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Keine Generalfreigabe

EU-Gerichtshof erlaubt Wolfabschuss nur als allerletzte Lösung

Die Generalanwältin des EuGH hält den Abschuss von Problemwölfen nur für legal, wenn zuvor alle möglichen Abwehrmaßnahmen nicht funktioniert haben. Und auch dann bleibt es eine Einzelfallentscheidung.

Lesezeit: 3 Minuten

Der Abschuss von Problemwölfen zum Schutz von Weidetieren darf erst nach hinreichender Anwendung von Herdenschutzmaßnahmen zugelassen werden. Diese Ansicht vertritt die Generalanwältin des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), Tamara Ćapeta.

In einem Gutachten kommt sie zu dem Schluss, dass vor Erteilung einer Abschussgenehmigung immer erst zu prüfen ist, ob alle anderweitigen Abwehrmaßnahmen berücksichtigt worden sind. Wirtschaftliche Kosten können allerdings bei der Entscheidung „berücksichtigt werden“.

Wolfabschuss bleibt Einzelfallentscheidung

Ćapeta unterstreicht, dass mögliche Abschussgenehmigungen „immer“ aufgrund einer Einzelfallprüfung vorzunehmen sind. „Allgemein und vorab festgelegte Kriterien“ stünden im Widerspruch zum vorgegebenen „strengen Schutz des Wolfes“. Empfohlen wird auch, dass die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz einer Abschussgenehmigung „ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen“ muss.

Die Generalanwältin stellte des Weiteren klar, dass nach der EU-Habitatrichtlinie das Töten von Wölfen grundsätzlich verboten sei. Einige Mitgliedstaaten - oder Teile ihres Hoheitsgebiets - seien jedoch vom strengen Schutz des Wolfes ausdrücklich ausgenommen.

Laut Gutachten gehört Österreich jedoch nicht dazu. Beim EU-Beitritt 1995 habe der Alpenstaat nicht um eine Ausnahme ersucht. Damals gab es in Österreich keine Wölfe. Ćapeta betont, dass demzufolge in Österreich der strenge Schutz des Beutegreifers gelte. In Ausnahmefällen könnten Mitgliedstaaten aber davon abweichen. Dies betreffe beispielsweise die Verhütung ernster Schäden in der Tierhaltung.

Gerichtsurteil im März

Im vorliegenden Fall geht es um den Wolf mit der Kennung „158MATK“. Dieses Tier wird gemäß dem Gutachten für den Tod „einer erheblichen Zahl von Schafen“ auf den Almen des österreichischen Bundeslandes Tirol verantwortlich gemacht. Die Tiroler Landesregierung hatte daher den Abschuss dieses Wolfes genehmigt.

Dies missfiel verschiedenen Tierschutz- und Umweltorganisationen. Sie erhoben Klage beim Landesverwaltungsgericht Tirol auf Nichtigerklärung dieses Bescheids. Begründet wurde diese mit dem strengen Schutz des Beutegreifers in der EU-Habitatrichtlinie. Das Landesverwaltungsgericht bat den EuGH im Anschluss, offene Fragen zur Rechtmäßigkeit der Abschussgenehmigung zu klären.

Ein Gerichtsurteil des EuGH wird dem Vernehmen nach im März erwartet. Häufig folgen die Richter dem jeweiligen Gutachten der Generalanwälte. Zwingend ist dies allerdings nicht.

Der Referent für Artenschutz bei World Wide Fund for Nature (WWF) Österreich, Christian Pichler, sieht die Anliegen seines Verbandes durch das Gutachten der Generalanwältin bestätigt. „Nach FFH-Richtlinie dürfen streng geschützte Arten wie der Wolf erst abgeschossen werden, wenn alle gelinderen Mittel - wie zum Beispiel Herdenschutz - genau geprüft wurden.“

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