausreichen, wenn sich der Landhändler bei seinen Lieferanten durch Nachfrage vergewissert, dass der Sortenschutz im Rahmen der Erzeugung des Erntegutes bei Anbau einer geschützten Sorte eingehalten wurde,“ erklärt Beismann. Wie genau diese Erkundigungspflicht umzusetzen sei, habe der BGH nicht festgelegt.
Soweit die Dokumentation der Nachfrage des Landhändlers als nicht ausreichend erachtet werden sollte, reiche eine schriftliche Bestätigung des Landwirts, dass das Erntegut unter Einhaltung des Sortenschutzes für das Saatgut erzeugt wurde. Für Vertragsstrafen gibt es aus Beismanns Sicht keine Rechtsgrundlage.
Vollständiges Erfassungssystem überzogen
Ein vollständiges Erfassungssystem von Z-Saatgutkäufen und anderen Anbaudaten hält er angesichts der Rechtsprechung für deutlich überzogen. Wichtig sei außerdem, dass es keine Einschränkungen gebe für Sorten ohne Sortenschutz, Populations- oder Erhaltungssorten sowie für Sorten von Züchtern, die keine Nachbaugebühren fordern. Die teils vom Handel geforderten schriftlichen Zusicherungen würden jedoch diesen sortenschutzrechtlich unbedenklichen Anbau ausschließen. Das dürfte aus Sicht des Rechtsanwalts einen Verstoß gegen den freien Markt zu Lasten der Landwirte bedeuten.
Kommentar: Urteil nicht überinterpretieren
Eine Patt-Situation: Der BGH hat geurteilt, damit muss sich der Handel nach dem Sortenschutz erkundigen. Allerdings ist er nicht die Nachbaupolizei der STV. Landwirte unter Generalverdacht zu stellen, ist ein falscher Weg. Und niemand will noch mehr Bürokratie durch umfangreiche Erfassungssysteme von Z-Saatgutkäufen und Angaben zu Anbauumfang bei den Landwirten. Sofern eine schriftliche Erklärung der Landwirte ausreicht, sollten sich sowohl Züchter als auch Handel damit zufriedengeben.
Friederike Mund
Hinweis:
Bitte aktivieren Sie Javascipt in Ihrem Browser, um diese Seite optimal nutzen zu können
Zum Lesen dieses Artikels benötigen Sie ein top agrar Abonnement
Zu unseren Abos
Der eine oder andere Landwirt dürfte sich gewundert haben: Da flatterte ein Brief des Landhändlers ins Haus, mit einem Hinweis zum „Erntegut-Urteil“ des Bundesgerichtshofs (BGH). Man solle den Nachbau ordnungsgemäß melden (das sei noch bis zum 30. Juni möglich) und Nachweise über Lizenzgebühren bzw. den Bezug von Z-Saatgut gut aufbewahren.
Andernfalls könnte der Händler Annahme und Abrechnung der Ware verweigern. Die Branche sei dazu noch im Findungsprozess, steht im Kleingedruckten.
Im Detail geht es um ein Grundsatzurteil des BGH von November 2023 (Az.: X ZR 70/22). Verhandelt wurde ein Fall um mehrere Landwirte, die untereinander (schwarz) Getreidesaatgut gehandelt hatten, das weder anerkannt noch lizenziert war.
Das flog bei einer Prüfung auf, woraufhin die Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH (STV) von den Landwirten Schadenersatz und Unterlassung forderte. Zusätzlich verklagte die STV den Landhändler auf Unterlassung: Er habe beim Kauf des Erntegutes nicht sichergestellt, dass dieses legal erzeugt sei – also ohne Verstöße gegen das Sortenschutzrecht.
Der BGH bestätigte mit dem Urteil die Rechtsprechung der beiden ersten Instanzen: Ein Händler von Erntegut geschützter Sorten muss im Rahmen einer „Erkundigungspflicht“ mit „geeigneten Maßnahmen“ sicherstellen, dass dieses unter Einhaltung der sortenschutzrechtlichen Vorschriften erzeugt wurde. Andernfalls verletzt er beim Handel mit Erntegut aus nicht lizenziertem Saatgut selbst die Sortenschutzrechte und macht sich damit strafbar. Der Händler wurde zur Unterlassung verurteilt.
STV will Erntegutbescheinigung anbieten
Für die Praxis geht es also nicht nur darum, einen Nachbau wirklich zu melden. Laienhaft ausgedrückt muss der Handel die Herkunft der Ernte prüfen – unabhängig von der Kultur, also für Getreide, Leguminosen und Kartoffeln. Wie auch immer das Modell aussehen wird, bedeutet es zusätzlichen Aufwand für die Beteiligten.
Hinter den Kulissen wird um Lösungen gerungen. Mit im Boot sitzt auch der Bundesverband Deutscher Pflanzenzüchter (BDP), dessen Mitglieder gemeinsam die STV gegründet haben. Die Vorsitzende des BDP, Stephanie Franck, ist Vorsitzende des STV-Verwaltungsrats.
Nach einer ersten Idee der STV sollten sich auch diejenigen Landwirte, die auf Z-Saatgut setzen, bei der STV registrieren und zusätzlich die Kaufbelege sowie den Anbauumfang der einzelnen Fruchtarten angeben. Im Gegenzug würden sie nach einer Plausibilitätsprüfung eine Bescheinigung erhalten, die sie von sämtlichen weiteren Rechtsansprüchen seitens der Züchter freistellt. Dass dabei alle Landwirte ihre Saatgut-Kaufbelege sowie den gesamten Anbauumfang verschiedener Fruchtarten offenlegen sollten, kritisierten sowohl der Deutsche Bauernverband (DBV) als auch die Interessensgemeinschaft (IG) Nachbau.
Nach der Kritik erklärt der BDP auf Nachfrage (Stand Redaktionsschluss 16. Mai): Die STV wird ab Sommer ein kostenfreies System anbieten, über das man sich ab dieser Ernte eine Erntegutbescheinigung erstellen lassen kann. Diese gebe dem Abnehmer Rechtssicherheit bei Aufnahme, Handel und Verarbeitung des Erntegutes. Das System werde einfach und unbürokratisch zu bedienen sein. Zudem weist der BDP darauf hin, dass Landwirte mit einer ordnungsgemäßen Nachbaumeldung bzw. Zahlung der Nachbaugebühren bis zum 30. Juni die Basis für eine sichere Vermarktung der Ernte legen würden.
Während noch nicht klar ist, welche Daten dazu vom Landwirt gefordert werden, will der Handel bereits Fakten schaffen. Der Geschäftsführer des Verbandes „Der Agrarhandel“ (DAH) Martin Courbier hat zwar Verständnis dafür, dass „die Branche weiteren bürokratischen Aufwand gerade nicht akzeptieren wird“. Dennoch empfiehlt er, die Lage bereits vor der Ernteerfassung zu klären. Dass sich Landwirte beim Anbau der Ernte an das Sortenschutzrecht gehalten haben, sollte man dem Handel schriftlich zusichern – inklusive Vertragsstrafe, sofern man falsche Angaben macht.
Der Deutsche Raiffeisenverband (DRV) sieht eine kurzfristige Lösung in Rahmenverträgen oder schriftlichen Einzelkontrakten, „ebenso wie auch in gebräuchlichen Ernteerklärungen oder zum allerletzten Zeitpunkt in einer Erklärung bei Anlieferung der Ware“, erläutert Dr. Philipp Spinne. Der DRV-Geschäftsführer warnt davor, eine ganze Branche unter Generalverdacht zu stellen: „Die Unschuldsvermutung muss sichergestellt sein: Es kann nicht sein, dass Marktteilnehmern die Beweislast aufgebürdet wird, nachzuweisen, dass sie nicht an einer ‚eventuellen Straftat‘ beteiligt sind.“
DBV: Nicht zu früh handeln
Auch mit dem Deutschen Bauernverband (DBV) wurden schon Gespräche geführt. „Wir erwarten weiterhin von Züchtern und Händlern, dass für die Folgen aus dem Urteil unbürokratische Lösungen gefunden werden und ein Generalverdacht aller Landwirte vermieden wird“, sagt Johann Meierhöfer, der beim DBV den Fachbereich „Pflanzliche Erzeugung und Energie“ leitet. Der Handel müsse zwar laut BGH Erkundigungen einziehen, allerdings im Rahmen des Möglichen. Nicht in diese Kategorien fallen nach Auffassung des DBV die Drohung mit Vertragsstrafen oder überzogene Abfragen von Betriebsdaten. Eine Unterschrift unter entsprechende Klauseln sei daher nicht empfehlenswert.
Die „Freien Bauern“ warnen ebenfalls, voreilig beim Landhandel oder der STV zu unterschreiben. Und auch die Arbeitsgemeinschaft bäuerliche Landwirtschaft (AbL) rät mit Verweis auf das Datenschutz- sowie Kartellrecht ab.
Rechtsanwalt: Nur das nötige!
Das Urteil dürfe man jetzt nicht zum Anlass nehmen, um überbordende Nachweispflichten für die Landwirtschaft zu etablieren, meint Rechtsanwalt Jens Beismann aus Hannover. Er hat sich intensiv mit dem Sortenschutzrecht, insbesondere dem Nachbau, befasst, war in das Verfahren aber nicht eingebunden.
Zwar gehe aus dem Urteil hervor, dass sich ein Landhändler nicht darauf zurückziehen könne, von einer etwaigen Sortenschutzverletzung keine Kenntnis zu haben, wenn er seiner „Erkundigungspflicht“ nicht nachgekommen sei. Eine Erkundigungspflicht sei aber weder eine Investigations- noch eine Nachforschungspflicht.
Landhandel soll sich erkundigen, nicht recherchieren
„Daher sollte es ausreichen, wenn sich der Landhändler bei seinen Lieferanten durch Nachfrage vergewissert, dass der Sortenschutz im Rahmen der Erzeugung des Erntegutes bei Anbau einer geschützten Sorte eingehalten wurde,“ erklärt Beismann. Wie genau diese Erkundigungspflicht umzusetzen sei, habe der BGH nicht festgelegt.
Soweit die Dokumentation der Nachfrage des Landhändlers als nicht ausreichend erachtet werden sollte, reiche eine schriftliche Bestätigung des Landwirts, dass das Erntegut unter Einhaltung des Sortenschutzes für das Saatgut erzeugt wurde. Für Vertragsstrafen gibt es aus Beismanns Sicht keine Rechtsgrundlage.
Vollständiges Erfassungssystem überzogen
Ein vollständiges Erfassungssystem von Z-Saatgutkäufen und anderen Anbaudaten hält er angesichts der Rechtsprechung für deutlich überzogen. Wichtig sei außerdem, dass es keine Einschränkungen gebe für Sorten ohne Sortenschutz, Populations- oder Erhaltungssorten sowie für Sorten von Züchtern, die keine Nachbaugebühren fordern. Die teils vom Handel geforderten schriftlichen Zusicherungen würden jedoch diesen sortenschutzrechtlich unbedenklichen Anbau ausschließen. Das dürfte aus Sicht des Rechtsanwalts einen Verstoß gegen den freien Markt zu Lasten der Landwirte bedeuten.
Kommentar: Urteil nicht überinterpretieren
Eine Patt-Situation: Der BGH hat geurteilt, damit muss sich der Handel nach dem Sortenschutz erkundigen. Allerdings ist er nicht die Nachbaupolizei der STV. Landwirte unter Generalverdacht zu stellen, ist ein falscher Weg. Und niemand will noch mehr Bürokratie durch umfangreiche Erfassungssysteme von Z-Saatgutkäufen und Angaben zu Anbauumfang bei den Landwirten. Sofern eine schriftliche Erklärung der Landwirte ausreicht, sollten sich sowohl Züchter als auch Handel damit zufriedengeben.
Friederike Mund