Die EU-Kommission will die Vorgaben für die nichtproduktiven Flächen aus dem GLÖZ 8 Standard der Gemeinsamen EU-Agrarpolitik (GAP) für 2024 nochmals weiter aufweichen. So sollen 2024 Zwischenfrüchte und Leguminosen auf nur noch 4 % der Ackerfläche reichen, um die Vorgabe der nichtproduktiven Flächen (GLÖZ 8) zu erfüllen. Das steht in einem neuen Entwurf der EU-Kommission, der top agrar vorliegt.
Zuvor hatte die EU-Kommission dafür noch einen Flächenanteil von 7 % veranschlagt. Sowohl bei den Leguminosen als auch bei den Zwischenfrüchten sollen allerdings keine Pflanzenschutzmittel verwendet werden dürfen, wenn Landwirte diese anrechnen lassen wollen.
Nur noch 4 % Zwischenfrüchte ohne Faktor sollen reichen
Auch der ursprünglich für die Zwischenfrüchte verlangte Gewichtungsfaktor von 0,3 ist im Kommissionsvorschlag auf den Faktor 1 geändert worden. Das bedeutet, dass die vollen 4 % Zwischenfrüchte zur Erfüllung von GLÖZ 8 reichen.
Ein 100 ha Betrieb müsste also nur 4 ha Zwischenfrüchte ohne Pflanzenschutz anbauen und hätte dann GLÖZ 8 bereits erfüllt. Zuvor hätte ein solcher Betrieb 23 ha Zwischenfrüchte gebraucht, um die Vorgaben zu erfüllen.
Im Kern könnte die Ausnahmeregel beim GLÖZ 8 für 2024 dann so aussehen:
Anstatt verpflichtend 4 % ihres Ackerlandes stillzulegen, wie ursprünglich geplant, können Landwirte dann auf 4 % ihres Ackerlandes:
„nichtproduktive“ Bereiche (Stilllegung/Brache) anlegen und/oder
Leguminosen anbauen und/oder
Zwischenfrüchte nach der Hauptfrucht etablieren.
Laut der vorgeschlagenen Durchführungsverordnung müssen sich Landwirte nicht für eine der Maßnahmen entscheiden, sondern können sie kombinieren.
Mitgliedstaaten sollen Freitag abstimmen
Ob die Ausnahmen tatsächlich so in Kraft treten, hängt von den EU-Mitgliedstaaten ab. Die müssen der Verordnung noch zustimmen. Die Abstimmung ist für den morgigen Freitag geplant.
Für die deutschen Bauern ist dann entscheidend, wie die Bundesregierung die Änderungen national umsetzt. Denn die EU-Kommission stellt es den Mitgliedstaaten frei, die Erleichterungen zu nutzen, verpflichtet sie aber nicht dazu.
EU-Kommission reagiert damit auf Bauernproteste
Nach dem Druck der Bauernproteste in mehreren EU-Ländern hatte EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen vergangene Woche die EU-Regeln für die verpflichtende Stilllegung von 4 % (GLÖZ 8) mit einem neuen Vorschlag der Kommission erstmals abgeschwächt.
Betroffen von den Änderungen sind auch die freiwilligen Öko-Regelungen. Diese können Landwirte nämlich bislang nur dann beantragen, wenn sie die GLÖZ-Standards (Guter landwirtschaftlicher und ökologischer Zustand von Flächen) wie Stilllegung (GLÖZ 8) oder Fruchtwechsel (GLÖZ 7) einhalten.
Prämien für Öko-Regelungen einfacher erreichbar
In Deutschland betreffen die Änderungen vor allem die Öko-Regelung 1a (Aufstockung der nichtproduktiven Flächen über 4 %). Die sieht vor, dass Landwirte für alle Flächen, die über die verpflichtende Brache hinausgehen, eine höhere Prämie erhalten. So können Betriebe in Deutschland mit mehr als 10 ha Ackerland für einen ganzen Hektar zusätzliche Brache eine Prämie von 1.300 €/ha beantragen.
Bisher galt das nur für die Brache, die über den verpflichtenden Anteil von 4 % Stilllegung an der Ackerfläche hinaus geht. Mit den Änderungen der EU-Kommission könnten Betriebe die Prämie aber auch einstreichen, wenn sie die GLÖZ 8-Vorgaben mit Zwischenfrüchten erfüllen.