Nach Bayern-Vorstoß

FDP kündigt Eckpunkte für deutsches Wolfsmanagement an

Die bayerische Wolfsverordnung ist laut FDP-Gutachten nicht rechtskonform. Im Sommer will die Ampel ein Wolfsmanagement vorlegen, dass in Deutschland dann den Umgang mit dem Raubtier regeln soll.

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Bis zum Sommer wird die Berliner Ampelkoalition Eckpunkte für ein rechtskonformes Wolfsmanagement vorlegen. Das hat der jagdpolitische Sprecher der FDP-Bundestagsfraktion, Karlheinz Busen, mitgeteilt.

„Wir brauchen rechtmäßige Regelungen für ein Management des Wolfsbestandes“, betonte Busen. Anlass war ein von ihm in Auftrag gegebenes Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages zur bayerischen Wolfsverordnung (BayWolfV). Demnach ist die am 1. Mai in Kraft getretene BayWolfV wohl nicht mit nationalem und europäischem Recht vereinbar.

Söders Populismus vor dem Wahl

Für den FDP-Politiker legt dieses Gutachten „schonungslos den Populismus von Bayerns Ministerpräsident Markus Söder offen“. „Statt Placebo-Verordnungen zu erlassen, sorgen wir Freie Demokraten dafür, dass die Regierungskoalition die Ziele aus dem Koalitionsvertrag umsetzt“, so Busen.

Zwar macht der wissenschaftliche Dienst darauf aufmerksam, dass eine ausführliche und abschließende Bewertung aller Regelungsinhalte der BayWolfV im Rahmen des Gutachtens nicht erfolgen könne. Es seien aber exemplarisch einige umstrittene Aspekte mit Blick auf die europäische Flora-Fauna-Habitat (FFH)-Richtlinie sowie das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) geprüft worden.

So dürfte unter anderem „eine letale Wolfsentnahme nach nur einem Riss mit den unionsrechtlichen Artenschutzvorgaben grundsätzlich nicht vereinbar sein“, heißt es in dem Dokument.

In Bayern soll schon ein Riss reichen

Laut der neuen Landesverordnung reicht in Bayern für eine Entnahme bereits ein einziger Wolfsübergriff, bei dem ein Nutztier verletzt oder getötet wurde. Dass der für die Tötung vorgesehene Wolf tatsächlich der Angreifer war, muss laut der Verordnung nicht nachgewiesen werden.

Auf den Versuch der konkreten Zuordnung der Schäden von vornherein zu verzichten, dürfte den Sachverständigen des Bundestages zufolge dem „BNatSchG und damit höherrangigem Recht widersprechen“.

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