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Leserfrage

Ehevertrag mit einem Landwirt: Was ist ein fairer Ausgleich für den Ehepartner?

Der Betrieb wird in Eheverträgen oft aus dem Zugewinnausgleich herausgenommen. Wiebke Wennemer von der LWK Niedersachsen erklärt, was das für den Partner im Fall der Scheidung bedeutet.

Lesezeit: 4 Minuten

Unsere Expertin: Wiebke Wennemer, Versicherungsfachfrau IHK, sozioökonomische Beraterin und Mediatorin bei der Landwirtschaftskammer Niedersachsen.

Frage: Mein Verlobter und ich sind aktuell dabei, einen Ehevertrag aufzusetzen. Unser Berater empfiehlt, den landwirtschaftlichen Betrieb meines Freundes aus dem Zugewinnausgleich herauszunehmen. Ich selbst habe keinen Betrieb und kein Vermögen wie Immobilen; ich arbeite in Vollzeit außerhalb des Hofes. Was bedeutet das für mich? Wie könnte ein alternativer Ausgleich aussehen?

Antwort: Es ist sehr sinnvoll, einen Ehevertrag zu schließen. Denn ohne können Scheidungen in der Landwirtschaft sehr zeit- und kostenintensiv werden. Wichtig ist, dass Ihr Ehevertrag abbildet, wie Sie planen, die Ehe zu leben. Daher müssen Sie sich jetzt schon mit Ihrem Partner darüber verständigen, wie Sie beide mögliche Aufgaben später aufteilen wollen. Wer ist z. B. für welche Aufgaben in Haushalt und Familie verantwortlich? Wer übernimmt später das Agrarbüro? Wollen Sie als Mutter außerhalb des Betriebes berufstätig bleiben oder lieber im Betrieb mitarbeiten? Welche Entlohnung erwarten Sie? Wie können Sie sich eine eigene Altersvorsorge bzw. Vermögen aufbauen? Ihre aktuelle Situation vor der Ehe ist dafür gut geeignet, weil man diese Fragen relativ wertneutral und offen besprechen kann, gleichzeitig ist es natürlich schwierig dies heute einzuschätzen. Führen Sie dieses Gespräch trotzdem jetzt!

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Der Zugewinnausgleich regelt die Verteilung des während der Ehe erworbenen Vermögens im Fall der Scheidung. Es ist sinnvoll, per Ehevertrag den Betrieb aus dem Zugewinnausgleich herauszunehmen, da dessen Wertzuwachs nur gutachterlich ermittelt werden kann. Dies führt zu hohen Kosten und langer Unsicherheit für beide Seiten. Auch ein kompletter Ausschluss des Zugewinnausgleiches ist üblich, so werden Abgrenzungsfragen vermieden.

Für Sie als Ehepartner, der sich mutmaßlich unentgeltlich in Familie und Betrieb einbringt, ist das natürlich ein finanzieller Nachteil. Daher ist ein geldlicher Ausgleich festzulegen. Wie hoch dieser Betrag ausfällt, orientiert sich daran, was Sie an eigenem Vermögen hätten aufbauen können, wenn Sie Ihren Partner nicht getroffen hätten. Dabei geht es um den sogenannten „ehelichen Nachteil“, z. B. weil Sie Ihre Berufstätigkeit wegen der Kindererziehung ggf. nicht mehr in vollem Umfang ausführen. Die Regelung bildet also idealtypisch das Vermögen ab, das Sie theoretisch hätten aufbauen können.

Was sollte im Ehevertrag stehen?

Umsetzen lässt sich das auf verschiedene Arten. Im Vertrag kann man beispielsweise für den Fall der Scheidung einen bestimmten Festbetrag vereinbaren. Auch die Überschreibung einer Immobilie ist in solchen Fällen denkbar. Ebenso ist es möglich, einen festen Betrag pro Ehejahr zu vereinbaren, der sich beispielsweise über den Verbraucherpreisindex an die Inflationsrate anpasst. Beiden Varianten ist gemein, dass sie erst im Fall der Scheidung zum Tragen kommen.

Daneben gibt es die Möglichkeit eines zeitechten Ausgleichs. Der wird also in dem Moment ausgezahlt, in dem Ihnen der Nachteil entsteht. Das kann monatlich durch einen Arbeitsvertrag erfolgen oder durch regelmäßige Schenkungen aus dem Betrieb. Im letzten Fall setzt man sich z. B. einmal jährlich zusammen und diskutiert, welche Summe angemessen ist. Wenn das Wirtschaftsjahr gut war, ist das ein angenehmer Austausch. Ansonsten ist so ein Gespräch übers Geld zwar unromantisch, aber eine gute Übung.

Ein eigenes Vermögen aufbauen: Wichtig ist, dass der Ausgleich dann auch unter Ihrem Namen bzw. auf Ihrem Konto auftaucht. Fließt das Geld zurück in den Betrieb, muss Ihr persönliches Vermögen z.B. über einen privaten Darlehensvertrag abgesichert sein.

Tipp: Kreditverträge vor dem Trauschein abschließen

Falls Sie planen, mit Fremdkapital zu investieren, kann es jetzt, vor der Ehe und möglichen Kindern, noch Sinn ergeben, einen Kredit abzuschließen, z. B., um eine Immobilie zu kaufen. Der Grund: Mögliche Probleme mit der Kreditwürdigkeit können nach der Eheschließung entstehen, wenn die Anleihe ausschließlich auf Ihren Namen laufen soll. Denn auch wenn der Kredit in der Praxis z. B. durch Schenkungen aus dem Betriebsvermögen getilgt wird, kommt für Sie seitens der Bank nach der Ehe eine andere Rechenweise der Kreditwürdigkeit zu tragen als vor der Unterschrift auf dem Trauschein.

Mit Ring am Finger sind Sie für den Kreditgeber eine Bedarfsgemeinschaft. Dadurch, dass Ihr Mann allerdings kein zusätzlicher Kreditnehmer ist, kommt die Bank beim Zahlungsausfall nicht an sein Vermögen heran. Daher zieht das Kreditinstitut seine Lebenserhaltungskosten, und auch die möglicher Kinder, zusätzlich von Ihrem Nettoeinkommen ab. So erhalten Sie nach der Ehe möglicherweise niedrigere Kredite und schlechtere Zinsen. Dass Anleihen möglicherweise allein über Ihren Namen laufen ist deshalb wichtig, damit so Ihr eigenes, vom Ehemann unabhängiges Vermögen aufgebaut wird.

Ihre Meinung ist gefragt

Was möchten Sie noch zum Thema Ehevertrag wissen? Haben Sie Fragen, Tipps oder Hinweise? Schreiben Sie uns unter katharina.meusener@topagrar.com

Oder haben Sie noch eine ganz andere Leserfrage? Wir helfen Ihnen gerne weiter! Schicken Sie uns Ihre Frage an leserfragen@topagrar.com

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